Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 9. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten
Beschluss des Landessozialgerichts Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG einen Zulassungsgrund iS des §
160 Abs
2 Nr
1,
2 und
3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen
kann) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet
ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung
ist nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietet bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels
hinreichender Begründung - wie oben ausgeführt - unzulässig ist und auch nach Gewährung von PKH nicht mehr fristgemäß begründet
werden könnte.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.