BSG, Beschluss vom 25.07.2019 - 2 U 85/19 B
Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 27.02.2019 L 3 U 115/17 , SG Hildesheim 06.10.2017 S 11 U 131/16
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 27. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
2 und
3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist,
zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.