Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland
vom 16. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG einen Zulassungsgrund iS des §
160 Abs
2 Nr
1,
2 und
3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen
kann) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet
ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.