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BSG, Urteil vom 25.04.2018 - 8 SO 23/16
Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist Störung des Faxeingangs bei Gericht Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums
1. Die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden; dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts.
2. Mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer hat der Nutzer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen ist.
3. Will ein Bevollmächtigter einen Schriftsatz durch Telefax übermitteln und stellt er fest, dass er den Schriftsatz auf diese Weise nicht mehr fristgerecht an das zuständige Gericht übermitteln kann, steht es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann grundsätzlich nicht entgegen, dass er den Schriftsatz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermitteln können.
Normenkette:
SGG § 170 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 04.08.2016 L 5 SO 130/15 , SG Speyer 23.11.2015 S 18 SO 105/15
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. August 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: