Gründe
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 und der Voraussetzungen
für das Merkzeichen G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Diesen Anspruch hat das LSG
mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 2.1.2020 verneint, weil nach Auswertung der medizinischen Befunde, insbesondere
dem Gutachten des Dr. H. vom 13.11.2019, nicht von einem höheren Gesamt-GdB als 60 auszugehen sei und die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht vorlägen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe einen Verfahrensfehler begangen, weil dessen Urteil auf einer Verletzung des §
103 SGG beruhe. Das LSG sei den Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen und habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt.
In seiner Begründung habe sich das LSG ebenso wenig wie Dr. H. mit der "Dokumentation der Gehfähigkeit" auseinandergesetzt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
Anders als geboten hat der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht mitgeteilt.
Erforderlich ist insoweit die Angabe von Tatsachen, die erkennen lassen, dass dem Gericht auf dem Weg zu seiner Entscheidung
(bis zur Zustellung an den Beteiligten) Fehler unterlaufen sind. Zu den Verfahrensfehlern zählen nur Verstöße gegen das Prozessrecht
einschließlich der Vorschriften, auf die das
SGG unmittelbar oder mittelbar verweist, nicht hingegen Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts (stRspr zB BSG Beschluss vom 12.12.2014 - B 10 ÜG 15/14 B - juris RdNr 7 mwN). Entsprechende Angaben lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch keinen
Verfahrensmangel bezeichnet.
Zwar rügt die Beschwerde, das LSG habe sich nicht genügend inhaltlich mit den zugrunde gelegten Befunden auseinandergesetzt
und sei den Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen. Indessen zeigt der Kläger nicht hinreichend auf, dass er einen
konkreten (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein solcher Antrag ergibt sich auch nicht aus dem
angefochtenen Urteil. Im Kern wendet sich die Beschwerde mit der Rüge der mangelnden Auseinandersetzung des LSG mit dem Sachverhalt
gegen dessen Beweiswürdigung. Eine solche Rüge scheitert aber bereits daran, dass nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützt werden kann. Sofern der Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen die Festsetzung des GdB durch das LSG wendet, hätte
er sich mit den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur Bildung des Gesamt-GdB auseinandersetzen (vgl BSG Senatsbeschluss vom 17.4.2013 - B 9 SB 69/12 B - juris RdNr 10 mwN) und hiervon ausgehend darlegen müssen, warum die Annahme des von ihm begehrten GdB von mindestens 80 gerechtfertigt sei.
Auch hieran fehlt es.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.