Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Hamburg vom 7. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 7.5.2019, ihm zugestellt am 16.5.2019, mit
einem von ihm unterzeichneten und am 22.5.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 18.5.2019 Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 16.6.2019, beim BSG eingegangen am 17.6.2019, hat der Kläger einen Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2019 sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom
Februar 2019 vorgelegt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.
Selbst wenn der Senat das Schreiben des Klägers vom 16.6.2019 als sinngemäß gestellten PKH-Antrag auslegt, hat der Kläger
keinen Anspruch auf PKH. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - Juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger
hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.6.2019 endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
3, §
63 Abs
2 SGG), nur den Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2019 sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Februar 2019, nicht aber die erforderliche
Erklärung vorgelegt. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils hingewiesen
worden.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er
in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen LSG-Urteils ebenfalls zutreffend hingewiesen worden ist, wirksam nur durch
einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) einlegen lassen.
3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.