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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - 13 AS 4212/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anwendung der Wohngeldtabelle bei fehlenden Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts
Fehlt ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft und lässt es sich auch nicht mehr nachholen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann jedoch nicht unbegrenzt erfolgen. Auch insoweit besteht eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben".. Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 8 WoGG. Da mit der Heranziehung der Wohngeldtabelle eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle in der rechten Spalte anzusetzen und ein "Sicherheitszuschlag" zu bestimmen. Eine Differenzierung nach Wohnaltersklassen ist dabei nicht vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
WoGG 2 § 5 Abs. 1
,
WoGG 2 § 8
Vorinstanzen: SG Freiburg 18.07.2008 S 12 AS 3407/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juli 2008 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006, der Abänderung der Bescheide vom 11. November 2005 in der Fassung des Bescheids vom 10. Mai 2006 sowie des Bescheids vom 24. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2006 verurteilt, den Klägern im Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung von Unterkunftskosten, einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von monatlich 446,25 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage ab- sowie die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

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