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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - 13 AS 678/10
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einem Schüleraustausch
1. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 i.V.m. S. 2 SGB II verpflichtet die Grundsicherungsträger, die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen über die Regelleistung des § 20 SGB II hinaus zu übernehmen. Von dieser Rechtsgrundlage nicht erfasst sind Kosten, die nicht zu den eigentlichen Kosten der Klassenfahrt gehören oder nicht von dieser als Sonderbedarf verursacht werden, wie z.B. Proviant oder Taschengeld, da diese aus der Regelleistung des § 20 SGB II zu bestreiten sind.
2. Eine Klassenfahrt ist eine schulische Veranstaltung, die nicht an der Schule stattfindet. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass mit ihr über den Unterrichtsstoff der Klasse hinaus soziale und pädagogische Inhalte in einem Umfeld vermittelt werden, das sich sowohl zeitlich als auch örtlich vom normalen Schulbetrieb unterscheidet. Insoweit tritt die "Klassenfahrt" mit ihrer pädagogischen, auf das soziale Verhalten im Klassenverband gerichteten Zielsetzung an die Stelle des Unterrichts und ergänzt diesen, sodass die Teilnahme möglichst aller Schüler einer Klasse vorausgesetzt werden muss; sie ist eine schulische Gemeinschaftsveranstaltung. Prägend für den Begriff der Klassenfahrt ist insoweit, dass sich die gesamte "Klasse auf Fahrt" begibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 190
Normenkette:
SGB III § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 08.01.2010 S 7 AS 4179/09
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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