Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Nachweis von Beitragszeiten
in einer rumänischen LPG
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten
Zeiten vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeiten
gem. § 15 FRG ("6/6-Anrechnung").
Die 1942 im heutigen Rumänien geborene, am 19. Februar 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin war in
den Jahren 1960 bis 1977 Mitglied der damaligen LPG B ... Dort war sie vollzeitig im Ackerbau tätig; die Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. vom 17. Juni 1988 gibt den Beruf
der Klägerin als "LPG-Mitglied" an. Am 26. August 1967 hat die Klägerin ein Kind geboren; ein weiteres Kind hat sie am 2. Oktober 1968 geboren.
Die Adeverinta Nr. weist folgende Eintragungen auf:
(Jahr Anzahl der geleisteten Arbeitstage Soll-Norm Geleistete Norm Arbeitsplatz Beruf)
Anul Nr. zile lucrate Norma planif. Norma Realiz. Local de munca moseria 1960 - 80 281 Sect. vegetal Coop. agricol 1961 -
80 230 " " 1962 - 80 224 " " 1963 - 100 266 " " 1964 - 80 337 " " 1965 - 140 252 " " 1966 - 110 227 " " 1967 - 110 199 " "
1968 - 180 - - - 1969 - 180 358 " " 1970 - 180 218 " " 1971 - 180 243 " " 1972 - 180 367 " " 1973 - 180 338 " " 1974 - 180
299 " " 1975 - 190 283 " " 1976 - 250 270 " " 1977 - 250 297 " "
Nachdem die Landesversicherungsanstalt Baden (LVA; die spätere Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) zunächst mit
Bescheid vom 9. Januar 1989, den weder die Klägerin persönlich noch die Beklagte vorlegen konnte und dessen genauer Inhalt
sich nicht mehr ermitteln lässt, Feststellungen getroffen und anschließend die LVA mit Bescheid vom 4. März 1999 folgende
rentenrechtliche Zeiten der Klägerin festgestellt hatte u.a. Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe
5, Bereich 22 der Anlage 14 zum
SGB VI Teilzeitbeschäftigung, 63,06 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6 1. Januar
1966 - 31. Dezember 1966 Teilzeitbeschäftigung, 79,35 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung
zu 5/6 1. Januar 1967 - 4. Juli 1967 Teilzeitbeschäftigung, 80,30 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel
erhöht - Anrechnung zu 5/6 26. Oktober 1967 - 31. Oktober 1967 1. November 1967 - 31. Dezember 1967 Teilzeitbeschäftigung,
99,44 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6 1. Januar 1969 - 31. Oktober 1969
1. November 1969 - 31. Dezember 1969 Teilzeitbeschäftigung, 60,56 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel
erhöht - Anrechnung zu 5/6 1. Januar 1970 - 31. Dezember 1970 Teilzeitbeschäftigung, 67,50 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte
um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6 1. Januar 1971 - 31. Dezember 1971 Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung
zu 5/6 1. Januar 1972 - 31. Dezember 1972 Teilzeitbeschäftigung, 93,89 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel
erhöht - Anrechnung zu 5/6 1. Januar 1973 - 31. Dezember 1973 Teilzeitbeschäftigung, 83,06 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte
um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6 1. Januar 1974 - 31. Dezember 1974 Teilzeitbeschäftigung, 78,61 % der vollen Arbeitszeit
- Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6 1. Januar 1975 - 31. Dezember 1975 Teilzeitbeschäftigung, drei Viertel
der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6 1. Januar 1976 - 31. Dezember 1976 Teilzeitbeschäftigung,
82,50 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6 1. Januar 1977 - 31. Juli 1977 1.
August 1977 - 31. August 1977 1. September 1977 - 31. Dezember 1977,
beantragte die Klägerin unter Vorlage der Adeverinta Nr. vom 17. Juni 1988 und einer Bescheinigung des Bürgermeisteramts der
Gemeinde B. vom 3. September 2002 am 8. November 2002 die Überprüfung der rentenrechtlichen Zeiten. Mit Bescheid vom 11. Mai
2004 stellte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin neu fest und berücksichtigte
dabei u.a. die Zeit vom
1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1966, Pflichtbeiträge 1. Januar 1967 bis 4. Juli 1967, Pflichtbeiträge 26. Oktober 1967 bis
31. Oktober 1967, 1. November 1967 bis 31. Dezember 1967, Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge 1. Januar 1969 bis 31. Oktober 1969,
1. November 1969 bis 31. Dezember 1969, Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970, Pflichtbeiträge
1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, Pflichtbeiträge 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972, Pflichtbeiträge 1. Januar 1973
bis 31. Dezember 1973, Pflichtbeiträge 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974, Pflichtbeiträge 1. Januar 1975 bis 31. Dezember
1975, Pflichtbeiträge 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976, Pflichtbeiträge 1. Januar 1977 bis 31. Juli 1977, 1. August 1977
- 31. August 1977 und 1. September 1977 - 31. Dezember 1977 Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge Pflichtbeiträge als Beitragszeiten
in der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften,
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Anrechnung zu 5/6. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Berücksichtigung der genannten
Zeiten im Umfang von nur 5/6 wies die damalige LVA mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2004 zurück. Eine Beitragszeit
sei nur dann voll nachgewiesen, wenn der Beweis für eine ununterbrochene Beitragsentrichtung vorliege. Um eine ungekürzte
Anrechnung zu erreichen, sei konkret erforderlich, nachzuweisen, dass die Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht durch
nach deutschem Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatbestände, insbesondere Krankheitszeiten von mindestens einem Monat Dauer,
unterbrochen worden sei. Ein Sachverhalt sei als nachgewiesen anzusehen, wenn er mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit
in der behaupteten Art und Weise geschehen sei. Die erforderlichen Beweismittel müssten daher nicht nur konkrete Angaben über
Art und Dauer der Beschäftigung, sondern auch über eventuelle Unterbrechungen (z.B. durch Krankheit) enthalten. Die in Rumänien
durch Nachweise bescheinigten Arbeitstage stellten in der Regel ein Mittel der Glaubhaftmachung dar. Als Normtage ausgewiesene
Tage könnten lediglich zu 5/6 Berücksichtigung finden. Da die rumänischen Arbeitsbescheinigungen lediglich die geplanten und
erzielten Normen, nicht aber die tatsächlichen Arbeitstage enthielten, seien diese grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung
geeignet.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. September 2004 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 12. März 2005 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Klägerin, beginnend ab dem 1.
Juli 2005, eine Altersrente für Frauen. Dieser Rente lag die Berücksichtigung der Zeiten vom
1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1966, Pflichtbeiträge
1. Januar 1967 bis 4. Juli 1967, Pflichtbeiträge
26. Oktober 1967 bis 31. Oktober 1967, Pflichtbeiträge
1. November 1967 bis 31. Dezember 1967, Pflichtbeiträge
1. Januar 1969 bis 31. Oktober 1969, Pflichtbeiträge
1. November 1969 bis 31. Dezember 1969, Pflichtbeiträge
1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970, Pflichtbeiträge
1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971, Pflichtbeiträge
1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972, Pflichtbeiträge
1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973, Pflichtbeiträge
1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974, Pflichtbeiträge
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975, Pflichtbeiträge
1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976, Pflichtbeiträge
1. Januar 1977 bis 31. Juli 1977, Pflichtbeiträge
1. August 1977 bis 31. August 1977 Pflichtbeiträge und
1. September 1977 bis 31. Dezember 1977 Pflichtbeiträge
als Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5, Bereich
22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Anrechnung zu 5/6, zugrunde.
Das SG hat mit Urteil vom 24. November 2005 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 18. August 2004 in der Gestalt des Bescheids vom 12. Mai 2005 verurteilt, die von der Klägerin im Herkunftsgebiet zurückgelegten
Beitragszeiten vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1967 und vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977 als nachgewiesene
Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen. Aufgrund der Bescheinigung der LPG vom 17. Juni 1988 sowie des Bürgermeisteramtes B. vom 3. September 2002 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin
ununterbrochen Mitglied der LPG gewesen sei. Als Mitglied einer LPG sei die Klägerin in das durch das Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen, wobei
eine Beitragsverpflichtung bereits ab dem 1. Januar 1966 bestanden hatte. Die für die Klägerin pauschal zur rumänischen Sozialversicherung
abgeführten Beiträge seien auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen. Die Beitragsentrichtung habe an die bloße Mitgliedschaft in der LPG geknüpft, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung. Es sei nicht darauf angekommen, ob das LPG-Mitglied an jedem Tag gearbeitet oder bestimmte Normen erfüllt habe. Wie auch das BSG (Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R) ausgeführt habe, komme es beim Nachweis eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten
oder ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG in den streitigen Zeiträumen nicht unterbrochen worden sei. Auch stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin
die von der LPG aufgestellten Normen übererfüllt habe, womit von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr auszugehen
sei. Mit dem Nachweis der (Über-)Erfüllung der Normen und der Erzielung von Einkünften sei gleichzeitig der Nachweis erbracht,
dass Lohnlisten/Zahlungslisten geführt worden seien, aus denen sich die Erfüllung der Norm ableiten ließen, sodass nicht verlangt
werden könne, diese Zahlungsnachweise vorzulegen.
Gegen das der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg am 24. Februar 2006 zugestellte Urteil hat diese am 10. März
2006 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Mit den Beitrags- und Rentendezernenten der Süddeutschen Regionalträger,
der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Deutschen Rentenversicherung Bund sei man zu dem Ergebnis gelangt,
dem Urteil des BSG vom 8. September 2005 (B 13 RJ 44/04 R) über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen, weil die Begründung nicht zu überzeugen vermöge. Dem BSG
sei zu widersprechen, als dieses entschieden habe, im Zusammenhang mit der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach § 15 FRG komme es auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (ununterbrochene Beschäftigung)
nicht an. Für die Beurteilung von Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 15 FRG sei die Beitragsentrichtung zum rumänischen Versicherungsträger nicht das einzig entscheidende Kriterium. Die Beiträge müssten
vielmehr auf einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit basieren um einer bundesdeutschen versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit gleichstehen zu können (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Durch dieses Gleichstellungserfordernis komme es auch bei der LPG-Mitgliedschaft auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und demzufolge gerade
darauf an, ob an einzelnen Tagen des Jahres nicht gearbeitet worden sei. Auch bei Nachweis von erfüllten Normen könne nicht
von einer ununterbrochenen Arbeit ausgegangen werden, da auch hier etwaige Arbeitsunterbrechungen nicht auszuschließen seien.
Realisierte Normen ließen keine Rückschlüsse auf die Anzahl der Arbeitstage zu. Dies gelte selbst dann, wenn die Normen übererfüllt
worden seien. Nach ihren Erkenntnissen, so die Beklagte, habe es in der Hand der LPG-Mitglieder gelegen, wie sie ihre Tagewerke bzw. Arbeitsnormen erfüllten. So sei es durchaus möglich gewesen, jede Art von
Fehlzeiten durch verstärkten Arbeitseinsatz, also durch gesteigerte Erfüllung der Arbeitsnormen, auszugleichen. Es sei deshalb
beispielsweise möglich, dass Personen ein halbes Jahr krank gewesen seien und Leistungen der Sozialversicherung erhalten hätten
und dennoch ihre Arbeitsnormen erfüllt bzw. übererfüllt hätten. Die Tabellenentgelte für die Bewertung der LPG-Zeiten stellten auf tatsächlich geleistete Vollzeitarbeitstage ab; sei nur eine Teilzeitarbeit geleistet, seien die Tabellenwerte
nur anteilig zu berücksichtigen (§ 26 Satz 3 FRG). Gleiches gelte, wenn an einzelnen Tagen eines Kalenderjahres nicht gearbeitet worden sei (§ 26 Satz 1 FRG). Dabei sei gerade für Beschäftigte in der Landwirtschaft eine unterschiedliche Arbeitsleistung innerhalb des Kalenderjahres
typisch, da schon aufgrund der Witterungsverhältnisse an manchen Tagen des Kalenderjahres nur wenig, gar nicht oder mehr als
üblich gearbeitet worden sei. Entsprechend den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 4. Juni 1986 und 25. November
1987 (GS 1/85 und GS 2/85) sei der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nach § 15 FRG eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rechts schlechthin und offenkundig
unvereinbar wäre. Ein Tatbestand wie die Beitragsentrichtung zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder ohne Gegenleistung in Form von Arbeit, Beschäftigung und ohne die Erzielung von Arbeitseinkommen sei in der Bundesrepublik
Deutschland rentenrechtlich schlechthin irrelevant und könnte nach bundesdeutschem Recht nicht als Versicherungszeit anerkannt
werden. Diese Personen würden anderenfalls gegenüber Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland besser gestellt. Berücksichtigt
werden müsse auch, dass in Rumänien der Bezug einer Altersrente die Mitgliedschaft nicht beendet habe und selbst für diesen
Personenkreis der eine Altersrente beziehenden Mitglieder Sozialversicherungsbeiträge von der LPG geleistet worden seien. Dies sei mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht kompatibel. Da die LPG-Mitglieder leistungsabhängig bezahlt worden seien und an einer Mindestzahl von Tagen pro Jahr Arbeit zu leisten bzw. festgelegte
Normen zu erfüllen waren, könne die nach § 15 Abs. 1 FRG vorzunehmende Gleichstellung nur Beitragszeiten für LPG-Mitglieder erfassen, die tatsächlich gearbeitet hätten. Nur insoweit liege eine Vergleichbarkeit mit bundesdeutschen Sachverhalten
vor. Auch die §§ 20, 22 und 256 FRG stellten auf eine (Vollzeit-)Beschäftigung ab. Ebenso stellten die Anlage 13 und 14 zum
SGB VI sowie die Anlagen 1 und 16 zum FRG auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab. Eine Ausnahme lasse nur § 23 Abs. 2 FRG bei freiwillig Versicherten zu. Insoweit sei den Regelungen des FRG nicht zu entnehmen, dass Pflichtbeitragszeiten ohne Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit abgegolten werden sollten und
könnten. Nicht unberücksichtigt dürfe gelassen werden, dass die Klägerin am 26. August 1967 ein Kind geboren habe und Schwangerschafts-/Mutterschutzzeiten
vom 5. Juli 1967 bis 25. Oktober 1967 berücksichtigt seien. Aufgrund des am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherung vom 8. April 2005 ging die Zuständigkeit auf die zunächst
beigeladene Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (Beklagte) über, die zugleich die Funktionsnachfolge der Deutschen Rentenversicherung
Baden-Württemberg antrat.
Die Beklagte trägt vor, aus der vorliegenden Adeverinta Nr. vom 17. Juni 1988 ergebe sich lediglich die Mitgliedschaft der
Klägerin in der LPG sowie geplante und realisierte Normen. Ob die LPG tatsächlich Beiträge an die rumänische Rentenkasse abgeführt habe, ergebe sich hieraus nicht, weshalb die tatsächliche Beitragsabführung
bestritten werde. Alleine aus der Mitgliedschaft lasse sich der Beweis der Beitragsabführung nicht führen (BSG, Urteil vom
12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R). Die Zahl der Normen selbst lasse sich durch die durchgehende tatsächliche Beschäftigung, die Voraussetzung für die ungekürzte
Anerkennung der Beitragszeiten sei, nicht erkennen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 40/08 R). Der 5. Senat des BSG gebe in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 zu erkennen, dass nach "übergeordneten Rechtsprinzipien"
eine Beschäftigung (Arbeitsleistung) des LPG-Mitglieds erforderlich sei, weshalb Jahre ohne Arbeitsleistung, im Fall der Klägerin das Jahr 1968, nicht anzuerkennen seien.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Stuttgart vom 24. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das Urteil des SG für zutreffend. Sie habe weder in Teilzeit gearbeitet, noch unständig oder geringfügig. Aufgrund des Urteils des BSG vom
21. Januar 2008 (B 13 R 25/07 R) stehe fest, dass die von ihr zurückgelegten Zeiten in der LPG als nachgewiesene Zeiten anzuerkennen seien. Die Anwendung des § 26 Satz 3 FRG komme nicht in Betracht, nachdem sie durchgehend beschäftigt gewesen sei und in jedem Jahr mehr Normenjahre realisiert habe,
als tatsächlich geplant gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, sie habe von 1960 bis zur
Geburt ihres ersten Kindes im August 1967 durchgehend gearbeitet. Ab Januar 1969 habe sie wieder durchgehend bis 1977 weiter
gearbeitet. In der Zeit von 1966 bis zur Kinderpause und von 1969 bis 1977 sei sie jeden Monat des Jahres in Vollzeit bei
der LPG beschäftigt gewesen. Im Übrigen hat die Klägerin erklärt, sie verzichte auf die Anrechnung der Beitragszeit vom 1. August
1967 bis 31. Dezember 1967.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG sowie die
beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht §
151 Abs.
1 SGG eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat mit seinem Urteil vom 24. November 2005, das die Beklagte gegen sich gelten lassen muss, im Ergebnis und soweit dieses
in Folge des Verzichts der Klägerin noch streitgegenständlich ist, der Klage zu Recht statt gegeben. Die Klägerin hat auf
die Anrechnung einer Beitragszeit vom 1. August 1967 bis 31. Dezember 1967 in der mündlichen Verhandlung verzichtet und damit
die Klage insoweit zurückgenommen.
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, denn sie ist im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle
der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind nunmehr
allein die Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Beklagte. Letztere ist für die Klägerin mit dem Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8.
April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung
innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren
einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und
rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist bei der Klägerin der Fall. Das Abkommen enthält keine
Einschränkung dahin, dass bereits begonnene Verfahren von dem bisher zuständigen Träger zu Ende zu führen seien. Die Deutsche
Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß §
141 Abs.
1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern
zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen
Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007). Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist damit durch einen
kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsel aus dem Verfahren ausgeschieden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248-258 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 = juris Rdnr 14 m.w.N.).
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrages der der Klägerin im Bescheid vom
12. Mai 2005 gewährten Rente für Frauen. Die Klägerin begehrt zuletzt nur noch die Aufhebung dieses Bescheids und die Verurteilung
der Beklagten, ihr eine höhere Rente für Frauen zu bezahlen. Der Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 wurde gem. §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens; er ersetzt den bis dahin der Beweissicherung und der verbindlichen Feststellung von rentenrechtlichen
Zeiten der Klägerin dienenden Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004 in vollem
Umfang (BSG, Urteil vom 22. September 1981 - 1 RA 31/80 - SozR 1500 § 53 Nr. 2 = juris; BSG, Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 90/78 - SozR 1500 § 96 Nr. 18 = juris; BSG, Urteil vom 15. März 1979 - 11 RA 48/78 - BSGE 48, 100-103 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37 = juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - L 13 R 4061/05 - juris Rdnr. 16). Der Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, sodass §
96 Abs.
1 SGG anzuwenden ist. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils war daher entsprechend den folgenden Entscheidungsgründen durch den
Senat klarzustellen.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das im Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 bejahte Vorliegen der Voraussetzungen
der der Klägerin gewährten Altersrente für Frauen (§
237a SGB VI) sowie die Festsetzung des Rentenbeginns (§
99 SGB VI), denn diese im genannten Bescheid enthaltenen, eigenständigen Verwaltungsakte wurden von der Klägerin nicht angefochten.
Rechtsgrundlage der Berechnung des monatlichen Werts der Rente der Klägerin (Monatsbetrag der Rente) ist §
237a SGB VI in Verbindung mit §
63 SGB VI. Bei dem Beginn der Rente der Klägerin am 1. Juli 2005 sind die erst am 11. März 2006 (BGBl. II 2006, 164) in Kraft getretenen Regelungen des Abkommens noch nicht anzuwenden (Art 28 Abs. 1 Buchst. a) des Abkommens).
Nach §
63 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen
Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt
werden. Abweichend von §
66 SGB VI sind vorliegend die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar
1969 zum 31. Dezember 1977 nach §§ 20, 22, 28b FRG in Verbindung mit §
256c SGB VI zu bestimmen. Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art (Beitrags- und Beschäftigungszeiten) werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG), soweit die §§ 21 ff FRG nichts Abweichendes bestimmen. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von §
256b Abs.
1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9
SGB VI ermittelt. Weitere Umwertungs- bzw. Umrechnungsregelungen enthalten die §§ 22 ff (insbesondere § 22 Abs. 3 und 4) FRG.
Nach Prüfung durch den Senat erweist sich das Urteil des SG als zutreffend und die Berechnung der Altersrente für Frauen als rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von
Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Rumänien in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli
1967 sowie vom 31. Januar 1969 bis 1. Dezember 1977 zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne
des § 15 FRG.
Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVG) gehört die Klägerin gem. § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Gem. § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach
Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen
Tätigkeit entrichtet, steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit dem Geltungsbereich des FRG gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen,
in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie für den Fall
der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Alters durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (Renten) zu sichern.
Diese Voraussetzungen für die Anrechnung von Beitragszeiten sind für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen vom 1. Januar
1966 bis 31. Juli 1967 sowie 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1977 erfüllt. Aufgrund der Adeverinta (Arbeitsbescheinigung)
Nr. 743 vom 17. Juni 1988, der Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde B. vom 3. September 2002 und den glaubhaften
Angaben der Klägerin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen ununterbrochen Mitglied
dieser LPG war. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig dargelegt, dass sie in der Zeit von Januar 1966 bis Juli 1967 jeden
Monat in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Sie hat aus freien Stücken erklärt, dass sie in der Zeit von August 1969 bis Dezember
1968 wegen Betreuung ihrer Kinder nicht beschäftigt gewesen sei. Dies würdigt der Senat als eindeutiges Indiz für den Wahrheitsgehalt
der Angaben der Klägerin. Sie hat auch für ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Entgelt
erhalten. Als Mitglied der LPG B. war sie in das in Rumänien für Mitglieder solcher Genossenschaften durch das Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 eigens geschaffene
System der sozialen Sicherung einbezogen. Die entsprechende Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestand bereits ab dem
1. Januar 1966 für die Dauer der Mitgliedschaft in der LPG. Die für die Klägerin pauschal zur rumänischen Sozialversicherung abgeführten Beiträge sind auch als Beiträge im Sinne des
FRG anzusehen (so zuletzt auch noch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 18). Das BSG hat in der Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R ausgeführt, dass die aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG beruhenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen sind. Auch danach hat das BSG an dieser Aussage festgehalten, solange eine ordnungsgemäße Beitragszahlung der
LPG für ihre Mitglieder vorliege (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6).
Auch die Tatsache, dass nach dem damals geltenden rumänischen Recht die Beitragsentrichtung grundsätzlich an die bloße Mitgliedschaft
in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet wurde, anknüpfte, steht
der Überzeugung des Senats nicht entgegen. Denn die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen als Mitglied (diese Mitgliedschaft
ist durch die Adeverinta und die Bescheinigung des Bürgermeisteramtes nachgewiesen, sowie durch die überzeugende Auskunft
der Klägerin) und nach dem dort geltenden Recht in einer LPG ganzjährig zur rumänischen Sozialversicherung beitragspflichtig. Damit steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die
Beiträge entrichtet wurden, ohne dass es im Hinblick auf die Beitragsentrichtung zum rumänischen Träger der Sozialversicherung
darauf ankäme, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde oder nicht. Denn dies folgt aus der Eigenart der Mitgliedschaft in einer
LPG und den dem Rechnung tragenden Rechtsvorschriften zur Beitragspflicht in Rumänien (jedenfalls in den streitigen Zeiträumen).
Anhaltspunkte dafür, dass die LPG die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hätte, liegen nicht vor. Ausgehend von der glaubwürdigen Aussage
der Klägerin, der aus der Adeverinta ersichtlichen Beschäftigung und der der Klägerin hierfür zugewandten Entlohnung sowie
der entsprechend dem Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffenen, ab 1. Januar 1966 bestehenden Beitragspflicht für Mitglieder
der LPG ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die LPG für die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum, auch in der Zeit vom 4. Juli 1967 bis 31. Juli 1967, Beiträge zur rumänischen
Sozialversicherung abgeführt hat. Soweit die Beklagte die Beitragszahlung rundherum bestreitet, konnte sie keinerlei Anhaltspunkte
bieten, die für den vorliegenden Einzelfall vernünftige Zweifel an der vom Senat erlangten Überzeugung begründen könnten.
Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG). Dabei beinhalten die §§ 21 ff FRG nähere Umwertungs- bzw. Umrechnungsregelungen (zur Umwertung in Entgeltpunkte siehe § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit §
256b Abs.
1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9
SGB VI). Während die Berechnung des Monatsbetrags der Rente im Übrigen zutreffend ist, wurde bei der Rentenberechnung § 22 Abs. 3 FRG - bezogen auf die hier noch streitigen Zeiträume - jedoch zu Unrecht angewandt. Nach dieser Vorschrift werden die für nicht
nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
Wie aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 FRG hervorgeht, werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um
ein Sechstel gekürzt. Hierbei kommt es für Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG darauf an, ob diese "nachgewiesen" sind. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den
Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Gedanken, dass es in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
oder sonstigen Arbeitsunterbrechung an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt hat (BSG, Urteil vom 21. August
2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19); das BSG ging dabei - auch im Hinblick auf Rumänien - davon aus, dass die Anrechnung
dieser Zeiten nach rumänischem Recht der Anrechnung von Ausfallzeiten nach deutschem Recht entsprach oder ihr doch zumindest
nahe kam (BSG, Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr. 23 = juris Rdnr. 10 f). Diesem Aspekt steht jedoch die damals in Rumänien an die Mitgliedschaft in der
LPG anknüpfende, von einer tatsächlichen Arbeitsleistung unabhängige Beitragspflicht entgegen. Insoweit ist die Beitragszeit
aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand
und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet
wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19). Aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG sind die entsprechenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) daher als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf
Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B
13 R 145/08 R - juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1 = juris Rdnr. 22).
Wie ausgeführt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen durchgängig eine
Pflichtmitgliedschaft in der rumänischen gesetzlichen Sozialversicherung, einem System der sozialen Sicherung im Sinne des
§ 15 Abs. 2 FRG, bestanden hatte und die LPG für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen (1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember
1977) und durchgängig Beiträge im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG zum Träger dieser sozialen Sicherung entrichtet hatte. Dabei war die Klägerin in den streitigen Zeiträumen durchgehend und
in Vollzeit bei der LPG beschäftigt. Damit ist die Entrichtung dieser Beiträge nicht nur glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzusehen. Denn
ist von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für den gesamten Zeitraum auszugehen, so bleibt für die Beurteilung, es
handele sich gleichwohl nur um glaubhaft gemachte Beitragszeiten, kein Raum (BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R - SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 = juris Rdnr. 27).
Die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen weder in Teilzeit, noch unständig beschäftigt. Auch eine Kürzung der Entgeltpunkte
für diese Zeiträume gem. § 26 Satz 3 FRG scheidet damit aus.
Das BSG (aaO.) hat aufgezeigt, dass von der Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 3 FRG die Frage zu unterscheiden ist, ob in einem solchen Fall die ermittelten Entgeltpunkte für diese als "nachgewiesen" geltenden
Beitragszeiten zwar nicht nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen, sondern nach § 26 Satz 3 FRG wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des
BSG (aaO.), ist selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die Entgeltpunkte
für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19. November 2009 B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 23 ff). Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass die Klägerin in den gesamten streitigen Zeiträumen weder
unständig, in Teilzeit (§ 26 Satz 3 FRG), noch unter 10 Stunden die Woche (§ 26 Satz 4 FRG) beschäftigt war. Der Senat folgt insoweit den glaubhaften Aussagen der Klägerin. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben
sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Auch aus dem Vormerkungsbescheid vom 4. März 1999, in dem die streitigen Zeiten als
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung (mit einem Beschäftigungsgrad von zwischen 100 % und 63,06 %) berücksichtigt wurden, ergibt
sich nichts anderes. Denn gerade die hohe, zwischen einer Zwei-Drittels- und einer Vollzeitbeschäftigung schwankende - von
der Beklagten angenommene - Arbeitszeit, die unabhängig von der Jahreszeit oder einem erkennbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsanfall
berechnet ist, lässt den Nachweis einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu, zumal Unterlagen aus den früheren Vormerkungsverfahren,
die die damaligen Feststellungen stützen könnte, auch von der Beklagten nicht mehr vorgelegt werden konnten und die Klägerin
eine Vollzeitbeschäftigung für den Senat überzeugend darlegen konnte. Dies gilt für die Jahre (1966 und 1967 [teilweise],
1969 bis 1977), in denen die Klägerin einer durchgehenden Vollerwerbstätigkeit bzw. einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen
ist. Gleiches gilt aber auch bis zum 31. Juli 1967. Ausgehend von der Geburt des ersten Kindes hat die Beklagte eine rentenrechtliche
Unterbrechung der Beschäftigung (Zeit vom 5. Juli 1967 bis 25. Oktober 1967) festgestellt. Denn nur außerhalb von durchgehender
Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang
Arbeitsleistungen für die LPG erbracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkten zugeordnet werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 30). Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben,
für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (Satz 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger
Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen "geringfügiger" (= weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender
Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (BSG aaO.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R- BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, = juris Rdnr. 32). Für das Jahr 1967 trifft die Beitragszeit gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG vom 5. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 - auf Beitragszeiten vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 hat die Klägerin
verzichtet - zusammen mit Zeiten, die nach § 28b FRG zu bestimmen sind. Im Übrigen lässt weder die Beschäftigung der Klägerin im Jahr 1967 bis zum 31. Juli 1967, die Arbeitszeit
noch eine Krankheitszeit auf das Vorliegen einer Beschäftigung schließen, bei der im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 2 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (Art I § 2 Abs. 2 BeschFG 1985) die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin kürzer war als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer des Betriebes. Eine Unterbrechung der Beschäftigung konnte der Senat in der Zeit bis 31. Juli 1967 nicht feststellen.
Im Übrigen würde auch eine kurzzeitige Unterbrechung einer Tätigkeit nicht grds. dazu führen, dass die im Arbeitsjahr geleistete
Arbeitszeit nur noch als teilzeitig anzusehen wäre. Auch hinsichtlich der Zeit vom 5. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 hat
die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Diese Zeit ist ebenfalls eine nachgewiesene Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG. Auch in dieser Zeit hat die Beklagte eine nachgewiesene Beitragszeit ihrer Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die obigen
Ausführungen zur nachgewiesenen Beitragszeit gelten hier genauso; der Senat ist der Überzeugung, dass die Klägerin auch in
dieser Zeit Mitglied der LPG war, für sie Beiträge abgeführt wurden und die Klägerin in Vollzeit beschäftigt war. Da es in Rumänien damals keinen Mutterschutz
gab, unterbricht allein der Umstand einer Geburt die Beschäftigung der Klägerin nicht. Auch bei Zeiten der Kindererziehung
handelt es sich um nach § 28b FRG zu berücksichtigende Anrechnungszeiten. Hierzu enthält das FRG in § 28b Abs. 1 in Verbindung mit den bundesrechtlichen Vorschriften über Kindererziehungszeiten eine gegenüber §§ 15, 22 FRG spezielle Regelung, die abschließend bestimmt, bei welchen Versicherungsfällen und in welcher Weise fremdrentenrechtliche
Tatbestände der Kindererziehung zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 1 RA 81/88 - BSGE 67, 171-176 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 2 = juris Rdnr. 16). Nur wenn während der Kindererziehung Beiträge aus einem anderen Rechtsgrund
entrichtet worden sind, z.B. aufgrund fortgesetzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit, werden diese gem.
§ 15 FRG mit ihrem nach dem FRG anzusetzenden Wert (§ 22 FRG) berücksichtigt und ggf. angehoben (BSG aaO.). Gem. § 28b Satz 1 FRG steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem
SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich; die Zuordnung
nach §
56 SGB VI kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen (§
28b Satz 3 FRG). Hat ein Versicherter (bei Rentenbeginn) zeitgleich die Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten und auch deren Anrechnungsvoraussetzungen
erfüllt, sind alle anrechenbaren Rangstellenwerte (ggf. anteilig je Kalendermonat) bis zur Höchstgrenze nach der Anlage 2b
zum
SGB VI zusammenzurechnen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 49/02 R - SozR 4-2600 § 247 Nr. 1 = juris Rdnr. 15). Der allgemeine Grundsatz gilt nur dann nicht, soweit das Gesetz eine Ausnahme
bestimmt oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz (vor allem nach Spezialität oder Exklusivität) vorsieht (siehe auch BSG,
Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Klägerin hat auch im Jahr 1967 bis 31. Juli,
sowie im Jahr 1969 durchgehend in Vollzeit und im Vollerwerb gearbeitet. Die Unterbrechung der Beschäftigung vom 1. August
1967 bis zum 31. Dezember 1968 führt weder zur Teilzeitigkeit der Beschäftigung im Jahre 1967, noch ist deswegen die Vollerwerbs-
bzw. Vollzeittätigkeit oder die Beitragsabführung der LPG in diesem Zeitraum unterbrochen noch sind die nachgewiesenen Beitragszeiten bis zum 31. Juli 1967 und ab dem 1. Januar 1969
anteilig zu kürzen. Daher sind auch insoweit diese Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG zu berücksichtigen.
Insoweit hat das SG zu Recht geurteilt, dass die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Juli 1967 und vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977
der Rentenberechnung als ungekürzte Beitragszeit zugrundezulegen ist. Mit der Rücknahme der Klage für die Zeit vom 1. August
1967 bis zum 31. Dezember 1967 ist dieser Zeitraum nicht mehr Gegenstand der Berufung und des Klageverfahrens; insoweit war
auch eine Klarstellung im Urteilstenor nicht mehr erforderlich. Da sich der Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18. August 2004 mit Erlass des Rentenbescheids vom 12. Mai 2005, der gem. §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, war im Tenor des Urteils klarzustellen, dass nur dieser Bescheid aufgehoben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Nachdem die Klägerin bis auf einen kurzen Zeitraum in beiden Instanzen voll obsiegt hat, hält es der Senat im Rahmen seines
ihm zustehenden Ermessens für sachgerecht, der Beklagten die vollen Kostenerstattung aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Nr. 1 und 2
SGG).