Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Leistungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Klägerin Ziff. 2 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende sowie für den Kläger Ziff. 3 dem
Grunde nach (Sozialgeld und Kosten der Unterkunft - KdU). Des Weiteren begehren sie die vollständige Erstattung der im Juli
2010 fällig gewordenen Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2009 die vorherige Wohnung betreffend.
Der Kläger Ziff. 1 bezog seit langem allein und - nach ihrem Zuzug im Mai 2009 - zusammen mit seiner am 12.07.1981 geborenen
und aus M. stammenden Ehefrau, der Klägerin Ziff. 2, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst von der ARGE-Jobcenter Stadt P.. Die Stadt P. gewährte den Klägern in den Monaten Januar 2009 bis November 2009
monatlich für Heizkosten 28 € sowie für die Neben- und Betriebskosten weitere 167 €. Einen Abzug der Warmwasserpauschalen
nahm die Stadt P. hierbei nicht vor.
Zum 1.12.2009 zogen die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten (vormals Arbeitsgemeinschaft
zur Beschäftigungsförderung im O.) nach B. in das im Eigentum der Schwester des Klägers Ziff. 1, J., stehende Haus in der
um. Diese ist durch die Erbausschlagung des Klägers Ziff. 1 Alleineigentümerin des Hauses geworden (Bl. 82 LSG-Akte bei L
2 AS 4527/13). Bis zum 12.04.2010 bewohnten die Kläger dort eine 58 qm große 2-Zimmer-Wohnung zur Miete (Gesamtkosten: 516 €; Bl. 6, 13,
27 VA). Am 13.4.2010 zogen sie im gleichen Haus in die 88 qm große Wohnung um. Ausweislich des Mietvertrages vom 05.04.2010
beliefen sich die monatlichen Kosten auf: kalte Grundmiete 441 €, Zentralheizung 88 €, Kosten der Warmwasserbereitung16 €,
Betriebskostenpauschale 169 € sowie Pauschale für Schönheitsreparaturen 60 € (Gesamtkosten: 774 €).
Ebenfalls am 13.4.2010 zog der aus der ersten Ehe mit einem Marokkaner stammende Sohn der Klägerin Ziff. 2, der am 18.7.2000
geborene Kläger Ziff. 3 (ebenfalls marokkanischer Staatsangehöriger) zu den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2. Den Zuzug hatten
die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 gemeinsam organisiert. In der Verpflichtungserklärung vom 18.3.2010 hatte sich zuvor der in
S. lebende Onkel des Klägers Ziff. 3, A. O., verpflichtet, für die Dauer des Aufenthalts nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Kosten für dessen Lebensunterhalt zu tragen. Hiervon erlangte der Beklagte durch das Schreiben der Ausländerbehörde
des Landratsamts O. vom 20.04.2010 Kenntnis (Bl. 81 VA) und lehnte (den Leistungszeitraum vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 betreffend)
mit Änderungsbescheid vom 27.4.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger Ziff. 3 ab, berücksichtigte
ihn als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und reduzierte die Unterkunftsleistungen für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 nach
dem Kopfteilsprinzip. Der Kläger Ziff. 3 könne wegen der Verpflichtungserklärung seines Onkels keine Alg II-Leistungen erhalten
(u.a hiergegen ist beim Senat der Rechtsstreit L 2 AS 4686/13 anhängig).
Am 10.5.2010 beantragte der Kläger Ziff. 1 für sich und die Klägerin Ziff. 2 die Fortzahlung der Leistungen. Im Formantrag
führte er den Kläger Ziff. 3 unter der Rubrik "2h Haushaltsgemeinschaft" (Ein- oder Auszug) auf. Für die Klägerin Ziff. 2
wurde ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung beantragt. Auf Einkommen der Klägerin Ziff. 2 nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag
wurde hingewiesen. Die Klägerin Ziff. 2 war in der Zeit vom 15.3.2010 bis 31.10.2010 befristet geringfügig mit wechselndem
Einkommen abhängig von den geleisteten Arbeitsstunden bei der Fa. N. in B. beschäftigt (vgl. Bl 164, 262 VA). Das Gehalt wurde
am Ende des Folgemonats überwiesen.
Mit Bescheid vom 27.05.2010 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 vorläufig Leistungen nach dem
SGB II für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 in Höhe von 951,22 € monatlich. Die Bewilligung erfolgte unter Berücksichtigung eines
vorläufigen Einkommens der Klägerin Ziff. 2 aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 300,00 € monatlich abzüglich eines
Freibetrags von 140 € aber ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Klägerin Ziff. 2. Von den tatsächlichen KdU zog
der Beklagte die Warmwasserpauschalen, die Pauschale für Schönheitsreparaturen sowie den Anteil für den Kläger Ziff. 3 ab.
Die monatlichen Leistungen für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 teilten sich danach auf in je 243,00 € Regelleistung und 232,61
€ anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung (Bl. 153 VA).
Dagegen legte der Kläger Ziff. 1 Widerspruch ein (29.05.2010, Bl. 157 VA) und begehrte die Berücksichtigung der anteiligen
Schönheitsreparaturpauschale sowie den Mehrbedarf für Alleinerziehende für die Klägerin Ziff. 2. Die Klägerin Ziff. 2 erziehe
den Kläger Ziff. 3 allein. Der leibliche Vater lebe in M.. Der Kläger Ziff. 1 sei als Stiefvater dem leiblichen Vater nicht
gleichzusetzen. Darüber hinaus sei die Erziehung des Klägers Ziff. 3 islamisch geprägt und werde nur von der Klägerin Ziff.
2 vorgenommen.
Nach Vorlage der Lohnabrechnungen der Klägerin Ziff. 2 setzte der Beklagte die Leistungen der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 in
den Zuflussmonaten Juni und Juli 2010 mit Änderungsbescheid vom 16.08.2010 endgültig fest und gewährte für Juni 2010 Leistungen
in Höhe von. 954,26 € (je 244,52 € Regelleistung und 232,61 € anteilige KdU) und für Juli 2010 in Höhe von 969,55 € (je 252,17
€ bzw. 252,16 € Regelleistung und 232,61 € anteilige KdU; Bl 189 VA). 20 € für den Tausch des Müllbehälters wurden zur Zahlung
angewiesen. Den Bescheid hielt der Kläger Ziff. 1 unter Hinweis auf den bisher geführten Schriftverkehr ebenfalls für falsch
(Widerspruch vom 20.8.2010, Bl. 213 VA).
Am 13.07.2010 beantragte der Kläger Ziff. 1 bei dem Beklagten die Übernahme der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung
2009 (vom 01.07.2010) in Höhe von 546,73 € die vorherige Wohnung in P. betreffend. Die Nachforderung ergab sich nach der vorgelegten
Abrechnung aus einem Fehlbetrag der Nebenkosten in Höhe von 784,54 € zuzüglich rückständiger Miete von 1.454,00 € abzüglich
der verrechneten Kaution in Höhe von 1.691,81 € (Bl. 196 VA). Mit Bescheid vom 17.08.2010 gewährte der Beklagte den Klägern
hierauf 131,70 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den Betrag errechnete er als Differenz unter Zugrundelegung des Heizungsverbrauchs
abzüglich der jeweils geltenden Warmwasserpauschale und abhängig von der Anzahl der Personen zuzüglich der Grundsteuer und
abzüglich der von der ARGE Jobcenter Stadt P. erhaltenen Vorauszahlungen (vgl. Bl. 197, 199 VA). Dagegen legte der Kläger
Widerspruch ein, den er später damit begründete, die Vorauszahlungen der ARGE nicht zweckentsprechend verwendet zu haben.
In dem Zusammenhang verwies er auf diesbezügliche weitere Rechtsstreitigkeiten (20.8.2010, Bl. 210, 276/1 VA).
Durch einen Datenabgleich erhielt der Beklagte Kenntnis von der weiteren geringfügigen Tätigkeit der Klägerin Ziff. 2 in der
Zeit vom 01.05.2010 bis 30.06.2010 im Ristorante (Bl. 219 VA). Das hieraus im Juni 2010 zugeflossene Einkommen rechnete der
Beklagte anspruchsmindernd im Juni 2010 an und hob die Bewilligung entsprechend teilweise auf und forderte Erstattung in Höhe
von je 28 € durch Aufrechnung (Änderungsbescheid sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.09.2010, Bl. 236, 243,
246 VA). Die Bescheide hielt der Kläger ebenfalls für falsch hinsichtlich der Schönheitsreparaturpauschale sowie des Mehrbedarfs
für Alleinerziehung und widersprach der Aufrechnung (Widerspruch vom 3.10.2010, Bl. 266 ff VA).
Mit Änderungsbescheid vom 21.10.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für August 2010 40,00 € als Fahrtkostenerstattung
für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern aus erster Ehe sowie den Klägern im Oktober 2010 Müllgebühren in Höhe
von 90,97 €. Zugleich gewährte der Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Lohnnachweise die Leistungen für September 2010
in Höhe von 977,19 € endgültig (Bl. 285 VA).
Mit Änderungsbescheid vom 08.11.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für November 2010 weitere 20 € als Fahrtkostenersatz
und setzte die Leistungen für Oktober 2010 nach Vorlage der Lohnnachweise endgültig in Höhe von 1053,63 € fest.
Schließlich setzte der Beklagte die Leistungen der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 nach Vorlage der entsprechenden Lohnnachweise
mit Änderungsbescheid vom 01.12.2010 für November 2010 endgültig in Höhe von 976,80 € fest.
Mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 12.01.2011 erkannte der Beklagte die bislang nicht berücksichtigte Pauschale für Schönheitsreparaturen
in Höhe von 60 € monatlich anteilig für 2 Personen als Kosten der Unterkunft ab dem 13.04.2010 an, wodurch sich die Leistungen
im Zeitraum 1.6. bis 30.11.2010 um jeweils 40 € monatlich erhöhten. Zudem gewährte er dem Kläger Ziff. 1 weitere Fahrtkosten
zur Ausübung des Umgangsrechts für Juni 2010 in Höhe von 20,00 €. (Bl. 388 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.05.2010 in der Fassung
des Änderungsbescheids vom 12.1.2011 "wegen Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen ...... nach § 22 SGB II, Gewährung eines Alleinerziehungszugschlages .... und Anerkennung eines Sonderbedarfs für die Wahrnehmung des Umgangsrechts
für den Leistungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010" im Übrigen als unbegründet zurück. Mit Änderungsbescheid vom 12.01.2011
seien die Pauschale wegen Schönheitsreparaturen und die Kosten des Umgangsrechts anerkannt worden. Ein Anspruch auf Mehrbedarf
für Alleinerziehende bestehe nicht. Eine Alleinerziehung liege nicht vor, auch wenn der Kläger Ziff. 1 nicht der leibliche
Vater des Kindes sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kindergeldgewährung für den Kläger Ziff. 3 nur wegen der deutschen
Staatsangehörigkeit des Klägers Ziff. 1 möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 28.1.2011 teilte der Beklagte dem Kläger zu
dem Widerspruch bezüglich der nur teilweisen Übernahme der Nebenkostenabrechnung der ehemaligen Wohnung in P. die Bearbeitungsnummer
W 109/11 mit. Der Kläger werde unaufgefordert weitere Nachricht erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 hat der Beklagte
den Widerspruch hinsichtlich der Nebenkostennachforderung für 2009 zurückgewiesen (Bl. 567 VA).
Am 18.02.2011 haben der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 Klage gegen den Bescheid vom 27.5.2010 in der Fassung des
Änderungsbescheids vom 12.1.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28.1.2011 - W 93/11 - "wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Gewährung eines Alleinerziehendenzuschlags für den Leistungszeitraum 1.6.2010 bis 30.11.2010)" zunächst fristwahrend zum
Sozialgericht Ulm erhoben (SG, Az.: S 6 AS 559/11). Erst mit Fax vom 31.08.2011 haben sie ihren Vortrag wegen Alleinerziehung ergänzt und erstmals - nachdem der Beklagte zwischenzeitlich
seit 1.5.2011 ihn in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen hatte (Bl. 456 VA) - dem Grunde nach auch für den Kläger Ziff. 3
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II rückwirkend im Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 geltend gemacht. Der Kläger Ziff. 3 habe weder von dem Onkel noch von
anderen Drittpersonen Unterhaltszahlungen erhalten, sondern vom Kindergeld und dem Einkommen seiner Mutter gelebt. Die Rechtsauffassung
des Jobcenters sei falsch gewesen. Das SG hat später - im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.09.2013 - das Rubrum um den Kläger Ziff. 3 ergänzt.
Mit Beschluss vom 18.04.2012 hat das SG im Hinblick auf das bei dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 4 AS 167/11 R den Rechtsstreit zum Ruhen gebracht und nach Anrufung mit Schriftsatz vom 09.11.2012 das Verfahren unter dem Az. S 6 AS 3553/12 fortgeführt.
Die Kläger hielten das vom BSG positiv im Sinne eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende entschiedene Verfahren B 4 AS 167/11 R auf den vorliegenden Fall für übertragbar und auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse bei der geringen Unterstützungsleistung
durch den Kläger Ziff. 1 einen Mehrbedarf für die Klägerin Ziff. 2 für gerechtfertigt.
Der Beklagte hat den Fall auf die in einer Ehe lebenden Kläger nicht für übertragbar gehalten. Des Weiteren hat er darauf
hingewiesen, dass der Kläger Ziff. 1 am 23.12.2009 selbst ebenfalls eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz für den Kläger Ziff. 3 abgegeben habe und im Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab 1.6.2011 darauf verwiesen habe, dass
der Kläger Ziff. 3 zukünftig keine Drittmittel mehr erhalten werde, was auf Unterstützung in der Vergangenheit schließen lasse
(Bl. 30 ff SG).
Hinsichtlich der begehrten Leistungen für den Kläger Ziff. 3 haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass der Beklagte
sie im Änderungsbescheid vom 27.4.2010 falsch belehrt habe. Es bleibe dem Beklagten vorbehalten, sich nach der Leistungsgewährung
an den Verpflichteten, also den Onkel zu wenden.
Ohne, dass dies vorher von den Klägern thematisiert worden wäre, hat das SG bei der Stadt P. hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 um Auskunft gebeten. Diese teilte unter dem 7.6.2013
den Sachstand hinsichtlich anhängiger Rechtsstreitigkeiten mit dem Kläger Ziff. 1 die KdU betreffend mit und erklärte, dem
Kläger im Zeitraum von Januar bis November 2009 die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 28 € und die tatsächlichen Neben/Betriebskosten
in Höhe von 167 € ohne Abzug der Warmwasserpauschale gewährt zu haben (Bl. 27 SG-Akte).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.9.2013 haben die Kläger erstmals nun auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
unterer weiterer Berücksichtigung von 415,03 € aus der Nebenkostenabrechnung 2009 begehrt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5.9.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Zeit vom 1.6.2010 bis 30.11.2010
Streitgegenstand zum einen die höhere Gewährung der Leistungen als solche unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende
- der kein abtrennbarer Streitgegenstand sei - sei. Zum anderen stehe die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach im Streit.
Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 erfüllten in der streitigen Zeit die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 4 SGB II. Insbesondere die Klägerin Ziff. 2 sei auch nicht von Leistungen nach§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen und beide seien hilfebedürftig gewesen. Der Beklagte habe das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin
Ziff. 2 ebenso zutreffend bestimmt wie die anzusetzenden Regelsätze. Entsprechendes gelte für die Höhe der zu berücksichtigenden
Kosten der Unterkunft und Heizung, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 12.1.2011 auch die Schönheitsreparaturenpauschale
in Ansatz gebracht habe.
Der monatliche Bedarf sei nicht um einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II (a.F.) - als Individualanspruch nur der Klägerin Ziff. 2 in Höhe von monatlich 38,76 € (12 % von 323,00 €) - zu erhöhen.
Das Gesetz nenne keine Definition dafür, wann die Sorge für die Pflege und Erziehung "allein" im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II getragen werde. Es herrsche in der Rechtsprechung jedoch Einigkeit, dass bezüglich der alleinigen Sorge ausschließlich auf
die tatsächlichen Umstände abzustellen sei und nicht auf rechtliche Verhältnisse wie zum Beispiel ein geteiltes Sorgerecht
(Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG-, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R). Die Begriffe "Pflege" und "Erziehung" umschrieben die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen
des Kindes. Pflege konkretisiere die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung,
die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder. Es gehe um die gesamte Sorge für das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung,
Gestaltung des Tagesablaufs und die emotionale Zuwendung (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R). Entscheidend sei daher, ob der hilfebedürftige Elternteil von einer anderen Person (beispielsweise seinem Partner) in
einem Umfang unterstützt werde, der es rechtfertige, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Diese Entlastungen könnten
auch finanzieller Art sein, müssten dann aber in einem Umfang bestehen, dass die Zuerkennung eines Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt
wäre.
Eine solche nachhaltige Entlastung der Klägerin Ziff. 2 durch den Kläger Ziff. 1 hat das SG darin gesehen, dass sich beide gemeinsam um den Zuzug des Kläger Ziff. 3 aus Marokko sowie um die hierdurch notwendig gewordene
Beschaffung einer größeren Wohnung gekümmert haben. Kläger Ziff. 1 habe zudem finanzielle Verantwortung für Kläger Ziff. 3
übernommen, indem er zu dessen Gunsten eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben habe. Ferner habe sich der Kläger Ziff. 1 nach seinem eigenen Vortrag um den Einkauf für die gesamte Familie sowie
die Finanzen gekümmert, an der schulischen Entwicklung des Kläger Ziff. 3 teilgenommen, indem er sich Schulnoten habe zeigen
lassen, mit ihm gemeinsam Mahlzeiten eingenommen habe, mit ihm ins Kino gegangen sei und die Klägerin Ziff. 2 bei Elternsprechstunden
in der Schule sowie bei Arztbesuchen des Kläger Ziff. 3 begleitet habe. Der Umstand, dass der Kläger Ziff. 1 diese Dinge möglicherweise
nur deshalb gemacht habe, weil die Klägerin Ziff. 2 die deutsche Sprache - nach dem klägerischen Vortrag - nur unzulänglich
beherrscht habe, rechtfertige keine andere Wertung, weil es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme und nicht auf die
Motive hierfür. Keine andere Bewertung ergebe sich aus der islamischen Prägung der Erziehung des Klägers Ziff. 3, da die Erziehung
und Pflege auch bei anderen Ehepaaren in unterschiedlichster Weise aufgeteilt sei. Hierdurch sei von einer erheblichen Entlastung
der Klägerin Ziff. 2 auszugehen, was sich auch durch das vielfache Prozessieren mit Nachdruck zugunsten der Klägerin Ziff.
2 und des Klägers Ziff. 3 zeige. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers Ziff. 1 - nur noch
unter drei Stunden täglich leistungsfähig - stehe nicht entgegen, da ihn dies nicht daran gehindert habe, die Klägerin Ziff.
2 in dem genannten Umfang zu unterstützen, sodass die tatsächlichen Umstände seinen Vortrag widerlegten.
Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 hätten auch keinen Anspruch auf weitergehende Übernahme der Kosten aus der Nebenkostenabrechnung
2009. Der Beklagte habe den gewährten Differenzbetrag von 131,70 € zutreffend errechnet. Ein weitergehender Anspruch auf die
noch nicht erstatteten 415,03 € ergebe sich nicht, da die rückständige Miete nicht Teil der Nebenkosten sei.
In der nachträglichen Erhebung der Klage für den Kläger Ziff. 3 hat das SG eine sachdienliche Klageänderung im Sinne des §
99 Abs.
1 SGG gesehen, da die Ansprüche mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für denselben Zeitraum im Streit stünden und der
Sachverhalt umfassend ermittelt sei.
Für die geänderte Klage müssten sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Die Klage des Klägers Ziff. 3 gegen den angegriffenen
Bescheid sei jedoch unzulässig, da mit dem angegriffenen Bescheid über Ansprüche des Klägers Ziff. 3 (monatliche Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Sozialgeld in Höhe von 251,00 € und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung
in Höhe von 258,00 €) schon mangels Antrags nach § 37 SGB II nicht entschieden worden sei. Die grundsätzlich mögliche Fingierung des Antrags im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorliegend nicht geboten. Der Kläger Ziff. 1, der trotz langjährigem Leistungsbezugs
nach dem SGB II in der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zugunsten des Klägers Ziff. 3 angegeben habe, dass seine Einkommensverhältnisse gesichert seien und er für alle im Zusammenhang
mit dem dauerhaften Aufenthalt des Klägers Ziff. 3 im Bundesgebiet entstehenden Kosten aufkommen werde, verhalte sich treuwidrig,
wenn er nun Leistungen nach dem SGB II für den Kläger Ziff. 3 ab dem ersten Tag seiner Einreise ins Bundesgebiet rückwirkend einklage. Das treuwidrige Verhalten
des Klägers Ziff. 1 müssten sich die Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 zurechnen lassen.
Gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30.9.2013 zugestellte Urteil hat der
neue Prozessbevollmächtigte am 29.10.2013 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung für die Kläger Ziff.
1 bis 3 eingelegt.
Der Kläger Ziff. 1 hat hinsichtlich der für den Kläger Ziff. 3 begehrten Leistungen (Bl. 29 LSG) zur Sicherung des Lebensunterhalts
vorgetragen, der Beklagte habe falsch belehrt, indem er mitgeteilt habe, dass der Kläger Ziff. 3 durch die Verpflichtungserklärung
seines Onkels keine Alg II-Leistungen erhalten könne und so die Antragstellung verhindert. Der Onkel habe tatsächlich keine
Unterhaltszahlungen erbracht. Nachdem der Beklagte seit 1.5.2011 nun dem Kläger Ziff. 3 Leistungen nach dem SGB II gewähre, habe er seine ursprüngliche falsche Rechtsauffassung korrigiert. Unverständlich sei, dass dies nicht auch für den
streitigen Zeitraum erfolge. Es bleibe dem Beklagten unbenommen, sich anschließend bezüglich der Verpflichtungserklärung an
den Onkel zu wenden. Der Kläger Ziff. 3 habe vom Kindergeld und vom Einkommen seiner Mutter gelebt, einmalig habe ihm seine
Tante gebrauchte Kleidung zugesandt. Dementsprechend sei auch die Formulierung im Fortzahlungsantrag zu verstehen. Die Hilfe
des Klägers Ziff. 3 wäre nur dann entfallen, wenn er die Leistungen auch tatsächlich erhalten hätte bzw. Ansprüche realisierbar
seien. Das SG habe sich zu Unrecht auf die von ihm, dem Kläger Ziff. 1 abgegebene Verpflichtungserklärung berufen, da diese mangels Leistungsfähigkeit
unwirksam gewesen sei. Ausschließlich aufgrund der anschließend vom Onkel abgegebenen Verpflichtungserklärung habe der Kläger
Ziffer 3 sein Visum erhalten, das im Übrigen rechtswidrig davon abhängig gemacht worden sei. Auf Treu und Glauben komme es
nicht an, sondern nur auf den tatsächlichen Sachverhalt. Fakt sei, dass beide Verpflichtungserklärenden nicht geleistet hätten
und dem Beklagten die Leistungsunfähigkeit des Klägers Ziff. 1 bekannt gewesen sei. Im Übrigen seien Leistungen für den Kläger
Ziff. 3 nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz mitbeantragt gewesen. Es sei offensichtlich rechtswidrig, wenn der Beklagte schuldhaft
eine Falschberatung vornehme, somit die Antragstellung verhindere und sich dann im Nachhinein darauf berufen möchte, dass
der Kläger Ziff. 3 keinen Antrag gestellt habe.
Sofern dem Kläger Ziff. 3 keine Leistungen zugesprochen würden, hätten der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 nach der
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.5.2013 - B4 AS 67/12 R) Anspruch auf die tatsächlichen KdU in Höhe von 774 €. (Bl. 36 LSG)
Hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung (Bl. 39 LSG) hat der Kläger Ziff. 1 den Vortrag wiederholt und vertieft.
Gemäß Art.
6 Abs.
2 GG sei die Pflege und Erziehung eines Kindes das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Ein
Stiefvater, der in keiner Weise die Funktion eines Elternteils übernehme, sei damit nicht gemeint. Er habe während des Bestehens
der Bedarfsgemeinschaft vom 13.4.2010 bis 14.11.2012 (Trennung der Eheleute) keine erheblichen Betreuungsleistungen erbracht
und sei nur unwesentlich an der islamisch geprägten Erziehung und Pflege des Klägers Ziff. 3 mit maximal 3 - 5 % beteiligt
gewesen. Das SG habe für seine Argumentation nur völlig belanglose Punkte aus dem Fragenkatalog herausgezogen. Entscheidend sei die Summe.
Der Gesetzgeber gehe hinsichtlich der alleinverantwortlichen Erziehung von einem "weit überwiegendem Anteil" aus. Im Übrigen
lasse auch sein Gesundheitszustand einen beachtlichen Erziehungsanteil nicht zu.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2013 sowie den Bescheid vom 27. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 16. August 2010, des Bescheides vom 17. August 2010 (NK 09), der Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
22. September 2010, der Änderungsbescheide vom 21. Oktober 2010, 8. November 2010, 1. Dezember 2010 und des Teil-Abhilfe und
Änderungsbescheids vom 12. Januar 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2011 und vom 12. Oktober 2011
abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 01.6.2010 bis 30.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II der Klägerin Ziff. 2 unter Berücksichtigung eine Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung um 38,76 € erhöht und dem Kläger Ziff.
3 dem Grunde nach (Sozialgeld in Höhe von 251,00 €, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 258,00 € monatlich) sowie
den Klägern im Monat Juli 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung weiterer 415,03 € aus
der Nebenkostenabrechnung 2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten (6 Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten in den Rechtsstreitigkeiten des
Senats L 2 AS 4446/13 NZB, L 2 AS 4447/13 NZB, L 2 AS 4448/13 NZB, L 2 AS 4468/13 NZB, L 2 AS 4469/13 NZB, L 2 AS 4527/13, L 2 AS 4686/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 keinen
Anspruch auf höhere bzw. - den Kläger Ziff. 3 betreffend - überhaupt auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II.
Im maßgeblichen Bewilligungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 sind streitgegenständlich der Bewilligungsbescheid vom 27.5.2010
in der nach §
86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen und die Leistungshöhe beeinflussenden Änderungsbescheide vom 16.8.2010,
vom 22.9.2010 - die diese Änderung umsetzenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.9.2010 - , die weiteren Änderungsbescheide
vom 21.10.2010, 8.11.2010 und 1.12.2010 sowie der Änderungsbescheid vom 12.1.2010, mit dem dem Widerspruch hinsichtlich der
Berücksichtigung der Pauschale für Schönheitsreparaturen in vollem Umfang Rechnung getragen wurde, diese in der Form des Widerspruchsbescheids
vom 28.1.2011, mit dem der Widerspruch hinsichtlich des begehrten Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung zurückgewiesen wurde.
Ebenso zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist der Bescheid vom 17.8.2010, mit dem der Beklagte während des Bewilligungszeitraums
vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 über die Kostenübernahme aus der Nachforderung für Nebenkosten 2009 in dem Sinne entschieden hat,
dass nur der Teilbetrag von 131,70 € zu übernehmen ist. Die Nebenkosten 2009 sind gegenüber dem Kläger Ziff. 1 mit Rechnung
vom 1.7.2010 geltend gemacht worden und stellen damit, auch wenn sie die vorherige Wohnung betreffen aber auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit
zurückgehen, im Bewilligungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 einen aktuellen Bedarf bezüglich der KdU dar (BSG, Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 38, Rn. 13). Da der Bescheid ebenfalls die Leistungshöhe ändert, ist er auch nach §
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Beklagte hat gegen den dagegen erhobenen Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid
vom 12.10.2011 entschieden.
Dagegen gehen die Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor (§
54 Abs.
1 S. 1 Alt. 1
SGG in Verbindung mit §
54 Abs.
4 SGG).
1. Leistungen für den Kläger Ziff. 3
Die Berufung des Klägers Ziff. 3 ist zulässig. Zwar ist mit der Erhebung der Klage durch die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 und
dem geltend gemachten Begehren auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende zunächst keine Klage für den Kläger Ziff.
3 erhoben worden. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 haben jedoch mit dem Fax vom 31.8.2011 die Klage nachträglich auf Sozialgeld
und KdU für den Kläger Ziff. 3 erweitert. Dies stellt eine Klageänderung nach §
99 SGG dar (Hk-SGG/Roller, 3. Aufl. § 99 Rn. 18). Das SG hat die Klägeänderung als sachdienlich erachtet, zudem hat sich der Beklagte ohne der Änderung zu widersprechen in einem
Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung auf die für den Kläger Ziff. 3 geltend gemachten Ansprüche eingelassen, so dass
die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klageänderung (vgl. §
99 Abs.
1 und Abs.
2 SGG) gegeben sind. Die Zulassung der Klageänderung ist für den Senat verbindlich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG, 11. Aufl. §
99 Rn. 15).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass bei der Klageänderung die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Hk-SGG/Roller,
3. Aufl. §
99 Rn. 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG, 11. Aufl. §
99 Rn. 13a mwNw.). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Klageänderung. Die durch die Klägeänderung am 31.8.2011 erhobene Klage
des Klägers Ziff. 3 war unzulässig, weil nicht nur kein Vorverfahren durchgeführt worden war, sondern es überhaupt an einem
Verwaltungsverfahren bezüglich von Ansprüchen des Klägers Ziff. 3 mangelte. Mit dem konstitutiven Akt der Antragstellung wird
das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des
Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15; s. auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 38). In dem angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 27.5.2010 mit seinen Änderungen ist nur über
die Individualansprüche der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 den Bewilligungszeitraum vom 1.6. bis 30.11.2010 betreffend entschieden
worden. Der Kläger Ziff. 3 findet in dem Bescheid keine Erwähnung. Hierüber zu entscheiden bestand für den Beklagten auch
kein Anlass, nachdem durch den Änderungsbescheid vom 27.4.2010 im vorangegangenen Bewilligungszeitraum bindend Leistungen
für den Kläger Ziff. 3 abgelehnt worden waren und festgestellt worden war, dass er nicht mit den Klägern Ziff. 1 und Ziff.
2 eine Bedarfsgemeinschaft bildet, sondern zur Haushaltsgemeinschaft gehört. Im Fortzahlungsantrag für den vorliegenden Bewilligungszeitraum
wurde der Kläger Ziff. 3 folgerichtig auch nur als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft angegeben und somit für ihn keine Leistungen
beantragt. Von daher fehlt es bereits an einer Verwaltungsentscheidung über Leistungen für den Kläger Ziff. 3. Ein Fall des
§
54 Abs.
5 SGG (echte Leistungsklage) liegt offensichtlich nicht vor. Mangels dessen war die am 31.8.2011 erhobene Klage des Klägers Ziff.
3 unzulässig. Darüber, ob der fehlende Antrag (Antragserfordernis § 37 SGB II) im Nachhinein über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden kann, was grundsätzlich ob seiner Qualität
als nur konstitutiver Akt und nicht als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung möglich ist (vgl. (BSG, Urteil vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R -, BSGE 115, 225-235, SozR 4-4200 § 37 Nr. 6, SozR 4-1300 § 28 Nr. 2, Rn. 12), brauchte der Senat daher nicht zu entscheiden. Dies ist eine
Frage der Begründetheit der Klage, die sich ob der Unzulässigkeit der Klage nicht stellt.
Im Übrigen werden die für den Kläger geltend gemachten KdU nicht geschuldet. Im Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 ist nicht
von höheren als von den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 gezahlten und vom Beklagten übernommenen KdU in Höhe von 476 € bzw. mit
anteiliger Schönheitsreparaturpauschale von 516 € auszugehen, mithin für den Kläger Ziff. 3 kein weiterer Mietanteil geschuldet.
Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbsatz eins SGB II sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage
einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden.
Ausreichend ist also, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Abzustellen
ist auf die tatsächlichen Zahlungen (BSGE Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, [...] Rn. 16 f). Nachdem die Schwester des Klägers als Vermieterin den auf den Kläger Ziff. 3 entfallenden Anteil von
1/3 an den Mietkosten, den die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 bis zur Übernahme der Kosten durch den Beklagten ab 1.5.2011 nicht
gezahlt haben, nie schriftlich eingefordert oder sonst nachhaltig geltend gemacht hat, ist bei von über einen längeren Zeitraum
gestundeten Mietforderungen davon auszugehen, dass sie nicht ernstlich geschuldet wurden, solange der Beklagte nicht zahlte.
Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 haben sowohl im Bewilligungszeitraum wie auch im nachfolgenden Zeitraum ausweislich der Kontoauszüge
vom 21.7.2010, 30.3.2011 und 1.4.2011 (Bl. 322, 4 106. 30,450 VA) nur den auf sie entfallenden Mietanteil in Höhe von 476
€ bzw. mit anteiliger Schönheitsreparaturpauschale von 516 € an die Vermieterin überwiesen. Weitere Überweisungen an die Vermieterin
wurden am selben Tag dem Konto des Klägers Ziff. 1 wieder gutgeschrieben. Im Verfahren S 6 AS 11/13 hat J. schriftlich als Zeugin befragt mit Fax vom 11.7.2013 bestätigt, dass die Mietzahlungen bis Juni 2011 durch Überweisung
der Kläger erfolgt seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwester des Klägers die Außenstände durch den Mietanteil des Klägers
Ziff. 3 jemals ernsthaft eingefordert hat, ergeben sich aus den 6 Band Verwaltungsakten sowie den übrigen beigezogenen Akten
nicht. Im Übrigen hat J. in der Mietbescheinigung am 23.4.2011 bestätigt, dass zwar Mietschulden jedoch in Form der Mietkaution
bestehen. Die entsprechende Rubrik für Zeiträume wurde nicht ausgefüllt.
2. Leistungen für die Klägerin Ziff. 2
Auch wenn der geltend gemachte Anspruch für die Klägerin Ziff. 2 im streitigen 6-Monats-Zeitraum für sich den Beschwerdewert
von 750 € nicht übersteigt, ist die Berufung dennoch statthaft, da zusammen mit dem geltend gemachten Anspruch des Klägers
Ziff. 3 die Beschwerdesumme überschritten wird. Mehrere gemeinsam geltend gemachte Ansprüche sind nach §
202 SGG i.V.m. §
5 ZPO zusammenzurechnen (Breitkreuz-Fichte
SGG §
144 Rn. 20).
Die Klägerin Ziff. 2 hat jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin Ziff. 2,
die die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II (Alter zwischen 15 und 65 Jahre, erwerbsfähig, hilfebedürftig, gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik) erfüllt - im
Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 zutreffend berechnet. Auch hat der Beklagte das Erwerbseinkommen der Klägerin durch Minijobs
entsprechend seinem Zufluss - Eingang auf dem Konto - im jeweiligen Monat zutreffend angerechnet (Änderungsbescheid vom 16.8.2010:
Anrechnung von 296,20 € netto im Juni 2010, 277,09 € netto im Juli 2010; Änderungsbescheid vom 22.9.2010: Anrechnung von 366,20
€ netto im Juni 2010; Änderungsbescheid vom 21.10.2010: Anrechnung von 267,54 € netto im September 2010; Änderungsbescheid
vom 8.11.2010: Anrechnung von 171,99 € netto im Oktober 2010; Änderungsbescheid vom 1.12.2010: Anrechnung von 232,61 € netto
im November 2010). Einwände sind hiergegen auch nicht erhoben worden. Auf die Ausführungen des SG hierzu wird ergänzend Bezug genommen.
Auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II steht der Klägerin Ziff. 2 nicht zu. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Leistungen für einen Mehrbedarf Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind.
Der Streit um einen Anspruch auf eine Leistung nach § 21 SGB II stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (vgl. BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R, [...] Rn. 10). Es handelt sich dabei um einen Bestandteil des Alg II, der unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfs
gewährt wird, wenn bei einem Leistungsberechtigten die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Das Gesetz
geht insofern von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - ,[...] Rn. 11). Diese liegen jedoch nicht vor.
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung) ist für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und
allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 36 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter
sechzehn Jahren zusammenleben (Nr. 1), oder in Höhe von 12 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nr. 1 ergibt, höchstens
jedoch in Höhe von 60 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (Nr. 2) anerkannt. Ein "Zusammenleben" erfordert nicht das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem minderjährigen Kind. Ausreichend
ist das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7B AS 8/07 R; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II 3. Aufl. § 21 Rn. 29; Krauß in Hauck/Noftz, SGB, 05/11, § 21 SGB II Rn. 40). Demnach hat die Klägerin Ziff. 2 mit dem zehn Jahre alten Kläger Ziff. 3 in der streitigen Zeit zusammen gelebt,
sodass sich vorliegend ein Mehrbedarf von monatlich 38,76 € (12 % von 323,00 €) errechnen würde. Die Klägerin Ziff. 2 hat
jedoch nicht allein für dessen Pflege und Erziehung gesorgt.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R -, [...] Rn. 19; Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R -, [...] Rn. 15; Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R -; [...] Rn. 14; Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - [...] Rn. 12) liegt Alleinerziehung i.S. der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" nach § 21 Abs. 3 SGB II vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen
Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend
ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Abzustellen ist dabei allein auf die
tatsächlichen Verhältnisse. Geprägt wird die Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung"
durch die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehenden, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher
Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen,
bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist. Solche besonderen Lebensumstände hat das BSG exemplarisch darin gesehen, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise weniger Zeit hätten, preisbewusst
einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssten
bzw. externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigten. Auch der Zweck des in § 21 Abs. 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liege darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw. Erziehung
der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von
Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (BSG, Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R -, [...], Rn. 14 m.w.N.). Der Gesetzgeber habe den Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende bereits nach dem
Wortlaut der Norm mit einer besonderen Familienkonstellation ("allein für deren Pflege und Erziehung sorgen") verknüpft und
damit zugleich regelhaft die Annahme verbunden, dass das Schwergewicht der Betreuung und Erziehung nur bei einem Elternteil
liege (BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R -, [...] Rn. 14)
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Senat fest, dass die Klägerin Ziff. 2 durch den Kläger Ziff. 1 so nachhaltig in
der Erziehung und Pflege des Klägers Ziff. 3 entlastet wurde, dass auf Grund der tatsächlichen Umstände die Zubilligung eines
Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt wäre.
Die Klägerin Ziff. 2 war im streitigen Zeitraum mit dem Kläger Ziff. 1 verheiratet und hat mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
zusammen gelebt. Leben Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, kann Alleinerziehung nur ausnahmsweise vorliegen (Krauß in Hauck/Noftz,
SGB, 05/11, § 21 SGB II Rn. 44). Wird vorgebracht, ein im Haushalt lebender Partner beteilige sich nicht an Erziehung und Pflege der nicht leiblichen
Kinder, so ist dieses zwar auch heute noch denkbar, es bedarf dann jedoch einer Verifizierung der Behauptung. Die Äußerlichkeiten
sprechen in einem solchen Fall zunächst einmal für eine Wahrscheinlichkeit der Beteiligung (S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 21 Rn. 32).
Zur Beurteilung der hier anstehenden Frage geht der Kläger Ziff. 1 mit seiner Argumentation von einem falschen Blickwinkel
aus, indem er isoliert seinen Erziehungsanteil betrachtet. Entgegen der Ansicht des Klägers des Ziff. 1 kommt es jedoch nicht
auf die Summe der in einem Fragenkatalog abgefragten einzelnen Handlungen hinsichtlich der Beteiligung an der Erziehung an.
Ausgehend vom Blickwinkel der Person, für die der Mehrbedarf geltend gemacht wird - hier die Klägerin Ziff. 2 - ist vielmehr
zu beurteilen, ob die Erziehungsanteile des Klägers Ziff. 1 diese nachhaltig entlastet haben, was vorliegend zu bejahen ist. Das SG hat dies zutreffend und ausführlich in seinem Urteil dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst
hierauf Bezug.
Auch wenn die vom SG angeführte Verpflichtungserklärung des Klägers Ziff. 1 wegen mangelnder Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung des Lebensunterhalts
während des Aufenthalts (vgl. § 5 AufenthG) nicht ausreichend war, so ist die Abgabe der Erklärung dennoch nicht bedeutungslos. Durch sie hat der Kläger Ziff. 1 jedenfalls
zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich bereit ist, für den Kläger Ziff. 3 finanziell einzustehen.
Bei der gegebenen Konstellation lagen die einen Mehrbedarf rechtfertigenden Gründe, nämlich weniger Zeit preisbewusst einzukaufen,
höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen bzw. für externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits-
und Erziehungsfragen nicht vor. Gerade hierin hat der nicht erwerbstätige und damit zur Verfügung stehende, mit den hiesigen
Verhältnissen vertraute, deutsche Ehemann die marokkanische, mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraute und ungenügend
deutsch sprechende und berufstätige Klägerin Ziff. 2 bei der Erziehung des Klägers Ziff. 3 unterstützt.
3. höhere KdU
Höhere KdU für den streitigen Zeitraum sind letztlich nur noch hinsichtlich der Nebenkostennachforderung für 2009 für die
P.er Wohnung geltend gemacht worden. Der Beklagte hat die Nebenkostennachforderung der P.er Bau und Grund GmbH vom 1.7.2010
zutreffend im Bescheid vom 17.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2011 berücksichtigt. Die Kläger haben
über die bewilligten 131,70 € hinaus keinen Anspruch auf weitere Übernahme der Nachforderung von insgesamt 546,73 €. Auf die
zutreffenden Ausführungen des SG hierzu wird zunächst Bezug genommen. Der Gesamtbetrag der Nachforderung beruht auf der Vermischung von Nachforderung aus
der verbrauchsabhängigen Einzelabrechnung für kalte und warme Nebenkosten sowie von rückständiger Miete der ehemals in P.
bewohnten Wohnung und beinhaltet zudem noch die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch des Klägers Ziff. 1 auf die Mietkaution
nach dem Auszug. Die zwei verschiedenen Posten der Nachforderung sind jedoch sozialrechtlich getrennt zu betrachten. Eine
Übernahme von Mietschulden käme nur nach § 22 Abs. 5 SGB II (a.F., jetzt § 22 Abs. 8 SGB II) in Betracht. Danach können auch Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nachdem die Wohnung jedoch nicht mehr von den Klägern bewohnt wird, liegen
die Voraussetzungen für die Übernahme rückständiger Miete nicht vor. Bei der gegebenen Konstellation von Addition der Schulden
und Aufrechnung der Kaution hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die tatsächlichen Verbrauchswerte abzüglich
der Warmwasserpauschalen und zuzüglich der Grundsteuer der Berechnung zu Grunde gelegt sowie unabhängig von der tatsächlichen
Abführung durch den Kläger Ziff. 1 den von der ARGE-Jobcenter Stadt P. für die Nebenkosten bewilligten Betrag abgezogen und
die Differenz von 131,70 € gewährt.
Darüber hinausgehende höhere Leistungen für KdU haben die Kläger schließlich nicht mehr geltend gemacht.
Die Berufungen waren daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.