Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Umkehr der Beweislast vom Leistungsträger auf den Hilfesuchenden bei der Rücknahme
von Leistungsbescheiden
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 1954 in B. geborene Kläger, ausgebildeter Starkstromelektriker, war nach Zeiten selbständiger Tätigkeit als Gastronom
und als Kaufmann sowie als abhängig beschäftigter Elektromechaniker (September 1988 bis Februar 1992) zuletzt als Hausmeister
im Hotel Ja., H. Str., Wa., einem Hotelbetrieb seines Schwagers, beschäftigt, und zwar ausweislich der erteilten Arbeitsbescheinigungen
in den Zeiten vom 1. April 1996 bis 30. September 1998 sowie vom 1. März 2000 bis 30. Juni 2001. Dazwischen und danach stand
er im Leistungsbezug der beklagten Bundesagentur für Arbeit; von dort erhielt er nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
ab 29. Mai 2002 Arbeitslosenhilfe sowie - nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug (13. Mai bis 27. Juli 2003
und 29. Mai 2004 bis 2. Juni 2005) - vom 27. Juli 2005 bis zum Ende des Leistungsanspruchs mit dem 19. Januar 2006 Arbeitslosengeld.
Der Agentur für Arbeit (ArbA) Heidelberg gegenüber hatte der Kläger in seinen Leistungsanträgen als seine Wohnanschrift zunächst
die Adresse Sch.str. in B. angegeben, wo er vom 25. Oktober 1993 bis 1. September 1996, vom 20. März bis 15. Mai 1998 sowie
vom 1. Februar 1999 bis 31. August 2005 einwohnerbehördlich gemeldet war. Am 5. August 2005 hatte er der Agentur für Arbeit
indes telefonisch mitgeteilt, dass er sich derzeit in der H.str. in Si. aufhalte. Tatsächlich war der Kläger in Si. in der
B.str. bereits ab 1. April 2000 sowie ab 1. März 2002 in der H.str. jeweils mit einer Nebenwohnung und unter der letztgenannten
Anschrift ab 31. August 2005 mit alleinigem Wohnsitz gemeldet.
Am 22. November 2005 beantragte der Kläger bei der ArbA Heidelberg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II, wobei er als Anschrift erneut die Sch.str. in B. mitteilte; im gemeinsamen Haushalt in B. lebe noch seine seit Oktober
2004 verwitwete Schwester H. Ja., die Arbeitslosengeld beziehe. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse bezeichnete
sich der Kläger als "allein stehend", bezüglich des Familienstandes (Auswahl im Antragsvordruck: "ledig", "verheiratet", "eheähnliche
Gemeinschaft", "eingetr. Lebenspartnerschaft", "dauernd getrennt lebend", "geschieden", "verwitwet") als "ledig"; bereits
in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe vom 11. Juni 2002, 28. Juli 2003 und 25. Mai 2004 hatte er die Frage nach einem Partner
in einer eheähnlichen Gemeinschaft verneint. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache auf der Geschäftsstelle Si. der ArbA
Heidelberg am 9. März 2006 gab der Kläger an, dass er seinen Hauptwohnsitz bei seiner Schwester in B. habe, sich jedoch überwiegend
am Nebenwohnsitz in Si. aufhalte, weil die Wohnung in B. wegen starken Schimmelbefalls gerade renoviert werde. Zur Weiterleitung
an den im Berufungsverfahren beigeladenen Landkreis Rhein-Neckar-Kreis (Senatsbeschluss vom 13. November 2007) legte er u.
a. den Mietvertrag vom 27. Mai 2002 über die Wohnung in der H.str. in Si. (zwei Zimmer, Küche, Bad mit Toilette, Toilette
mit Dusche, Terrasse; Wohnfläche 120 m²; Kaltmiete 450,00 Euro, Gesamtmiete 530,00 Euro) sowie eine von I. Ma. unterschriebene
Mietbescheinigung vor; diese gab außerdem an, dass der Kläger bei ihr in Untermiete wohne (untervermietet 40 m²; Gesamtmiete
300,00 Euro). Durch Bescheid vom 13. März 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 20. Januar bis 30. Juni 2006 Arbeitslosengeld
II in Form der Regelleistung einschließlich eines befristeten Zuschlags in Höhe von 64,00 Euro (Januar 2006) sowie je 505,00
Euro (Februar bis Juni 2006); Zahlungen erfolgten nicht.
Bereits am 15. März 2006 erhielt die Beklagte nämlich vom Bürgerbüro der Stadt Si. die telefonische Auskunft, dass nicht nur
der Kläger, sondern auch die am 26. Juli 1944 geborene I. Ma. unter den für den Kläger bekannten Wohnanschriften in Si. gemeldet
gewesen sei, und zwar diese seit 1. Januar 1986 in der B.str. und ebenfalls seit 1. März 2002 in der H.str ... Der Kläger
lebe mit Frau Ma. seit mindestens zehn Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft und sei mit dieser in Si. wiederholt "Arm
in Arm" gesehen worden. Das Haus in der Sch.str. in B. gehöre der Schwester des Klägers; dieses habe indessen über zehn Jahre
leer gestanden, weil es u. a. wegen der defekten Heizung und diverser Wasserschäden nicht mehr bewohnbar gewesen sei. Das
Haus sei im Sommer 2005 saniert worden und werde seit Herbst 2005 von zwei Familien bewohnt, nicht aber von der Schwester,
die in Wa. wohnhaft sei. Die Abmeldung aus B. sei am 31. August 2005 von der Schwester vorgenommen worden, weil das Haus kurz
darauf anderweitig vermietet werden sollte. Die Beklagte zog vom Beigeladenen den dort vorgelegten Mietvertrag bei, aus welchem
sich ergab, dass zwar I. Ma. die Wohnung in der H.str. in Si. ab dem 1. März 2002 angemietet, der schriftliche Mietvertrag
vom 27. Mai 2002 indessen auch vom Kläger unterzeichnet worden war.
Durch Bescheid vom 15. März 2006 nahm die Beklagte darauf - ohne Anhörung des Klägers - den Bescheid vom 13. März 2003 für
die Zeit ab 20. Januar 2006 gemäß § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück; die Bewilligung sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger nicht angegeben habe, dass er mit I. Ma. in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebe. Mit einem Schreiben ebenfalls vom 15. März 2006 wurde der Kläger ferner aufgefordert, den beigefügten Fragebogen
vollständig auszufüllen und eine Einkommensbescheinigung für I. Ma. für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 vorzulegen.
Gegen den Bescheid vom 15. März 2006 legte der Kläger am 13. April 2006 mit der Begründung Widerspruch ein, dass das "eheähnliche
Verhältnis nicht klar definiert" sei, er vom Bürgerbüro gezwungen worden sei, sich in Si. mit Zweitwohnsitz anzumelden, er
einen Miet- und Untermietvertrag vorgelegt und er außerdem in sämtlichen vorher abgegebenen Unterlagen eine "WG" angegeben habe. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 reichte der Kläger schließlich den ihm am 10. Mai 2006 übersandten Fragebogen
"Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft" zurück und gab ergänzend an, er lebe mit Frau Ma., die nicht
berufstätig sei und aufgrund einer Erkrankung nur eine geringe Rente beziehe, in einer reinen Wohngemeinschaft; er sei mit
ihr seit Jahren befreundet. Der Vermieter habe seinerzeit darauf bestanden, dass der Mietvertrag von beiden Bewohnern unterschrieben
werde. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe
zumindest grob fahrlässig gehandelt, indem er keine Angaben zur Partnerin gemacht habe; in den Merkblättern sei darauf hingewiesen,
dass das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft anzurechnen sei. Da keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
von Frau Ma. gemacht worden seien, sei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II davon auszugehen, dass wegen des Einkommens keine Bedürftigkeit
vorliege.
Deswegen hat der Kläger am 20. Juni 2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben (S 9 AS 1925/06) und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 9 AS 1926/06 ER); diesen Antrag hat das SG mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26. Juni 2006 abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgebracht,
dass er mit Frau Ma. keine eheähnliche Lebensgemeinschaft unterhalte. Mit der Anmietung der Wohnung in der H.str. in Si. hätten
sie beide vielmehr eine Wohngemeinschaft begründet. Sie unterhielten getrennte Konten, bewohnten in der Wohnung getrennte
Zimmer und nutzten nur das Wohnzimmer und die Küche gemeinsam. Für die Nutzung der Wohnung habe er mit Frau Ma. einen "Kostenausgleich"
in Höhe von 300,00 Euro monatlich vereinbart. Frau Ma., die über 40 Jahre mit einem im vorigen Jahr in den USA verstorbenen
Amerikaner verheiratet gewesen sei und aus dieser Ehe drei Kinder habe, kenne er bereits seit rund 45 Jahren; seitdem seien
die Familien befreundet. Es bestehe zu Frau Ma. ein sehr gutes und sehr enges freundschaftliches Verhältnis, jedoch keine
wie auch immer gestaltete Beziehung, insbesondere auch keine sexuelle Beziehung. Frau Ma. sei nicht berufstätig und beziehe
lediglich eine monatliche Rente von 342,98 Euro; hierzu hat der Kläger einen Rücknahmebescheid der Landesversicherungsanstalt
Freie und Hansestadt Hamburg vom 5. April 2005 zu den Akten gereicht. Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2007 den Kläger persönlich angehört. Von einer Vernehmung der als
Zeugin geladenen I. Ma. hat das SG abgesehen, nachdem beide Beteiligten seinerzeit auf die Vernehmung verzichtet haben; jene hat informatorisch erklärt, dass
sie bereit sei, gegenüber dem Gericht und der Beklagten Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen.
Mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 16. März 2007 hat der Kläger, der am 31. Januar 2007 bei der
Beklagten erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt hatte, vortragen lassen, er sei weiterhin der Auffassung, dass
zwischen ihm und Frau Ma. keine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. Diese sei nicht gewillt, Angaben zu ihren weiteren
Vermögensverhältnissen zu machen, und auch nicht mehr bereit, ihn zu unterstützen. Er sei deshalb ausgezogen und bewohne ab
dem 1. März 2007 ein Zimmer mit Dusch- und Kochmöglichkeit in der Wohnung Bl. T. in Si.; die Unterkunft sei ihm kostenfrei
von U. Kr. aus Heidelberg zur Verfügung gestellt worden. Mit Blick hierauf hat die Beklagte sich im Schriftsatz vom 27. März
2007 bereit erklärt, ab 1. März 2007 eine neue Entscheidung zu treffen, sobald der Kläger bei ihr einen Antrag auf Arbeitslosengeld
II abgegeben habe. Auf Anregung des SG hat der Kläger, der im Klageverfahren den Zugang des Bewilligungsbescheids vom 13. März 2006 noch bestritten hatte, sein
Klagebegehren auf die Zeit vom 20. Januar 2006 bis 28. Februar 2007 beschränkt (Schriftsatz vom 11. April 2007); mit Schreiben
vom 30. April 2007 hat er als neue Anschrift die A.-S.-Str. in Si. angegeben. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2007 hat das
SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am
4. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 25. Juni 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte über den am 31. Januar 2007 gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II durch Bescheid vom 21. Mai 2007 ablehnend entschieden; der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 22. Juni 2007 zurückgewiesen. Deswegen ist beim SG ein weiteres Klageverfahren (S 12 AS 2604/07) anhängig; dieses Verfahren ruht derzeit. Ein weiterer, vom Kläger am 1. August 2007 gestellter Leistungsantrag ist von der
Beklagten mit Bescheid vom 13. September 2007 (Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007) abgelehnt worden; auch deswegen
ist beim SG ein Klageverfahren anhängig (S 12 AS 4069/07). Ein vom Kläger im April 2007 gestellter Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
wurde vom Beigeladenen mit Bescheid vom 25. April 2007 (Widerspruchsbescheid vom 6. März 2008) abgelehnt; das deswegen beim
SG anhängige Klageverfahren ruht gleichfalls (S 3 SO 972/08). Ebenso lehnte der Beigeladene im April 2007 gestellte Anträge
auf Gewährung von Leistungen der Unterkunft und Heizung sowie auf einmalige Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II ab
(Bescheid vom 12. Juli 2007); ob über den deswegen vom Kläger eingelegten Widerspruch bereits entschieden ist, lässt sich
nach Aktenlage nicht feststellen.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger vorgebracht, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich, nachdem er seine berufliche
Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, rapide verschlechtert. Er habe daher nach Möglichkeiten zur Reduzierung
seiner Lebenshaltungskosten gesucht und zunächst gemeinsam mit seiner Schwester in deren Wohnung gelebt. Wegen des Schimmelbefalls
in dieser Wohnung habe er - als Allergiker - nach einer anderen Wohnlösung gesucht und sei deshalb probehalber zu Frau Ma.
gezogen. Dieses Zusammenziehen sei nur im Sinne einer Wohngemeinschaft zur Reduzierung der Unterkunftskosten erfolgt. Erst
seit August 2005 habe er seinen Hauptwohnsitz in der H.str. in Si. gehabt; zuvor sei er ab 1. Februar 1999 mit der Hauptwohnung
in B. gemeldet gewesen. In den Jahren 2003, 2004 und 2005 habe er sich durchschnittlich drei bis vier Tage in der Woche in
B. oder in Wa. in den beiden Häusern seiner Familienangehörigen (Schwester, früherer Schwager) sowie etwa zwei bis drei Tage
in der Woche in der H.str. in Si. aufgehalten. In der Wohnung im ersten Obergeschoss in B., welche im Gegensatz zur Erdgeschosswohnung
und der Wohnung im Dachgeschoss nicht vermietet sei, stehe noch ein Teil seiner Möbel; andere Möbel befänden sich in demselben
Anwesen in der Garage. Einen Untermietvertrag mit Frau Ma. gebe es nicht; den Mietvertrag über die Wohnung in der H.str. in
Si. hätten beide unterschrieben, weil sie eine Wohngemeinschaft hätten bilden wollen. Im Innenverhältnis hätten sie allerdings
vereinbart, dass Frau Ma. die Miete und Betriebskosten der Wohnung bezahle und er ihr monatlich 300,00 Euro zahle; dies sei
sein Anteil an sämtlichen Mietkosten (Miete, Betriebs- und Stromkosten). Zum 1. März 2007 habe er aufgrund eines mündlichen
Mietvertrags von Frau Kr., der Inhaberin des Lokals "Krokodil", in den zur Gaststätte gehörenden Nebenräumlichkeiten einen
Schlafraum angemietet gehabt; diese Räumlichkeiten befänden sich in demselben Gebäudekomplex wie die "streitgegenständliche"
Wohnung der Frau Ma. und die Diensträume der ArbA Si ... Zum 1. April 2007 habe er sodann die Wohnung in der A.-S.-Str. in
Si. angemietet; da diese erst zu Wohnzwecken habe hergerichtet werden müssen, und er die finanziellen Mittel nicht gehabt
habe, habe er diese Wohnung auf Drängen des Vermieters zum 31. Dezember 2007 wieder aufgegeben. Er und Frau Ma. unterhielten
getrennte Konten, wobei keiner von beiden verfügungsbefugt über das Konto des anderen sei. Er habe bei Frau Ma. Schulden;
dieser habe er im März 2006 seinen PKW der Marke Fiat verkauft, weil er Bargeld benötigt habe. Nachdem im Laufe der Zeit höhere
Beträge aufgelaufen seien, habe er mit Frau Ma. am 1. April 2006 einen "Darlehensvertrag" über 20.000,00 Euro abgeschlossen
und ihr zur Sicherung für diese Darlehensforderung die Versicherungspolice seiner AXA-Lebensversicherung überlassen. Am 25.
September 2007 habe er zur Finanzierung des im September 2007 angeschafften Personenkraftwagens der Marke Smart Automatic
außerdem nochmals ein Darlehen über 10.000,00 Euro erhalten, wobei die Rückzahlungsraten ab 1. Januar 2008 hätten geleistet
werden sollen. Am 1. Juni 2007 habe er mit Frau Ma. einen Arbeitsvertrag ("Minijob") als Haushaltshilfe zu einem monatliche
Arbeitsentgelt von 10,00 Euro abgeschlossen, weil diese beim täglichen Leben in erheblichem Umfang Hilfe benötige; sie habe
beispielsweise keine Fahrerlaubnis, weshalb er sie zum Einkaufen und zu Ärzten mit dem PKW bringe. Es treffe auch zu, dass
er seit 1. März 1998 in der Sch.str. in B. ein Gewerbe angemeldet habe; mangels finanzieller Möglichkeiten bestehe derzeit
aber keine Geschäftstätigkeit. Der Kläger hat u. a. einen Lageplan sowie Fotos der Wohnung in der H.str. in Si., die Darlehensverträge
vom 1. April 2006 und 25. September 2007, den Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2007, eine Bescheinigung der AXA Lebensversicherung
AG vom 20. März 2002, eine Kündigungsbestätigung dieser Versicherung vom 22. Oktober 2007, den Versicherungsschein (Ersatzurkunde)
der Karstadt-Quelle-Versicherungen vom 21. Januar 2009, eine Beitragsberechnung zur Familienunfall-Versicherung der Karstadt-Quelle-Versicherungen
(Zweitschrift vom 21. Januar 2009), einen Nachtrag zum Versicherungsschein der ARAG Krankenversicherungs-AG vom 26. November
1998, zwei Depotabrechnungen der Allianz-Global-Investors vom 25. Juni 2009 (betr. die fondsgebundenen Lebensversicherungen
der I. Ma.) sowie die Rentenanpassungsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung Nord für I. Ma. zum 1. Juli 2009 und außerdem
ein Schreiben seiner Schwester H. Ja. vom 11. Mai 2008 vorgelegt. Im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli
2009 hat der Kläger ferner vortragen lassen, dass er das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 in Kopie vorgelegte
Merkblatt nicht erhalten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Mai 2007 sowie den Bescheid vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 30. Mai 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie gehe nach wie vor vom Vorliegen
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aus. Soweit der Kläger vortrage, dass er zum Zeitpunkt der Beantragung der streitgegenständlichen
Leistung noch nicht einmal ein Jahr mit Frau Ma. zusammengewohnt habe, stünden dem die zur Leistungsakte eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
vom 17. Dezember 2003 sowie 10. und 24. Mai 2004 entgegen. Auch die Gmünder Ersatzkasse sei in ihrem Schreiben vom 7. Juni
2005 von der Adresse in der H.str. in Si. ausgegangen. Bemerkenswert sei, dass Frau Ma. das Fahrzeug des Klägers erworben
haben solle, obwohl sie überhaupt keine Fahrerlaubnis besitze. Der Kläger werde von Mitarbeitern der Geschäftsstelle Si. der
ArbA fast täglich beobachtet, wie er zusammen mit seiner Lebensgefährtin aus der "gemeinsamen" Wohnung in der H.str. in Si.
komme. Die Beklagte hat u.a. den Bericht des Fr. St., Sozialamt Si. des Beigeladenen, vom 25. Juni 2008 sowie eine Ablichtung
des Merkblatts "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" (Stand Oktober 2005) vorgelegt, das dem Kläger am 22. November 2005 ausgehändigt
worden sei.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er trägt vor, ihm sei im Rahmen einer telefonischen Anfrage beim Bürgermeisteramt B. zur Aufklärung der Voraussetzungen für
beantragte Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII mitgeteilt worden, dass der Kläger seit dem 1. März 1998 unter der Anschrift
Sch.str. in B. ein Gewerbe für Elektroeinzel- und Großhandel angemeldet habe. Dieses Gewerbe sei ab 1. September 2007 und
ab 1. Oktober 2007 zunächst um "Gimmicks-Werbung", danach um "Kfz-Teile Im- und Export" erweitert worden. Nach telefonischer
Auskunft laute die E-Mail-Adresse (.com), die Telefonnummer: und die Fax-Nummer: ; bei letzterer Nummer handele es sich um
den Telefonanschluss von Frau Ma ...
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2009 den Kläger erneut angehört sowie I. Ma. als Zeugin vernommen;
insoweit wird auf den Inhalt der Niederschrift vom selben Tage verwiesen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Akten der Beklagten (2 Bände Alg II-Akten, 1 Leistungsakte Alg/Alhi/FuU/AlhiA) und des
Beigeladenen (1 Bd. Alg II-Akten), die Klageakte des SG (S 9 AS 1925/06), die weiteren Akten des SG (S 9 AS 1926/06 ER, S 3 SO 972/08), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 3135/07) und die weitere Akte des LSG (L 10 R 2159/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des §
151 Abs.
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§
143 SGG); die Beschwerdewertgrenze des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG ist in jedem Fall (auch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) überschritten. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens (§
95 SGG) ist der Bescheid vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006; mit dieser Entscheidung hat
die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. März 2006 zurückgenommen. Dass der Kläger den vorgenannten Bewilligungsbescheid
tatsächlich erhalten hat, hat er nunmehr im Berufungsverfahren eingeräumt (vgl. Schriftsatz vom 17. Januar 2008). Zutreffende
Klageart ist damit allein die isolierte Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1
SGG); dem hat der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juli 2009 gestellten Sachantrag zutreffend
Rechnung getragen. Mit Blick auf den im Bescheid vom 13. März 2006 geregelten, durch Auslegung nach dem Empfängerhorizont
ermittelten Bewilligungszeitraum (20. Januar bis 30. Juni 2006) ist daher vorliegend nur zu prüfen, ob die Beklagte die Leistungsbewilligung
für die Zeit ab 20. Januar 2006 zu Recht zurückgenommen hat; weitere Leistungszeiträume sind im vorliegenden Verfahren nicht
streitgegenständlich. Demgemäß hat der Kläger gegen die leistungsablehnenden Bescheide der Beklagten vom 21. Mai 2007 (Widerspruchsbescheid
vom 22. Juni 2007) und vom 13. September 2007 (Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007) auch erneut Klagen zum SG erhoben. Maßgeblich für die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Rücknahme- oder Aufhebungsbescheid nach den §§
45, 48 SGB X ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 30.
Mai 2006 (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 79, 223, 225 f. = SozR 3-1300 § 48 Nr. 57; BSGE 95, 176 = SozR 4300 § 119 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 15)), sodass sich die gerichtliche Nachprüfung hier nicht nur auf die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ergehens des Bewilligungsbescheids vom 13. März 2006, sondern auf die gesamte
Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu erstrecken hat.
Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidung der Beklagten ist - wie von ihr zutreffend erkannt - die Bestimmung
des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. §
330 Abs.
2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III); denn der Bewilligungsbescheid vom 13. März 2006 war von Anfang an rechtswidrig. § 45 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 48 SGB X - dann anzuwenden, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war
(vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 74/06 R - (juris, Rdnr. 15)). Nach
§ 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§
40 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB II, 330 Abs.
2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. hierzu § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II in der streitbefangenen Zeit liegen vor. Die
vor Erlass des Bescheids vom 15. März 2006 unterbliebene Anhörung (§ 24 SGB X) ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X).
Der Bewilligungsbescheid vom 13. März 2006 war von Anfang an rechtswidrig, weil der Kläger auf jeden Fall ab 20. Januar 2006
in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit I. Ma. gelebt hat und sich seine Hilfebedürftigkeit nicht feststellen lässt. Schon
aus diesem Grunde vermag er mit seiner Berufung nicht durchzudringen, weshalb es auf die Frage seiner Erwerbsfähigkeit nicht
ankommt. Allerdings war sein gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg)
auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtlich verfolgtes Begehren in der fraglichen Zeit erfolglos geblieben
(Urteil des SG vom 15. März 2006 - S 12 R 1179/05 -; Beschluss des LSG vom 28. September 2009 - L 10 R 2159/06 -). Ohnehin wäre die Fiktion des § 44a Satz 3 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.I
S. 2014)) zu beachten gewesen (vgl. hierzu BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 19 f.)).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die
Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht
von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen,
die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz
1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II (in der hier noch anzuwendenden, bis 31. Juli 2006 geltenden
Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1 aaO.) sowie als Partner des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Nr. 3 Buchst.
b aaO.). Die von der Beklagten herangezogene Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II ist erst mit Wirkung vom 1. August 2006
durch das Fortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) eingeführt worden und kann deshalb vorliegend noch nicht zur Anwendung gelangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist
der Senat allerdings zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger in der hier zur gerichtlichen Beurteilung gestellten Zeit mit
der Zeugin I. Ma. in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat.
Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - (BVerfGE 87, 234, 264 f. = SozR 4100 § 137 Nr. 3; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178) herausgearbeiteten Grundsätzen ist unter einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und
einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich
durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen
in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander
verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen
zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick
auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Ob eine Gemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann diese
besonderen Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, ist anhand von Indizien festzustellen. Als solche Hilfstatsachen
kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame
Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im
gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen, in Betracht (BVerfGE
87, 234, 265; vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B -; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R - (beide juris); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris)). Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen
bestehen; diese können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, wobei behördliche
Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner freilich unzulässig sind (vgl. BVerwGE 98, 195, 201). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt demnach vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges
Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, mithin zwischen ihnen eine Verantwortungsgemeinschaft
- auch im Sinne der Bereitschaft zu gegenseitiger Unterhaltsleistung - besteht (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; ferner BSGE 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da es sich bei den vorgenannten Kriterien
für die Ernsthaftigkeit einer Partnerschaft indes zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich
sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren
Indizien entscheidend ist (vgl. BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BVerwGE 98, 195, 201; ferner Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - (beide juris)). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft
sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 aaO.; ferner Spellbrink Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 7 Rdnr.
27). Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des hier noch anzuwendenden § 7 Abs.
3 Nr. 3 Buchst. b SGB II liegt bei dem Leistungsträger (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. und 31.
Januar 2006 -; Senatsurteil vom 28. Dezember 2007 - L 7 AL 1992/05 -; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, aaO., 2. Auflage, § 7 Rdnr. 50; ferner schon BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 aaO.;),
hier also der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Allerdings ist die Dauer der Beziehung ein gewichtiges Indiz für deren Intensität
und damit für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. BSGE 90, 90, 101 f.; BSG SozR 3-4100 § 144 Nr. 10; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 aaO.).
Vorliegend lag eine eheähnliche Gemeinschaft zur Überzeugung des Senats in der zur gerichtlichen Nachprüfung gestellten Zeit
vor. Der Kläger hatte den Mietvertrag über die ab März 2002 angemietete, mit einer Wohnfläche von 120 m² selbst für einen
Zwei-Personen-Haushalt überdurchschnittlich große Wohnung in der H.str. in Si. am 27. Mai 2002 gemeinsam mit der Zeugin Ma.
unterzeichnet, wenngleich diese im Mietvertrag allein als Mieterin genannt ist. Beide waren ab dem 1. März 2002 einwohnerbehördlich
in der H.str. gemeldet, der Kläger allerdings nur mit Nebenwohnsitz, obwohl er in der als Hauptwohnsitz angegebenen Adresse
Sch.str. in B. ausweislich der Leistungsakte schon seit mindestens November 1998 (vgl. dort nur Bl. 79 ff., 148 ff.) postalisch
nicht mehr erreichbar gewesen war. Der Umzug in die H.str. erfolgte auch gemeinsam am 1. März 2002 aus der B.str. in Si.,
wo die Zeugin seit 1. Januar 1986 mit alleinigem Wohnsitz, der Kläger seit 1. April 2000 ebenfalls mit Nebenwohnsitz gemeldet
gewesen war. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der den Kläger behandelnden
Ärzte vom 17. Dezember 2003 sowie 10. und 24. Mai 2004 sowie das Schreiben der Gmünder Ersatzkasse vom 7. Juni 2005 im Adressfeld
jeweils die Anschrift in der H.str. in Si. genannt haben (vgl. Bl. 225, 229, 239 und 256 der Leistungsakte); der Fa. CONCEPTAPLAN
GmbH, bei welcher der Kläger sich um eine Hausmeisterstelle beworben hatte, gab er im Juni 2003 ebenfalls die vorbezeichnete
Adresse an (vgl. Bl. 200 der Leistungsakte). Ferner ging die Post der ArbA Heidelberg auf Wunsch des Klägers zumindest seit
September 2003 an diese Anschrift (vgl. Bl. 209 ff. der Leistungsakte). Der Kläger hat zudem schon erstinstanzlich schriftsätzlich
vorgebracht, dass er mit der Zeugin Ma. ein "sehr gutes und sehr enges freundschaftliches Verhältnis" pflege, nachdem beide
Familien sich nunmehr seit rund 50 Jahren kennen würden. Die Zeugin Ma., die über 40 Jahre mit einem in den USA lebenden Amerikaner
verheiratet war und aus dieser Verbindung drei Töchter hat, ist im Übrigen seit 2005 verwitwet. Zwischen dem Kläger und der
Zeugin besteht mithin eine langjährige enge und vertraute Beziehung.
Dieses besondere Verhältnis ist nicht nur durch gemeinsame Wohnsitze seit April 2000 dokumentiert, sondern weist auch die
typischen Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft auf; sie stellt
sich nicht lediglich - wie der Kläger glauben machen möchte - als reine Wohngemeinschaft dar. Schon der Zuschnitt der Wohnung
einschließlich der Möblierung - großer Wohnbereich mit integrierter Küche, ein kleines Durchgangszimmer, in welchem lediglich
eine angeblich vom Kläger in der fraglichen Zeit genutzte Ausziehcouch steht, ein mit einem französischen Bett ausgestattetes
Schlafzimmer, welches lediglich über das Durchgangszimmer und den Duschraum mit Toilette oder über die Terrasse erreichbar
ist - zeigt nicht die für eine bloße Wohngemeinschaft typische Trennung in verschiedene Wohnbereiche, die private Rückzugsmöglichkeiten
zugelassen hätte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 ER-B - FEVS 2008, 312; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 - FEVS 48, 29). Der Kläger und die Zeugin Ma. fahren zumindest seit dem Unfall der Zeugin, die im Sommer 2005 einen komplizierten
Beinbruch links erlitten hatte, gemeinsam zu regelmäßigen Besuchen der Töchter der Zeugin in die USA. Der Kläger kümmert sich
um die Zeugin, wenn es ihr gesundheitlich nicht gut geht, und begleitet sie zu Arztterminen. Wie der Kläger im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juli 2009 ferner zugegeben hat, wäre die Zeugin I. Ma. im Todesfall Begünstigte
der zwischenzeitlich gekündigten AXA-Lebensversicherung gewesen. Der Kläger hat zudem bereits im Termin vor dem SG vom 25. Januar 2007 eingeräumt, dass er im Falle eines Krankenhausaufenthaltes die Zeugin Ma. als Ansprechpartnerin für das
Klinikpersonal angeben würde und davon ausgehe, dass sie dies auch tun würde. Die Zeugin Ma. kommt ausweislich der Angaben
des Klägers bei seinen Anhörungen in den Terminen vom 25. Januar 2007 und 23. Juli 2009 sowie der Bekundungen der Zeugin im
letztgenannten Termin auch für die Kosten der Einkäufe in den Lebensmittelgeschäften sowie für die zum gemeinschaftlichen
Verbrauch bestimmten Artikel (z.B. Toilettenpapier, Putzmittel) und die Gebühren des gemeinsamen Festnetztelefons auf; die
Einkäufe werden mit dem Fahrzeug des Klägers getätigt, nachdem die Zeugin keinen Führerschein hat. Die Zeugin Ma. sieht sich
für den Kläger verantwortlich; im Rahmen ihrer Vernehmung hat sie im Senatstermin vom 23. Juli 2009 spontan angegeben, sie
könne den Kläger doch nicht verhungern lassen. Die Zeugin zahlt darüber hinaus auch die Beiträge u.a. zur Krankenversicherung
bei der ARAG sowie zur Kfz.-Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Klägers bei der Allianz; der Kläger hat im Termin
vor dem SG vom 25. Januar 2007 selbst davon gesprochen, dass er von der Zeugin derzeit "ausgehalten" werde, wenngleich jedoch alles
dokumentiert werde und angeblich vereinbart ist, dass er auf die Schulden Rückzahlungen leiste, sobald er Geld habe. Die Zeugin
Ma. hat im Termin vor dem Senat vom 23. Juli 2009 ferner eingeräumt, dass sie des Klägers Wäsche mitwasche, wobei sie allerdings
- trotz gerichtlicher Nachfrage - nicht anzugeben vermochte, seit wann dies der Fall ist. Freilich hat der Kläger bereits
am 25. Januar 2007 bekundet, dass die Hausarbeit, das Kochen und Putzen in der Regel von der Zeugin Ma. erledigt werde; gelegentlich
werde auch gemeinsam gekocht. Ein Untermietvertrag besteht entgegen den anfänglichen Behauptungen des Klägers nicht; dieser
will aber nach seinen Angaben im Termin vom 25. Januar 2007 mit der "Miete" bereits in Höhe von ca. 5.000,00 Euro in Rückstand
gewesen sein. Zur Höhe des "Mietanteils" der Klägers (300,00 Euro bei einer angeblich von diesem nur genutzten Wohnfläche
40 m²) haben indessen sowohl er als auch die Zeugin Ma. keinerlei plausible Erklärungen abzugeben vermocht; die Zeugin hat
im Termin vom 23. Juli 2009 auf Vorhalt vielmehr lediglich vorgebracht, dass der Kläger früher, d.h. vor 2006, gut verdient
habe.
Auch sonst war im Rahmen der Anhörung sowohl des Klägers als auch der Zeugin im Senatstermin vom 23. Juli 2009 auffällig,
dass beide auf gezielte Fragen ausweichend oder gar widersprüchlich geantwortet haben; auf konkrete Daten angesprochen, haben
sich beide darauf zurückgezogen, dass sie mit Zahlen nichts "am Hut" hätten. So will der Kläger den im März 2004 angeschafften
PKW der Marke Fiat PUNTO ausweislich des Schriftsatzes vom 28. August 2007 bereits im März 2006 an die Zeugin Ma., die nicht
im Besitze einer Fahrerlaubnis ist, verkauft haben, weil er Bargeld benötigt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
23. Juli 2009 darauf angesprochen, dass er noch im April 2007 der Beklagten den Fahrzeugschein vom 22. März 2004, in dem er
als Inhaber der Scheins benannt ist, vorgelegt hat, hat der Kläger sodann plötzlich behauptet, dass er den Fiat im Jahr 2007
wohl noch gehabt haben müsse, während er kurz zuvor im Termin noch angegeben hatte, das Fahrzeug 2006 an einen Siegbert Eichstädter
verkauft zu haben, und auf weiteren Vorhalt völlig widersprüchlich vorgebracht hat, das Fahrzeug doch an die Zeugin Ma. verkauft
zu haben, welche es an Herrn Eichstädter weiterveräußert habe, wobei aber, um den Weg des Umschreibens auszulassen, der direkte
Weg des Verkaufs von ihm an diese Person gewählt worden sei. Jedenfalls zeigt gerade die behauptete Ablösung des Restkredits
bei der Fiat-Kredit-Bank durch die Zeugin Ma. - der Kläger hat hierzu im Termin vom 23. Juli 2009 einen Betrag von 7.000,00
Euro genannt - die Intensität der Lebensgemeinschaft. Zwar wollen der Kläger und die Zeugin Ma. ein Darlehen über 20.000,00
Euro vereinbart haben; der diesbezügliche "Darlehensvertrag" vom 1. April 2006 ist auffälligerweise erst im Berufungsverfahren
zu den Akten gereicht worden. Dieser "Vertrag" stellt sich indes zur Überzeugung des Senats bereits nach der gesamten Vorgeschichte,
aber auch nach seinem Inhalt als Scheingeschäft dar und ist deshalb gemäß § 117 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig.
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen,
die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen jedoch nicht eintreten lassen wollen (vgl. BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 (Rdnr. 30); BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R - (juris, Rdnr. 17); Bundesgerichtshof,
Urteil vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78 - NJW 1980, 1572). Dies ist hier der Fall. Der vorgenannte "Darlehensvertrag" enthält keinerlei Rückzahlungsregelungen; dort ist beschrieben,
dass die 20.000,00 Euro "nach Bedarf in kleinen Mengen zu banküblichen Zinsen siebenkommafünf % (7,5 %)" zu zahlen seien,
und zwar "die erste Menge sofort". Welche Verpflichtungen den Darlehensgeber bei der Auszahlung und den Darlehensnehmer bei
der Rückerstattung treffen, ist nirgends bestimmt; es fehlen insbesondere auch Regelungen dazu, wann und unter welchen Modalitäten
das angebliche Darlehen zur Rückzahlung fällig sein soll. Damit hält der "Darlehensvertrag", auch wenn Darlehenshingaben unter
Verwandten oder engen Freunden möglicherweise nicht in jeder Hinsicht dem unter Fremden - insbesondere bei einem Kreditinstitut
- Üblichen entsprechen müssen, den im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Ernstlichkeit einer derartigen Vereinbarung
unter nahestehenden Personen zu stellenden strengen Anforderungen in keinerlei Hinsicht stand (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss
vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - Breithaupt 2007, 439; ferner BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - (juris)).
Nach allem ist der Senat bei Gesamtwürdigung aller Umstände sowie der offenbar gewordenen Hinweistatsachen zur Überzeugung
gelangt, dass die Beziehung des Klägers und der Zeugin Ma. bereits am 20. Januar 2006 und damit auch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Bescheids vom 13. März 2006 (vgl. hierzu § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) so ernsthaft und dauerhaft verfestigt war, dass ein Zusammenleben im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft
gegeben war. Dass der Kläger und die Zeugin Ma. sich gegenseitig keine Bankvollmachten eingeräumt haben, fällt demgegenüber
vorliegend nicht ins Gewicht; wechselseitige Kontovollmachten sind im Übrigen selbst unter Eheleuten nicht stets die Regel
(vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2007 aaO.). Der Senat nimmt dem Kläger und der Zeugin nicht ab, dass sie lediglich
"aus Nächstenliebe" und aus ihrer "christlichen Einstellung" heraus gehandelt haben wollen. Vielmehr bestätigt die nach innen
und außen gelebte Intensität des Verhältnisses beider zueinander, welches durch ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen
geprägt war, nachdrücklich das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, und zwar schon am 20. Januar 2006 und auch in der
Folgezeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorgenannten Bewilligungsbescheids; hieran hat sich auch in der gesamten, zur
Überprüfung durch den Senat gestellten Zeit nichts geändert.
Damit war die Zeugin I. Ma. in die Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger (§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II) mit einzubeziehen,
sodass bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht nur Einkommen und Vermögen (§§ 11, 12 SGB II) des Klägers, sondern auch der
Zeugin zu berücksichtigen ist. Allerdings lässt sich das Merkmal der Hilfebedürftigkeit nicht feststellen. Die Zeugin Ma.
hat zwar im Berufungsverfahren erstmals ausdrücklich bestätigt, dass sie neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(in der fraglichen Zeit rund 343,00 Euro) aus zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt
400,00 Euro erhält. Sie hat ferner - allerdings erst auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Gerichts - im Senatstermin vom
23. Juli 2009 zugegeben, dass sie auch aus einer Unfallversicherung Auszahlungen in einer Größenordnung zwischen 2.900,00
und 3.000 Euro erhalten habe, wobei sie die Auszahlungsbeträge stets zu Hause aufbewahrt haben will. Trotz Aufforderung in
der Ladung vom 25. Juni 2009, weitere Belege zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Termin vom 23. Juli 2009
mitzubringen, hat sie im Senatstermin jedoch lediglich ihr Sparkassenbuch bei der Sparkasse Kraichgau vorgelegt, aus welchem
sich allerdings am 19. Januar 2006 ein Guthaben von 5.100,00 Euro ergeben hat. Weitere Dokumente hat sie nicht beigebracht,
obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte. Sowohl die Unfallversicherungsleistungen als auch die von der Zeugin im Termin vom
23. Juli 2009 - im Übrigen erst auf Vorhalt der im "Darlehensvertrag" vom 1. April 2006 genannten Summe von 20.000,00 Euro
- offenbarte Erbschaft über anscheinend 25.000,00 Euro aus dem Nachlass ihrer Mutter hat sie nicht durch entsprechende Unterlagen
dokumentiert. Auch der Vortrag des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lässt Lücken offen. Im Verlaufe
des Verfahrens hat er zunächst am 9. März 2006 im Zusatzblatt 3 (Bl. 24 f. der Alg II-Akte der Beklagten) als "Vermögen" neben
dem Fiat lediglich die Krankenversicherung bei der ARAG, und zwar diese bemerkenswerterweise unter Ziff. 2.5 ("Kapitalversicherungen/private
Rentenversicherungen"), angegeben. Erst später hat er eingeräumt, ein Sparkassenbuch bei der Bezirkssparkasse Neckargemünd
(Guthaben per 31. Dezember 2005 rund 34,00 Euro, vgl. Bl. 70 der SG-Akte) sowie eine Lebensversicherung bei der AXA zu haben, wobei er im Senatstermin vom 23. Juli 2009 auf Vorhalt seiner Angaben
auf Bl. 24 Rs. der Alg II-Akte zunächst behauptet hat, diese Lebensversicherung im Zusatzblatt nicht angegeben zu haben, weil
die Versicherung seinerzeit schon aufgelöst gewesen sei. Auf erneuten Vorhalt, und zwar des Kündigungstermins der Lebensversicherung
zum 1. Dezember 2007, hat er sodann vorgebracht, die Versicherung bei der AXA seinerzeit nicht angegeben zu haben, weil er
sie, da fondsgebunden, nicht als Lebensversicherung betrachtet habe. Ferner hat der Kläger den Rückkaufswert der fondsgebundenen
Lebensversichersicherung bei der AXA per 1. Januar 2006 trotz Aufforderung (Senatsverfügung vom 18. Juni 2009) nicht mitgeteilt;
allerdings belief sich der Endbestand per 31. Dezember 2002 nach der Mitteilung der AXA vom 20. März 2002 auf lediglich 521,67
Euro, der Rückkaufswert per 1. September 2007 laut Bescheinigung vom 17. August 2007 (vgl. Alg II-Akte der Beklagten, Bd.
II) auf lediglich 1.139,59 Euro. Auf die Frage im Senatstermin vom 23. Juli 2009, was mit der zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe
vom 25. Mai 2004 angegebenen Versicherung bei der R+V Lebensversicherungs a.G. (vgl. Versicherungsschein Bl. 234 ff. der Leistungsakte,
Ablauf der Versicherungsdauer 1. Juni 2009) geschehen sei, hat der Kläger bloß geantwortet, diese Versicherung sei weg, er
habe keine Ahnung, was mit ihr geschehen sei; das sei ja schon 100 Jahre her. Außerdem hat der Kläger auf Vorhalt im Senatstermin
vom 23. Juli 2009 zwar eine Erbschaft aus dem Nachlass seiner Eltern zugegeben, wobei er sich allerdings auch insoweit in
Widersprüchlichkeiten verwickelt hat und in seinen Angaben ungenau geblieben ist.
Die oben aufgezeigten Ungereimtheiten mit zahlreichen unklaren, ungenauen, lückenhaften und zum Teil widersprüchlichen Angaben
lassen den begründeten Verdacht aufkommen, dass der Kläger und die Zeugin Ma. bewusst irreführend gehandelt haben; entsprechendes
hat das SG bereits im angefochtenen Gerichtsbescheid geäußert. Schon hinsichtlich des Vermögens beider bestehen Unklarheiten. Zwar hätte
bereits die Erbschaft der Zeugin Ma. von 25.000,00 Euro die Vermögensfreiträge des § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 SGB II (in der
Fassung bis 31. Juli 2006) überstiegen (23.900,00 Euro); indessen konnte sie sich im Rahmen ihrer Vernehmung am 23. Juli 2009
plötzlich nicht mehr daran erinnern, ob sie die Erbschaft schon im Januar oder aber erst im Juli 2006 ausbezahlt erhalten
hatte. Allerdings reichte das monatliche Renteneinkommen der Zeugin Ma. (einschließlich der Zahlungen von Allianz-Global-Investors)
von insgesamt rund 740,00 Euro - selbst wenn die ins "Sparschwein" gelangten Einkünfte aus dem im Senatstermin zugestandenen
Job als Babysitterin hinzugerechnet würden - für den Lebensunterhalt zweier Personen in der hier zu überprüfenden Zeit sicherlich
nicht aus, zumal nach den Bekundungen der Zeugin schon für die Miete (ohne Stellplatz) jedenfalls 500,00 Euro sowie für Gas
und Strom monatlich insgesamt etwa 117,00 Euro aufzubringen waren. Hinzukamen die vom Kläger und der Zeugin Ma. eingeräumten
regelmäßigen Aufwendungen für die Krankenversicherung des Klägers (17,12 Euro monatlich, vgl. Bl. 22 der Alg II-Akte der Beklagten),
für seine AXA-Lebensversicherung (79,29 Euro monatlich; vgl. etwa Bl. 127 der Alg II-Akte), seine Familien-Unfallversicherung
bei den Karstadt-Quelle Versicherungen (9,59 Euro monatlich, vgl. Bl. 130 der LSG-Akte), die Kfz.-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
(vierteljährlich jedenfalls per 18. August 2006 177,39 Euro, vgl. Bl. 70 der SG-Akte) und die Rechtsschutzversicherung sowie für die Unfall- und Hausratversicherung der Zeugin. Allein schon unter Berücksichtigung
der bekannten Aufwendungen für die Unterkunft einschließlich Gas und Strom sowie für die Versicherungen des Klägers wäre mithin
für den weiteren regelmäßigen Bedarf, also insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege (vgl. hierzu § 20 Abs. 1 SGB
II), praktisch nichts übrig geblieben, und zwar selbst dann, wenn berücksichtigt würde, dass der Kläger von seiner Schwester
hin und wieder zwischen 10 bis 30 Euro zugesteckt erhalten haben will. Auch die von der Zeugin Ma. bekundete sparsame Lebensführung
mit Genuss nur von Kartoffeln und Gemüse - der Kläger gar nur von Äpfeln sowie von spendiertem Fleisch des Gastwirts der "Linde"
in Si. He. Wu. - sowie die Einschränkung des Waschens erklärt dieses offenkundige Missverhältnis zwischen den zugestandenen
Ausgaben und Einnahmen nicht; sowohl der Kläger als auch die Zeugin haben dem Senat im Übrigen schon von ihrem Erscheinungsbild
und der Kleidung her nicht den Eindruck eines bescheidenen Lebensstils vermittelt. Die Zeugin Ma. hat im Senatstermin vom
23. Juli 2009 auch eingeräumt, dass sie früher gut verdient und gelebt habe, wenngleich sie nun glauben machen wollte, dass
sie sich seit drei Jahren einschränken müsse. Bemerkenswerterweise hat der Kläger auch den Beschluss des SG vom 26. Juni 2006 (S 9 AS 1926/06 ER), mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war, rechtskräftig werden lassen; bereits
in diesem Beschluss hatte das SG die Auffassung geäußert, dass in zielgerichteter Weise versucht werde, den wahren Sachverhalt vor der Beklagten zu verbergen.
Der Senat kann nach allem nur zu dem Schluss kommen, dass in der hier zur Überprüfung gestellten Zeit offensichtlich Einkommen
oder Vermögen beider vorhanden gewesen sein muss, das vorliegend verschwiegen worden ist.
Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zu Lasten des Klägers; auf seine objektive Feststellungs- und Beweislast ist
er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2009 hingewiesen worden, und zwar schon vor der Beweisaufnahme durch
Zeugenvernehmung sowie erneut nach dem Ergebnis der Zwischenberatung des Senats, ohne dass von seiner Seite weitere Beweisangebote
erfolgt wären. Die Folgen einer Beweislosigkeit trägt im Zweifel der Beteiligte, der aus der behaupteten, jedoch nicht erweislichen
Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 6, 70, 73; BSGE 96, 238 (Rdnr. 32)); dies ist für die Frage der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) regelmäßig der Hilfesuchende
(vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R - (juris, Rdnr. 19) und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - (juris, Rdnr. 21); ferner die ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Urteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - (juris)
und vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 4552/07 -; außerdem BVerwGE 21, 208, 213; 98, 195, 202). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass um die Rechmäßigkeit eines Rücknahmebescheides nach § 45 SGB X gestritten wird. Zwar trägt die Beklagte in derartigen Fällen grundsätzlich die objektive Beweislast, jedoch kann eine Umkehr
der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn in der Sphäre des Hilfesuchenden wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind (vgl. BSGE
96, 238 (Rdnrn. 32 f.); BSG, Urteil vom 13. September 2006 aaO. (Rdnr. 20)). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Hilfesuchende
an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. BSGE 71, 256, 264 = SozR 3-4100 § 119 Nr.7; BSGE 89, 243, 247 = SozR 3-4100 § 11 Nr. 8; BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5 (Rdnr. 17)). Eine derartige dem Kläger anzulastende Beweisnähe
liegt hier vor. Der Kläger hat bereits bei der Antragstellung am 22. November 2005 wahrheitswidrig angeben, in der Sch.str.
in B. wohnhaft zu sein und dort in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Schwester zu leben, obwohl er schon seit 31. August 2005
seinen alleinigen Wohnsitz in der H.str. in Si. hatte und dort mit der Zeugin Ma. eine gemeinsame Wohnung teilte. Zwar hat
der Kläger am 9. März 2006 auf der Geschäftstelle Si. der ArbA Heidelberg die Wohnung in Si. erwähnt, jedoch wiederum wahrheitswidrig
behauptet, dort nur seinen Nebenwohnsitz zu haben; er hat hierzu die längst überholte Anmeldebestätigung der Stadt Si. vom
1. März 2002 überreicht, in welcher der Umzug von der B.str. in die H.str. in Si. gemeldet, jedoch als weitere Wohnung u.a.
auch die Adresse in der Sch.str. in B. angegeben war. Durch diese unzutreffenden, wahrheitswidrigen Angaben hat der Kläger
die vollständige Aufklärung des Sachverhalts mit Blick auf den Zeitablauf unmöglich gemacht; hätte er im Antrag oder wenigstens
am 9. März 2006 statt seiner Schwester die Zeugin Ma. unter Offenbarung der tatsächlichen Verhältnisse genannt, wäre es der
Beklagten zeitnah möglich gewesen, weitere Ermittlungen zu seinen Lebensverhältnissen sowie seinem - und dem der Zeugin -
Einkommen und Vermögen und damit zum Merkmal der Hilfebedürftigkeit anzustellen; gerade dies hat der Kläger aber von Anfang
an durch seine "Verschleierungstaktik" zu verhindern gesucht. Die Folgen der Unerweislichkeit seiner Hilfebedürftigkeit hat
er mithin zu tragen.
Für den vorgenannten Zeitraum liegen ferner die Rücknahmevoraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 SGB II i.V.m. §§
330 Abs.
2 SGB III, 45 SGB X vor. Auf Vertrauensschutz vermag sich der Kläger nicht zu berufen, denn der Bewilligungsbescheid vom 13. März 2006 beruhte
auf Angaben, die er vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In dem vom Kläger am 1. Dezember 2005 unterschriebenen Formantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II war unter Punkt II. Ziff. 1 nach seinem Familienstand, unter Punkt III. nach weiteren im Haushalt lebenden Personen
gefragt. Er hat sich als "ledig" mit Wohnsitz in B. in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Schwester lebend bezeichnet, obwohl
er in B. schon seit längerem nicht mehr wohnhaft war und auch nicht mit seiner Schwester zusammenlebte. Sein gesamtes Verhalten,
insbesondere auch die am 9. März 2006 erfolgte Vorlage der längst überholten Anmeldebestätigung vom 1. März 2002, zu der der
Kläger auch auf Vorhalt im Senatstermin vom 23. Juli 2009 keine plausible Erklärung abzugeben vermocht hat, zeigt, dass er
sehr wohl gewusst hat, auf was die Fragestellung im Antragsvordruck hinauslief. Stattdessen hat der Kläger die wahren Verhältnisse
auch in der Folgezeit "vernebelt", wenngleich er mit der Vorlage des Mietvertrags vom 27. Mai 2002 sowie der Mietbescheinigung
der Zeugin Ma. vom 9. März 2006 die Zeugin mit ins Spiel gebracht hat, allerdings diese - erneut wahrheitswidrig - als seine
Untervermieterin ausgegeben hat. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits im Arbeitslosenhilfebezug
bei der Beklagten gestanden hatte und auch dort regelmäßig nach einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft gefragt worden
war. Den Erhalt des Merkblatts 1b "Arbeitslosenhilfe", in dem auch Erläuterungen zur "eheähnlichen Gemeinschaft" enthalten
sind, hatte er beispielsweise am 28. Juli 2003 unterschriftlich bestätigt. Auch in den Arbeitslosenhilfe-Anträgen hatte er
im Übrigen die B.er Adresse angegeben, obgleich er sich dort seit Ende der 1990er Jahre nicht mehr regelmäßig aufgehalten
hatte. Dass der Kläger den Sinn der Frage nach einer eheähnlichen Gemeinschaft im Antragsvordruck vom 1. Dezember 2005 durchaus
verstanden hat, zeigt auch sein Widerspruch vom 13. April 2006 gegen den Bescheid vom 15. März 2006, in welchem er zur Begründung
u.a. vorgebracht hat, das "eheähnliche Verhältnis" sei nicht "klar definiert". Auf die besondere Beziehung zur Zeugin I. Ma.,
die der Kläger selbst als "sehr gutes und sehr enges freundschaftliches Verhältnis" bezeichnet hat, hätte er die Beklagte
deshalb bereits im Antragsvordruck hinweisen oder jedenfalls bei ihr diesbezüglich nachfragen müssen (vgl. hierzu BSGE 96,
238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 (Rdnr. 34); BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 25/07 R - (Rdnr. 26) (juris)). Dies hat er nicht getan, wobei seine gesamte Vorgehensweise belegt, dass er bewusst nicht die volle
Wahrheit sagen wollte. Der Kläger handelte somit zur Überzeugung des Senats vorsätzlich. Darauf, ob er bei Antragstellung
das Merkblatt "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" erhalten hat, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Nach allem ist dem Kläger ein - Vertrauensschutz ausschließendes - Fehlverhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorzuwerfen. Die Beklagte war deshalb berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 13. März 2006 zurückzunehmen. Die Fristen
des § 45 Abs. 3 und 4 SGB X sind eingehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).