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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 7 R 3495/15
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Syndikusanwalt Dieselbe Beschäftigung Getrennte Beurteilung der Tätigkeiten
Ein Bescheid, mit dem der Rentenversicherungsträger - während eines Klage- oder Berufungsverfahrens betreffend die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht eines Syndikusanwaltes auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage - den gesondert gestellten Antrag auf rückwirkende Befreiung nach der zum 1. Januar 2016 eingeführten Regelung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI abgelehnt hat, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klage- oder Berufungsverfahrens. Denn die Entscheidung über die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI betrifft einen anderen Streitgegenstand.
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, fordert § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung ("für die Beschäftigung, wegen der").
3. Unter einem "Syndikus" ist derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht; ist er gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen, ist er "Syndikusanwalt", der zwei Arbeitsbereiche hat, einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt.
4. Dabei entspricht der "Syndikusanwalt" bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Allgemeinheit besteht. Unabhängig von den im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneten Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, ist allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar.
5. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten; der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt; beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 05.08.2015 S 4 R 4352/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten - auch der Beigeladenen - sind nicht zu erstatten.

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