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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2010 - 10 LW 5533/07
Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung
Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erledigen sich durch die Zahlung des Drittschuldners. Denn mit Zahlung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger wird die gepfändete Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet. Eingelegte Rechtsbehelfe werden dann unzulässig, eine Anfechtungsklage kann nicht mehr zulässigerweise erhoben werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AO (1977) § 314
,
SGB X § 31
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB X § 66 Abs. 1
,
SGB X § 66 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 1
,
VwVG BW § 15 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 12.09.2007 S 6 LW 3281/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12.09.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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