Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine nächtliche 1:1-Betreuung in einem Pflegeheim als "Hilfe für andere
Verrichtungen"
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme von Kosten für eine nächtliche 1:1-Betreuung der Klägerin im Pflegeheim im Streit.
Die Klägerin leidet unter multiplen psychiatrischen, neurologischen und internistischen Erkrankungen. Sie steht in erheblichem
Umfang (u.a. bezüglich Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Heilbehandlung) unter rechtlicher Betreuung,
sie ist pflegebedürftig (Pflegestufe III) und lebt in dem von der Beigeladenen betriebenen Altenpflegeheim "Haus P." in L..
Der Heimvertrag wurde zwischen der Klägerin und der Beigeladenen am 13. März 2009 geschlossen. Die Klägerin bezieht vom Beklagten
laufend Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) soweit die Heimkosten nicht durch das Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (
SGB XI) und die Altersrente und weitere Einnahmen der Klägerin gedeckt sind.
Aufgrund der psychischen Erkrankung treten bei der Klägerin Verhaltensauffälligkeiten auf (u.a. unkontrolliertes Urinieren/Verkoten
des eigenen Körpers und des ganzen Zimmers, fehlende Risikoeinschätzung im Bereich der Mobilität, unkontrolliertes Verschlucken
mit Erstickungsgefahr), die nach Angaben der Beigeladenen bei grundsätzlich guter Lenkbarkeit der Klägerin tagsüber durch
das Personal des Pflegeheims einigermaßen aufgefangen werden können, nachts jedoch nur durch eine 1:1-Betreuung mit dauernder
Anwesenheit einer Pflegeperson im Zimmer der Klägerin vermieden bzw. kontrolliert werden können.
Im Hinblick darauf beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Betreuer, am 28. Mai 2011 beim Beklagten die Erweiterung
der Hilfeleistung durch Finanzierung einer nächtlichen 1:1-Betreuung in der Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr, alternativ durch
das Pflegeheim oder externes Pflegepersonal (i.H.v. über 6.000 € monatlich).
Zugleich erwirkte der Betreuer beim Amtsgericht T.als Betreuungsgericht die Erlaubnis, freiheitsentziehende Maßnahmen in Form
eines Bettgurtes bzw. eines Stuhlgurtes tagsüber zu gestatten (Beschluss vom 9. Juni 2011 - Geschäftsnummer XVII 103/04).
Die Klägerin wurde in der Folge jede Nacht mittels Bettgurt fixiert.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine nächtliche 1:1-Betreuung mit Bescheid vom 3.
Juni 2011 mit der Begründung ab, Kosten für eine zusätzliche Betreuung seien bei der Hilfe zur Pflege nicht vorgesehen. Als
Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen könne die beantragte Leistung nicht erbracht werden, da es sich bei
dem Pflegeheim nicht um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe handele.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen wurde.
Im Rahmen mehrerer parallel durchgeführter Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war die Beklagte jeweils verpflichtet
worden, ab 1. Januar 2012 vorläufig die laufenden zusätzlichen Kosten für die nächtliche 1:1-Betreuung zu bezahlen (Beschluss
des Sozialgerichts Freiburg <SG> vom 15. Dezember 2011 - S 9 SO 5771/11 ER - und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
< LSG > vom 19. März 2012 - L 2 SO 72/12 ER-B -, Beschluss des SG vom 30. Juli 2012 - S 4 SO 3134/12 ER - und des LSG vom 26. September 2012 - L 7 SO 3498/12 ER-B -, zuletzt Beschluss des
SG vom 4. Januar 2013 - S 4 SO 6098/12 ER und Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Februar 2013 - L 2 SO 498/13 ER-B - mit
Befristung bis 30. Juni 2013). Der Beklagte hat sich im Folgenden bereit erklärt auch über den 30. Juni 2013 hinaus bis zum
Abschluss des Verfahrens die Kosten vorläufig weiter zu übernehmen. Die Kosten für die nächtliche 1:1-Betreuung der Klägerin
wurden mit Ausnahme einer Unterbrechung im Januar/Februar 2013 übernommen, sie wurde durch zusätzlich eingestelltes Pflegepersonal
erbracht (die entsprechenden Arbeitsverträge wurden von der Beigeladenen vorgelegt).
Am 16. Januar 2012 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten daneben Klage vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Sie hat u.a. vorgetragen, sie sei auf die Unterbringung im Pflegeheim der Beigeladenen unter Gewährung
der nächtlichen 1:1-Betreuung angewiesen, da ein Platz in einem anderen Pflegeheim nicht verfügbar sei. Außerdem sei ihr der
Wechsel in ein anderes Pflegeheim nicht zumutbar.
Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie, Sucht- und Psychotherapie Dr. St.
vom 30. Juli 2012 vorgelegt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass bei der Klägerin nach Auskunft des Zentrums für Psychiatrie
E. (ZfP) eine chronische schizophrene Psychose bestehe und es daher immer wieder zu Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen,
Fluchtimpulsen, massivem Kotschmieren in der gesamten Umgebung und anderen ungewöhnlichen unberechenbaren affektiven Reaktionen
komme. Dieses Grundproblem werde überlagert durch ein hirnorganisches Psychosyndrom mit deliranten Episoden mit psychomotorischer
Unruhe, Aggressionen und Zuständen der Verwirrtheit. Hier könne die Klägerin aufgrund einer Verletzungsgefahr, Sturzgefahr
oder anderer Eigengefährdung nicht alleingelassen werden.
Im Falle eines Umzuges in eine fremde Umgebung mit dann fehlenden Bezugs- und Vertrauenspersonen wäre eine erneute Dekompensation
mit Delir, Unruhe oder psychotischem Erleben zu befürchten mit der Folge, dass dann erneut ein erhöhter Betreuungsaufwand
oder Komplikationen bei der Sedierung auftreten könnten, wie dies bereits mehrfach geschehen sei.
Es sei auch schon mehrfach versucht worden, die Klägerin unter stationären Bedingungen, insbesondere im ZfP - einem renommierten
und erfahrenen Fachkrankenhaus für Gerontopsychiatrie - besser medikamentös einzustellen, was leider jedoch nicht gelungen
sei. Es bleibe zwar die Option, dies in einer anderen Fachklinik zu versuchen, es bestehe aber auch in dem Zusammenhang die
Gefahr einer erneuten Verschlechterung, wie dies schon öfters vorgekommen sein, so dass der mühselig erarbeitete Erfolg unter
Dauerbetreuung in gewohnter Umgebung wieder verloren ginge.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 2 SO 498/13 ER-B hat Dr. N., Klinik für Geronto- und Neuropsychiatrie, ZfP
E., in einer ärztlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2013 (Bl. 31 ff. LSG-Akte) unter "Aufnahmeanlass" ausgeführt: "Unverändert
bestehen seit Jahren schwere Verhaltensauffälligkeiten mit Kleptomanie, Bewegungs- und Beschäftigungsdrang, nächtliche Unruhe.
Mehrere medikamentöse Therapieversuche im stationären sowie ambulanten Rahmen waren ohne positives Ergebnis." Im Weiteren
verweist sie auch noch darauf, dass die aus den Verhaltensauffälligkeiten resultierende Eigen- und Fremdgefährdung im Haus
P. in L., in dem die Klägerin bis zur Aufnahme gelebt habe, nur durch eine 1:1-Betreung habe abgewendet werden können. Diese
werde jedoch ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr finanziert. Die Klägerin sei auf diese Weise im Heimatpflegeheim nicht mehr
führbar. Weiter teilt Dr. N. mit, dass es sich seit 2008 um den dritten Aufenthalt der Klägerin im ZfP handele und zur Aufnahme
die oben genannten Verhaltensauffälligkeiten geführt hätten. Darüber hinaus ist der ärztlichen Stellungnahme von Dr. N. vom
18. Januar 2013 nicht zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit der Einweisung der Klägerin zum 31. Dezember 2012 ins ZfP
zu einer Dekompensation der Klägerin gekommen ist.
Das SG hat mit Beschluss vom 4. Januar 2013 die Inhaberin des Altenpflegeheimes "Haus P.", W. R., beigeladen.
Das SG hat des Weiteren noch den Heimvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 13. März 2009 (Bl. 89 ff. SG-Akte), den Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß §
75 Abs.
1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1996 (Bl. 100 ff. SG-Akte) sowie den Versorgungsvertrag nach §
72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen der Beigeladenen und den Krankenkassen vom 26. Juni 2002 (Bl. 124 ff. SG-Akte) beigezogen.
Mit Urteil vom 26. Februar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei ausgeführt, es könne dahinstehen, ob überhaupt eine Kostenübernahme für eine solche
Nachtwache im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vom Sozialhilfeträger verlangt werden könne. Es könne auch die Frage, ob eine Nachtwache bei der Klägerin medizinisch und
pflegerisch geboten sei, oder ob andere Möglichkeiten der nächtlichen Sicherung bestünden, letztlich offenbleiben. Denn selbst
wenn die Nachtwache erforderlich wäre, stünde einem entsprechenden Anspruch gegen den Beklagten entgegen, dass bei der Klägerin
ein auf eine nächtliche Betreuung gerichteter Bedarf nicht offen sei. Ein solcher Bedarf werde vielmehr bereits durch die
vom Beklagten gewährte Hilfe zur Pflege gedeckt. Die Klägerin habe gemäß § 61 SGB XII einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, der dabei die häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und
stationäre Pflege umfasse. Sie erhalte auch diese Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß den §§ 19 Abs. 3, 61 Abs. 1 SGB XII vom Beklagten. Ihr stehe auch ein Anspruch auf stationäre Heimunterbringung und die Bezahlung eines Barbetrags gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu. Die in einer Einrichtung erbrachten Leistungen seien dem Sozialhilfeträger als Sachleistung in der Form der Sachleistungsverschaffung
zuzurechnen. Entsprechende Leistungen würden der Klägerin von der Beigeladenen als Inhaberin einer Einrichtung im Sinne des
§
71 SGB XI erbracht. Der Beklagte habe mit der Beigeladenen eine Vereinbarung im Sinne des §
72 SGB XI (Versorgungsvertrag) abgeschlossen. Der Beklagte sei daher gegenüber den Beigeladenen zur Übernahme der Vergütung verpflichtet.
Im Gegenzug habe sich die Beigeladene mit dem Versorgungsvertrag gemäß §
72 SGB XI gegenüber der Klägerin verpflichtet, Leistungen zur Verfügung zu stellen, die aus besonderen medizinischen oder pflegerischen
Gründen erforderlich seien. Im Versorgungsvertrag würden Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen festgelegt. Die von der
Beigeladenen zu erbringenden Leistungen würden weiterhin im Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß §
75 Abs.
1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg geregelt.
Hieraus ergäbe sich, dass die begehrte Nachtwache von der Beigeladenen zu leisten sei. Nach §
4 Abs.
1 Satz 2 des Versorgungsvertrages nach §
72 SGB XI sei die Beigeladene verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrages
nach §
75 SGB XI zu erbringen. Gemäß §
1 Abs.
1 des Rahmenvertrages zum Inhalt der Pflegeleistungen sei u.a. der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger
mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems
zu beachten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Rahmenvertrages habe die Beigeladene Beaufsichtigung und Anleitung insbesondere bei
psychisch Kranken und geistig und seelisch Behinderten zu leisten. Hieraus folge, dass die Beigeladene der unter psychiatrischen,
neurologischen und internistischen Einschränkungen leidenden Klägerin eine medizinisch und pflegerisch gebotene Nachtwache
zu leisten habe.
Eine entsprechende Verpflichtung der Beigeladenen bestehe auch im zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zu der Klägerin. In §
6 des zwischen der Beigeladenen und der Klägerin vereinbarten Heimvertrages (in der vorgelegten Fassung vom 13. März 2009)
habe sich die Beigeladene gegenüber der Klägerin verpflichtet, die im Einzelfall der Klägerin erforderlichen Hilfen bei den
Verrichtungen des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbstständigen Lebensführung anzubieten. Unter Abschnitt II des Heimvertrages
werde schließlich das Pflege- und Betreuungskonzept der Beigeladenen beschrieben, das eine wertschätzende Beziehungspflege
und Fachkompetenz über 24 Stunden am Tag beinhalte. Sofern bei der Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen
eine nächtliche 1:1-Betreuung medizinisch und pflegerisch angezeigt sei, sei die Beigeladene vertraglich verpflichtet, eine
entsprechende Leistung zu erbringen. Die Beigeladene könne sich ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mit dem pauschalen
Einwand entledigen, dass ihr mit der gegenwärtigen Personalausstattung die nächtliche Betreuung nicht möglich sei. Sie müsse
vielmehr die zur Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlichen sächlichen und personellen Mittel bereithalten oder
sich verschaffen. Eine weitergehende Leistungspflicht des Beklagten bestehe dagegen nicht.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 11. März 2013 zugestellte Urteil am 28. März 2013 Berufung eingelegt.
Zur Begründung macht sie geltend, zum ersten sei bereits festzustellen, dass die Klägerin in einer reinen Pflegeeinrichtung,
die mit Mitteln der Pflegeversicherung grundpflegerische Bedarfe nach dem
SGB XI zu decken beauftragt sei, nicht richtig untergebracht sei. Es gebe in ganz Baden-Württemberg keine geeigneten Einrichtungen
der Eingliederungshilfe für psychisch kranke Personen, die aufgrund einer schwerwiegenden chronischen Psychose nicht in einer
eigenen Wohnung wohnen könnten.
Bei der streitgegenständlichen Leistung gehe es nicht um einen grundpflegerischen Bedarf (§
14 Abs.
4 SGB XI) und daher auch keine Leistung der Hilfe zur Pflege. Die Klägerin bedürfe vielmehr einer Leistung zum Ausgleich der Folgen
ihrer seelischen Erkrankung, eine Teilhabeleistung, die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen sei. Das Pflegeheim
habe allerdings keine Verträge über Leistungen der Eingliederungshilfe geschlossen. Es sei aus den einschlägigen Verträgen
auch nicht zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe verpflichtet. Es bestehe lediglich ein Versorgungsvertrag
für Pflegeleistungen, der über § 75 Abs. 5 SGB XII auch für Pflegeleistungen nach dem SGB XII anzuwenden sei. Dieser Vertrag umfasse aber nächtliche Assistenz oder andere Leistungen zur Teilhabe nicht. Selbst dann,
wenn die Einrichtung eine Einrichtung der Eingliederungshilfe sei, habe das LSG Nordrhein-Westfalen am 20. Dezember 2012 (L
9 SO 607/10) jedoch entschieden, dass solche Leistungen nicht von den vertraglichen Verpflichtungen umfasst seien.
In den vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei dahingestellt geblieben, wie die Abgrenzung zwischen
Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe vorzunehmen sei. Selbst dann jedoch, wenn man die streitgegenständliche Leistung
als Hilfe zur Pflege verstehen wolle, obgleich sie nicht unter die Katalogverrichtungen des §
14 SGB XI, 61 Abs. 5 SGB XII subsummiert werden könne, ändere das nichts daran, dass nicht der Beigeladene, sondern der Beklagte zur Leistungserbringung
verpflichtet sei. Denn § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII regele, dass "andere Verrichtungen" im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die eben nicht unter die §§ 61 Abs. 5 SGB XII und 14
SGB XI fielen, auch nicht von den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag erfasst seien ("... soweit nicht nach
§ 61 weitergehende Leistungen zu erbringen sind.").
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege seien Leistungen, die ohne Weiteres nebeneinander erbracht werden könnten. Wie bereits
ausgeführt, seien Einrichtungen, deren Konzeption darauf gerichtet wäre, den psychosebedingten Bedarf der Klägerin zu decken,
in Baden-Württemberg nicht bekannt. Die Einrichtung, in der die Klägerin lebe, verfolge eine andere Konzeption, nämlich die
eines typischen Pflegeheimes.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die streitgegenständliche Leistung von den vertraglichen Verpflichtungen des Beigeladenen
gegenüber der Klägerin nicht erfasst sei. Damit aber müsse sie zusätzlich zum Heimentgelt vergütet werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Januar 2012 Leistungen
der Eingliederungshilfe -
hilfsweise
ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege - in Form der Kostenübernahme für nächtliche Assistenz von 19.00 Uhr abends bis
07.00 Uhr morgens in Höhe von monatlich 6.166 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, es werde nicht bestritten, dass neben Leistungen zur Deckung des grundpflegerischen Bedarfs auch
Leistungen der Eingliederungshilfe bei der Klägerin in Betracht kommen könnten. Dies bedeute aber nicht automatisch, dass
die hier streitgegenständliche Nachtwache eine Leistung der Eingliederungshilfe darstelle. Die im Einzelfall schwierige Zuordnung
einer konkreten Maßnahme zu einer der genannten Hilfearten habe nämlich danach zu erfolgen, welchem Ziel die konkrete Hilfe
diene. Nur dann, wenn vornehmlich oder ausschließlich die Förderung der Teilnahme des Behinderten am Leben in der Gemeinschaft
im Vordergrund stehe, kämen Hilfen in Form der Eingliederungshilfe in Betracht. Diene die Maßnahme - wie hier - hingegen vornehmlich
dem Zweck der Sicherung der Existenz durch regelmäßig wiederkehrende notwendige Hilfen, handele es sich um Leistungen in Form
der Hilfe zur Pflege. Während die Eingliederungshilfe auf eine Minimierung der Auswirkungen der Behinderung gerichtet sei,
habe die Hilfe zur Pflege mehr einen bewahrenden Charakter im Sinne von Hilfestellungen bei den Verrichtungen des täglichen
Lebens.
Vorliegend solle mit der Nachtwache in erster Linie der Abbau und Verlust von weiteren Fähigkeiten sowie eigen- und fremdgefährdendes
Verhalten der Klägerin verhindert werden. Die Maßnahme diene nicht der sozialen Integration der Klägerin. Seien wie hier die
Ziele der Eingliederungshilfe nicht mehr erreichbar, würden Leistungen der Eingliederungshilfe von vornherein ausscheiden.
Nach §
4 Abs.
3 Satz 3 des Rahmenvertrages nach §
75 SGB XI habe die Beigeladene die Beaufsichtigung und Anleitung insbesondere bei psychisch Kranken und geistig und seelisch Behinderten
zu leisten. Hieraus folge, dass die Beigeladene der unter psychiatrischen, neurologischen und internistischen Einschränkungen
leidenden Klägerin eine medizinisch und pflegerisch gebotene nächtliche Betreuung zu gewährleisten habe.
Gegen die von der Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Argumente spreche bereits der Umstand, dass der
Betreuungsbedarf der Klägerin in einem für die Pflege von schwerstpflegebedürftigen Bewohnern speziell ausgestatteten Heim
ohne die nun beanspruchte Nachtwache gedeckt werden könne.
Die Beigeladene trägt vor, sie schließe sich der Auffassung der Klägerin an und entgegen der Ansicht des SG sei die Beigeladene keineswegs verpflichtet, die zusätzlich von der Klägerin benötigten Leistungen für die Nachtbereitschaft
zu erbringen. Entgegen dem SG sei die Beigeladene weder aufgrund des Rahmenvertrages noch aufgrund der Leistungsvereinbarung bzw. der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
noch aufgrund des Heimvertrages mit der Klägerin verpflichtet, Eingliederungshilfeleistungen zu erbringen. Dass in vollstationären
Pflegeeinrichtungen nicht sämtliche Bedarfe, unabhängig von ihrem Ursprung und ihrer sozialleistungsrechtlichen Zuordnung,
zu decken seien, zeige sich beispielsweise auch über den Anspruch gemäß §
37 Abs.
2 Satz 3
SGB V auf Behandlungspflege für Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen, sofern ein besonders hoher Bedarf an medizinischer
Behandlungspflege bestehe. Auch aus der Systematik des
SGB XI und des SGB XII ergebe sich eindeutig, dass zwischen den gemäß §
82 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen zu erbringenden Leistungen und gegebenenfalls zusätzlich zu erbringenden Leistungen
der Eingliederungshilfe zu differenzieren sei, vgl. §§
43,
43a SGB XI; § 55 SGB XII (im Umkehrschluss), §§ 53 f. und 61 f. SGB XII.
Im Einzelnen ergebe sich aus dem Rahmenvertrag nach §
75 SGB XI lediglich eine Nachtwachenbesetzung für die gesamte Bewohnerschaft. In der Einrichtung der Beigeladenen stünden Plätze für
maximal 25 Bewohner zur Verfügung. Der Nachtwachenschlüssel belaufe sich aktuell auch auf 1:25. Mit dieser Nachtwachenbesetzung
könne die für das gesamte Haus und die gesamte Bewohnerschaft sicherzustellende Nachtbereitschaft inklusive Rundgängen und
Erfüllung der individuellen Pflegeplanung sichergestellt werden, nicht aber die ständige Präsenz bei der Klägerin.
Auch aus dem Versorgungsvertrag nach §
72 SGB XI ergebe sich keine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Nachtwache und einer 1:1-Betreuung für die Klägerin. Auch wenn es rechtlich
möglich wäre, eine solche Betreuung im Vorsorgevertrag niederzulegen, sei dies nicht geschehen.
Eine Fixierung der Klägerin scheide aus der fachlichen und rechtlichen Einschätzung der Beigeladenen aus. Eine Fixierung sei
nur zum Wohl der Betroffenen zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt habe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
wiederholt entschieden, dass eine Fixierung unter Kostengesichtspunkten unzulässig sei. Die Einrichtung würde sich strafbar
machen, die Genehmigung einer Fixierung über den rechtlichen Betreuer zu veranlassen, die fachlich und rechtlich nicht geboten
sei, wenn andere Möglichkeiten einer angemessenen Betreuung zu Gebote stünden. Dies sei vorliegend der Fall. Die Klägerin
könne durch eine entsprechende nächtliche Assistenz in einer Weise begleitet werden, dass auf Fixierung verzichtet werden
könne.
Die Beigeladene legt in dem Zusammenhang noch eine Übersicht über schon in der Vergangenheit versuchsweise genützte Hilfsmittel
und Maßnahmen zur Verminderung des Assistenzaufwandes bei der Klägerin vor, die allerdings allesamt scheiterten (Bl. 80/82
Senatsakte).
Der Senat hat bei der Hochschule E., Fakultät Soziale Arbeit, Gesundheit und Pflege Prof. Dr. Annette R. das Gutachten vom
10. April 2014 zur Frage des Pflegebedarfs bzw. Betreuungsbedarfs der Klägerin im "Haus P." eingeholt. Die Gutachterin Prof.
Dr. R. hat u.a. darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin ein hoher - vielfach nicht zielgerichteter - Bewegungs- und Beschäftigungsdrang
besteht, die Gefahr und Selbstgefährdung, wovon sie sich selbst während des Frühstücks der Klägerin einen Eindruck verschaffen
konnte, nämlich im Zusammenhang mit einer hohen Aspirations- und Erstickungsgefahr, da die Klägerin ohne Beaufsichtigung z.B.
Brot einfach herunterschlingt ohne zu kauen, ferner bestehe eine Kleptomanie bzw. der Wunsch, fremde Dinge sich zu eigen zu
machen, sowie auf der anderen Seite eine durchaus zielgerichtete Interaktion der Klägerin mit den anwesenden Bewohnern im
Speisesaal und eine angemessene Kommunikation sowohl mit dem Pflegepersonal wie auch mit der Gutachterin selbst. Im Weiteren
hat die Gutachterin darauf verwiesen, dass bei der Klägerin paradoxe, diametrale Reaktionen und ein herausforderndes Verhalten
vielfach daraus resultierten, dass sich die Klägerin den Anweisungen/der erfolgten Anleitung direkt widersetze oder diesen
etwas entgegensetzen wolle. Das bedeute, dass trotz der vorhandenen Ressourcen nach Anleitung Maßnahmen eigenständig durchzuführen,
die Klägerin bei allen einstufungsrelevanten Verrichtungen der Anleitung, auf alle Fälle aber der Beobachtung bedarf. Dies
um nämlich im Bedarfsfall rechtzeitig intervenieren zu können und demzufolge Gefahren für die Klägerin abwenden zu können.
Die Pflegestufe III sei bei der Klägerin demzufolge angemessen und adäquat.
Ergänzend zu den einstufungsrelevanten Verrichtungen habe die Klägerin auch einen Bedarf in Bezug auf ihre tagesstrukturierende
(Aus-)Gestaltung. Sie benötige Anregung, Unterhaltung und Aufmerksamkeit, um zu verhindern, dass sie aus eigener Initiative
heraus beginne, eigene oder fremde Gegenstände zu zerlegen, zu zerstören. Auch sei die Beaufsichtigung in der Begegnung und
Interaktion mit Bewohnern im Speisesaal erforderlich. Obgleich die Bewohner die Eigenheiten und Reaktionsformen der Klägerin
kennen würden, komme es immer wieder zu Konflikten, die einer Intervention bedürften. Da die Klägerin auch sehr flink sei,
genau beobachte und stets auf der Suche nach Objekten und Essbarem sei, bedürfe es der direkten Beobachtung, der Nachverfolgung,
wo sich die Klägerin aktuell im Haus befinde bzw. auf welchem Stock und in welchem Zimmer sie sich aufhalte. Letztlich sollte
die Klägerin rund um die Uhr im Blick behalten werden, möglichst kontinuierlich für Beschäftigungsimpulse und beschäftigende
Ablenkung gesorgt werden, um Gefahrensituationen und Konfliktpotentiale zu reduzieren. Hinzu komme die nächtliche Rund-um-die-Uhr-Betreuung.
Hier habe sich die 1:1-Betreuung bewährt. Dies manifestiere sich insbesondere in dem erlangten Tag-Nacht-Rhythmus der Klägerin
sowie in der Reduktion der Stürze und der Selbstgefährdung (wie sie der aktuellen Dokumentation der Pflegenden zu entnehmen
sei). Besonders beachtlich sei die aktuell stabile Situation der Klägerin vor dem Hintergrund, dass Dr. N. in ihrem Gutachten
vom 18. Januar 2013 eine zeitweise Fixierung der Klägerin mit Tischbrett zur Abwendung der Gefahren als unumgänglich angesehen
hatte und aus ihrer Sicht eine Betreuung der Klägerin auch in einem psychiatrischen Pflegeheim ohne eine 1:1-Betreuung nicht
ohne die Anwendung von Zwangsmaßnahmen erfolgen könne.
Hinsichtlich der vom Beklagten vorgeschlagenen Unterbringung im Haus K. verweist die Gutachterin darauf, dass ihres Erachtens
die Verhaltensformen und Reaktionen der Klägerin weniger dem Milieu geschuldet seien und auch nicht der fehlenden Angebote
an Teilhabe, Betreuung und Tagesstruktur, als den jeweiligen (Alltags-)Situationen, die die herausfordernden Verhaltensformen
provozierten (z.B. konfliktreiche Interaktionen, für die Klägerin situativ unangemessene Forderungen, die zum Urinieren an
inadäquaten Plätzen führten) oder eröffneten (unbewachter Kuchen, der sofort verschlungen werde). Diese zwischenmenschlichen
Provokationen und Alltagssituationen ließen sich nach Auffassung der Gutachterin auch in einer anderen Einrichtung nicht gänzlich
vermeiden. Da die Selbstgefährdung vornehmlich in der Nacht bestehe, müsse auch eine andere Einrichtung in der Nacht die 1:1-Betreuung
bei der Klägerin letztlich sicherstellen.
Mögliche Alternativmaßnahmen, wie spezifische Kleidung, Sensormatte, Niedrigbett oder Hüftprotektoren erscheinen aus Sicht
der Gutachterin vor dem Hintergrund auch der Persönlichkeit der Klägerin nicht geeignet als Alternativen zu einer 1:1-Betreuung.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2040 hat Prof. Dr. R. im Hinblick auf Einwendungen des Beklagten ihre Einschätzung
nochmals bekräftigt und darauf verwiesen, dass der von ihr anlässlich des Besuches gewonnene Eindruck von der Klägerin sich
im Zusammenspiel mit den Angaben der Pflegekräfte bestätigt hat und sie nach wie vor der Auffassung ist, dass die hier gewährte
nächtliche 1:1-Betreuung das notwendige und richtige Mittel darstellt.
Der Senat hat im Weiteren den Leiter Altenhilfe des gerontopsychiatrischen Pflegeheims K., T. St. schriftlich als Zeugen zur
Frage einer möglichen Unterbringung im Pflegeheim K. und speziell zum notwendigen Umfang der Betreuung angehört.
Der Zeuge hat in seiner schriftlichen Zeugenauskunft vom 31. März 2015 hierbei angegeben, dass grundsätzlich eine Aufnahme
und fachgerechte Versorgung der Klägerin in ihrem Haus möglich sei. Allerdings bedürften die bei der Klägerin bestehenden
Verhaltensauffälligkeiten besonderer Rahmenbedingungen, wie Einzelzimmer, angepasste Milieugestaltung, gezielte Pflege- und
Betreuungsplanung und deren Sicherstellung. Hinsichtlich der besonderen Auffälligkeiten der Klägerin bei Nacht stelle sich
die Frage nach der Personalpräsenz im Nachtdienst. Man habe mit den Pflegekassen weder einen speziellen Pflegesatz noch einen
höheren Personalschlüssel vereinbaren können, so dass im Nachtdienst nur der Schlüssel 1:50 gegenfinanziert sei. Das bedeute,
dass keine nächtliche Betreuungs- oder zusätzliche pflegerische Angebote möglich seien.
Eine Fixierung - die von der bisher versorgenden Einrichtung als notwendig erachtet worden sei - könne man daher nicht ausschließen,
und erscheine auch eher wahrscheinlich, wenn die bisherige 1:1-Betreuung wegfalle. Dies werde allerdings vom gesetzlichen
Betreuer abgelehnt. Somit würde ein Wechsel in das Haus K. hinsichtlich Sachlage und Kosten der Unterbringung nichts ändern,
wohl aber der Umzug und die Rahmenbedingungen für die Klägerin mit nicht abschätzbaren Folgen für die psychische Stabilität
(Bl. 224/225 Senatsakte).
Ferner hat der Senat noch eine Auskunft der Fachärztin für Neurologie Dr. N. vom 19. März 2015 eingeholt. Sie hat mitgeteilt,
dass eine Beurteilung der unmittelbaren Veränderungen durch die Aufnahme ins ZfP sie nicht liefern könne, allerdings ließen
sich im Verlauf des Aufenthaltes der Klägerin vom 31. Dezember 2015 (gemeint 2013) bis 20. Februar 2015 (gemeint 2014) eine
deutliche Reduktion der psychomotorische Unruhe und der Verhaltensauffälligkeiten verzeichnen. Eine 1:1-Betreuung sei trotz
der Schweregradreduktion der Zielsymptome bis zuletzt erforderlich gewesen (Bl. 208 Senatsakte).
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 1. Juni und 5. Juni 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akten des SG (S 4 SO 245/12), die Senatsakten sowie die Akten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 2 SO 498/13 ER-B, L 7
SO 3498/12 ER-B, L 2 SO 72/12 ER-B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die nach den §§
143,
144 Abs.
1, Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 und Abs.
3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar
2012, mit denen der Beklagte die Übernahme von zusätzlichen Kosten für eine Nachtwache von 19.00 Uhr abends bis 07.00 Uhr
morgens für die Zeit ab 1. Januar 2012 während des Aufenthaltes im "Haus P." abgelehnt hat.
II.
Die Berufung der Klägerin ist auch im Sinne des Hilfsantrages begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat die Klägerin zusätzlich zu den ihr bereits vom Beklagten gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege einen Anspruch auf
Übernahme auch der Kosten in Höhe von zuletzt 6.166,-€ monatlich für die nächtliche 1:1-Betreuung im Pflegeheim der Beigeladenen.
1.
a.)
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die nächtliche 1:1-Betreuung besteht allerdings nicht aufgrund der
Regelungen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII.
Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
1 S. 1 des
Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Für die
Leistungen zur Teilhabe gelten gemäß § 53 Abs. 4 S. 1 SGB XII die Vorschriften des
Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den aufgrund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 zunächst die Leistungen nach den §§
26,
33,
41 und
55 SGB IX, als das wären, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen im Arbeitsbereich
einer Werkstatt für behinderte Menschen und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft sind gemäß § 55 Abs. 2 insbesondere Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu
ermöglichen (Nr. 3), Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (Nr. 4), Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten
Wohnmöglichkeiten (Nr. 6) wie auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (Nr. 7).
Ebenso wie der Beklagte meint, fällt auch nach Überzeugung des Senates die hier streitige nächtliche 1:1-Betreuung nicht unter
die Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII. Denn die hier notwendige nächtliche 1:1-Betreuung dient erkennbar nicht der Ermöglichung einer Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft, sie dient auch nicht der Förderung der Verständigung mit der Umwelt oder einem selbstbestimmten Leben im betreuten
Wohnmöglichkeiten, noch generell zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Zweck dieser Maßnahme ist es allein,
die Klägerin durch Beaufsichtigung ihrer besonderen Verhaltensweisen letztlich vor der Gefährdung anderer und auch ihrer selbst
zu schützen.
b.)
Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung dieser Kosten ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zur häuslichen Krankenpflege
gemäß §§
27 Abs.
1 Satz 2 Nr.
4,
37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V).
Gemäß §
27 Abs.
1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach Satz 2 unter anderem
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (Nr.
4). Häusliche Krankenpflege erhalten nach §
37 Abs.
1 Satz 1
SGB V Versicherte in ihrem Haushalt, Ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen...,
bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung durch geeignete
Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege
vermieden oder verkürzt wird. Der Anspruch besteht gemäß Satz 4 bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen
kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der medizinische Dienst festgestellt
hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist (Satz 5).
Gemäß §
37 Abs.
2 Satz 1
SGB V kann häusliche Krankenpflege auch als Behandlungspflege gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen
Behandlung erforderlich ist.
Ganz abgesehen davon, dass häusliche Krankenpflege bzw. Behandlungspflege ohnehin nur zeitlich begrenzt zu gewähren sind,
scheitert ein Anspruch auf dieser Rechtsgrundlage jedoch schon daran, dass die hier streitige 1:1-Betreuung in keiner Weise
dazu dient eine ärztliche Behandlung zu ermöglichen bzw. zu sichern, sondern wie bereits oben unter Buchstabe a ausgeführt
nur dazu dient, letztlich die Klägerin in erster Linie vor sich selbst, Selbstgefährdung, zu bewahren.
2.
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten ergibt sich vielmehr aus § 61 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 SGB XII.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch kranken und behinderten
Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als
nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre
oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere
ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen (Satz 2).
Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach
Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung in §
28 Abs.
1 Nr.
1, 5 bis 8 des
Elften Buches aufgeführten Leistungen; §
28 Abs.
4 des
Elften Buches gilt entsprechend (Satz 2).
a.)
Die Klägerin gehört unstreitig zum Kreis der Leistungsberechtigten für Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege
gemäß den §§ 19 Abs. 3, 61 Abs. 1 SGB XII und erhält diese Leistungen auch insoweit vom Beklagten. Der Klägerin steht auch aufgrund ihrer Erkrankung und der durch
die Pflegeversicherung anerkannten Pflegestufe III ein Anspruch auf stationäre Heimunterbringung einschließlich der Bezahlung
eines Barbetrags gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu. Der insoweit gegen den Beklagten bestehende Anspruch betrifft die durch eigenes Einkommen (hier Rente) und die Leistungen
der Pflegeversicherung, die den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem Zwölften Buch gemäß § 2 SGB XII i.V.m. §
13 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 Satz 2
SGB XI vorgehen, nicht gedeckten Kosten im Sinne einer Sachleistungsverschaffung (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 20/08 R -).
b.)
Die in einer Einrichtung erbrachten Leistungen sind dem Sozialhilfeträger als Sachleistung in der Form der Sachleistungsverschaffung
zuzurechnen. Die entsprechenden Leistungen werden der Klägerin von der Beigeladenen als Inhaberin einer Einrichtung im Sinne
des §
71 SGB XI auch erbracht. Der Beklagte hat mit der Beigeladenen des Weiteren eine Vereinbarung im Sinne des §
72 SGB XI, nämlich einen Versorgungsvertrag, abgeschlossen. Aufgrunddessen ist der Beklagte auch gegenüber der Beigeladenen zur Übernahme
der danach fälligen Vergütung verpflichtet. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beigeladene mit dem Versorgungsvertrag gemäß
§
72 SGB XI gegenüber der Klägerin, Leistungen zur Verfügung zu stellen, die aus besonderen medizinischen oder pflegerischen Gründen
erforderlich sind. Im Versorgungsvertrag werden Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen festgelegt. Die von der Beigeladenen
zu erbringenden Leistunden werden darüber hinaus im Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß §
75 Abs.
1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg geregelt.
Entgegen der Auffassung des SG ergibt sich allerdings auf der Grundlage dieser Regelungen (Versorgungsvertrag und Rahmenvertrag) keineswegs, dass die begehrte
Nachtwache vom Beigeladenen ohne zusätzliche Kostenerstattung zu leisten ist. Nach §
4 Abs.
1 Satz 2 des Versorgungsvertrages und §
72 SGB XI ist zwar die Beigeladene verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrages
nach §
75 SGB XI zu erbringen. Nach §
1 Abs.
1 des Rahmenvertrages sind Inhalt der Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderliche Hilfe zur Unterstützung, zur teilweisen
oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung
mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Die Hilfen sollen auch die Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit
mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. Dabei ist
der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten
Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Rahmenvertrages hat die Beigeladene
Beaufsichtigung und Anleitung insbesondere bei psychisch Kranken und geistig und seelisch Behinderten zu leisten. Hieraus
folgt jedoch entgegen der Auffassung des SG zur Überzeugung des Senates keineswegs, dass damit die Beigeladene auch hinsichtlich der hier notwendigen 1:1-Nachtwache
diese aufgrund des Versorgungsvertrages i.V.m. dem Rahmenvertrag und der bereits geleisteten Vergütung zu erbringen hat. Denn
diese über das normale übliche Maß deutlich hinausgehenden ergänzenden notwendigen Maßnahmen sind von dieser Regelung nicht
mitumfasst. Denn die in § 4 Abs. 3 Satz 3 des Rahmenvertrages geforderte Beaufsichtigung und Anleitung insbesondere bei psychisch
Kranken und geistig und seelisch Behinderten erfasst nach Überzeugung des Senates die hier notwendige aber völlig außerhalb
des Normalen stehende 1:1-Betreuung während der Nacht in keiner Weise. Vielmehr ist mit dieser Formulierung ganz offensichtlich
die der Klägerin im Übrigen auch tagsüber durch das Pflegepersonal angedeihte Beaufsichtigung und Anleitung gemeint, wie sie
auch im Gutachten von Prof. Dr. R. beschrieben ist. Denn die Vertragsparteien sind ganz offensichtlich bei diesen Regelungen
im Rahmenvertrag bzw. Versorgungsvertrag von den üblichen Anforderungen und Bedürfnissen ausgegangen, nicht aber von einer
so außergewöhnlichen Konstellation und so besonders aufwendig zu betreuenden Pflegebedürftigen, wie dies bei der Klägerin
der Fall ist.
Außerdem ergibt sich aus dem Rahmenvertrag nach §
75 SGB XI lediglich eine Nachtwa-chenbesetzung für die gesamte Bewohnerschaft. In der Einrichtung der Beigeladenen stehen Plätze für
maximal 25 Bewohner zur Verfügung. Der Nachtwachenschlüssel beläuft sich aktuell auch auf 1:25. Mit dieser Nachtwachenbesetzung
kann die für das gesamte Haus und die ge-samte Bewohnerschaft sicherzustellende Nachtbereitschaft inklusive Rundgängen und
Erfüllung der individuellen Pflegeplanung sichergestellt werden, nicht aber die ständige Präsenz bei der Klägerin.
Dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht sämtliche Bedarfe, unabhängig von ihrem Ursprung und ihrer sozialleistungsrechtlichen
Zuordnung, zu decken sind, zeigt sich beispielsweise auch über den Anspruch gemäß §
37 Abs.
2 Satz 3
SGB V auf Behandlungspflege für Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen, sofern ein besonders hoher Bedarf an medizinischer
Behandlungspflege besteht (siehe hierzu auch die Ausführungen unter 1 b).
3.
Entgegen der Auffassung des SG ergibt sich auch nichts anderes aus dem Heimvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. In § 6 Abs. 1 ist lediglich
die Rede davon, dass dem Bewohner des Heimes die im Einzelfall erforderlichen Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
mit dem Ziel einer selbstständigen Lebensführung angeboten werden (Satz 1). Diese Hilfen können Anleitung, Unterstützung,
Beaufsichtigung und teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen sein (Satz 2). Zu den Leistungen der Pflege gehören
Hilfen bei der Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung und Hilfen bei der Mobilität (Satz 3). Im Übrigen verweist der Heimvertrag
in § 6 Abs. 2 hinsichtlich Art und Inhalt der Leistung auf die leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages
gemäß §
75 SGB XI. Wie der Senat bereits oben unter Ziff. 2 ausgeführt hat, kann entgegen der Auffassung des SG § 4 Abs. 3 Satz 3 des Rahmenvertrages keineswegs eine Verpflichtung zu einer nächtlichen 1:1-Betreuung entnommen werden und damit auch
nicht aus dem Heimvertrag unter Bezugnahme auf diese Verweisung in § 6 Abs. 2. Den in § 6 Abs. 1 des Heimvertrages beschriebenen
Leistungen kann ebenso wenig entnommen werden, dass dort die gerade nicht das Übliche darstellende nächtliche 1:1-Betreuung
mit erfasst ist. Auch hier ist offensichtlich der übliche Pflegebedarf beschrieben, was sich im Übrigen gerade auch wiederum
aus dem Verweis auf den Landesrahmenvertrag nach §
75 SGB XI ergibt, zugrunde gelegt.
Hierbei ist auch noch festzuhalten, dass ausdrücklich in der Anlage Nr. 4 zu § 13 Abs. 1 des Heimvertrages vom 10. November 2009 (Bl. 159/160 SG-Akte) eine Vereinbarung über den Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarf mit
dem Inhalt geschlossen wurde, dass sich (Abs. 1) sofern der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners sich ändern sollte,
die Einrichtung entsprechend an diesen veränderten Bedarf angepasste Leistungen anbietet. Allerdings könne die Einrichtung
in den folgenden Fällen die notwendigen Leistungen nicht anbieten, weshalb eine Anpassung ausgeschlossen werde, so unter anderem
(Buchstabe a) bei der Versorgung von Wachkomapatienten, Patienten mit apallischem Syndrom und von beatmungspflichtigen Patienten
sowie von Patienten mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der jederzeitigen
Intervention erforderlich machen. Die Einrichtung sei ihrer Konzeption nach für eine intensivmedizinische Versorgung personell,
baulich und apparativ nicht ausgestattet.
D.h. mit anderen Worten, dass - wenngleich hier offenkundig in erster Linie an eine intensivmedizinische Versorgung gedacht
ist - auch eine Verpflichtung der Beigeladenen, die hier notwendige nächtliche 1:1-Betreuung, die durchaus der dort beschriebenen
Versorgung jedenfalls vom personellen Bedarf her entspricht, aufgrund des Heimvertrages zu erbringen (unabhängig von der Frage
der Kostendeckung) gerade nicht besteht.
4.
Vielmehr handelt es sich zur Überzeugung des Senates bei der hier streitigen nächtlichen 1:1-Betreuung um "andere Verrichtungen"
im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Danach ist nämlich - wie bereits oben zitiert - Hilfe zur Pflege auch kranken und behinderten Menschen zu leisten, die der
Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. In § 61 Abs. 5 sind als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen im Sinne des Abs. 1 aufgeführt:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen
oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen
der Wäsche und Kleidung und das Beheizen.
Mit dieser Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 3. Alternative werden die Sozialhilfeträger im Wege der Ausweitung des sozialhilferechtlichen
Pflegebegriffs verpflichtet, auch diejenigen Leistungen bereitzustellen, die von der Pflegeversicherung infolge deren Einschränkung
des Pflegebegriffs auf körperbezogene und hauswirtschaftliche Verrichtungshilfen (§
14 Abs.
4 SGB XI) nicht gedeckt werden. Zum erweiterten Pflegebegriff gehören z.B. allgemeine Anleitung und Beaufsichtigung, die Orientierung
im häuslichen wie außerhäuslichen Bereich, die Strukturierung des Tagesablaufs mit seinen unterschiedlichen körperlichen,
geistigen und seelischen Bedürfnissen, der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung sowie die Herstellung von Beziehungen zur
Umwelt, schließlich auch der Zeitaufwand, der zur Beruhigung eines Pflegebedürftigen gebraucht wird (so Krahmer/Sommer in
LPK SGB XII § 61 Rdnr. 7 mit Hinweis auf Klie in Hauck/Nofz § 61 Rdnr. 5). Auch die Tages- oder Nachtbereitschaft bei nicht planbarem Pflegebedarf ist als Teil der "anderen Verrichtungen"
anzuerkennen (so Krahmer/Sommer a.a.O.; siehe auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm § 61 Rdnr. 35).
Diesen weitergehenden Pflegebedarf hat Prof. Dr. R. in ihrem Gutachten auch nochmals ausdrücklich beschrieben und bestätigt.
So den hohen Bewegungs- und Beschäftigungsdrang, die Gefahr der Selbstgefährdung, insbesondere auch die paradoxen und diametralen
Reaktionen der Klägerin bei Anweisung und erfolgter Anleitung, sodass die Klägerin bei allen einstufungsrelevanten Verrichtungen
der Anleitung, auf alle Fälle aber der Beobachtung bedarf, um im Bedarfsfall rechtzeitig intervenieren zu können und Gefahren
für sie abwenden zu können.
Dieser pflegerische (weitergehende) Bedarf kann auch nachts nur durch eine 1:1-Betreuung gewährleistet werden. Insbesondere
scheiden die in der Vergangenheit bereits angesprochenen und auch vom Beigeladenen ausprobierten Alternativen (wie eine entsprechende
spezifische Kleidung, eine Sensormatte, Niedrigbett oder Hüftprotektoren) aus. So hat Prof. Dr. R. auch darauf hingewiesen
- wie im Übrigen auch die Beigeladene bereits in ihrer Stellungnahme -, dass aufgrund der Mobilitätsressourcen und der kognitiven
Ressourcen der Klägerin diese sehr schnell einen Weg findet, auch eine solche Kleidung in einem unbeobachteten Moment zu öffnen,
zu zerstören und zu entfernen. Da das Urinieren auf die Treppe vornehmlich dann erfolgt, wenn die Klägerin ihren Willen nicht
durchsetzen kann - weniger aufgrund ihrer kognitiven Situation oder Inkontinenz - wären auch entsprechende Inkontinenzmaterialien
nach Auffassung von Prof. Dr. R. nicht hilfreich bzw. könnten die Verhaltensformen nicht verhindern. Bei der Sensormatte ist
zu berücksichtigen, dass diese zwar anzeigt, wenn die Bewohnerin aufsteht. Wenn aber das nächtliche Aufstehen die beschriebene
Sturzgefahr bzw. Selbstgefährdung birgt, müsste an sich gleichzeitig permanent sichergestellt werden, dass sich im Moment
des Alarms auch sofort jemand zur Klägerin begibt. Dies kann allerdings von einer normalen Nachtwache, wie sie auch etwa bei
der Beigeladenen ausgerichtet ist, nämlich eine Person für 25 Bewohner, nicht geleistet werden. Nicht anders stellt sich die
Situation bei einem Niedrigbett dar oder auch bei den Hüftprotektoren.
Das heißt weiter, dass auch bei einer Unterbringung der Klägerin in einer anderen Einrichtung (hier das zuletzt vom Beklagten
vorgeschlagene Haus K.) eine nächtliche 1:1-Betreuung ebenfalls notwendig wäre. Auch das Haus K. kann dies ohne zusätzliche
Personal für die Klägerin nicht leisten, weil auch dort, selbst wenn bei der Gerontopsychiatrischen Abteilung ein höherer
Personalschlüssel besteht, jedenfalls eine nächtliche 1:1-Betreuung für die Klägerin ohne zusätzliches Personal ebenfalls
nicht möglich wäre.
Darüber hinaus besteht auch die bereits von Dr. N., Dr. St. und auch nochmals von Prof. Dr. R. angesprochenen erheblichen
Probleme bei einem Wechsel der vertrauten Umgebung. Während im "Haus P." das Personal zwischenzeitlich offensichtlich nach
den Feststellungen der behandelnden Ärztin Dr. N. in E. als auch den von Prof. Dr. R. zur Klägerin ein vertrauensvolles Verhältnis
hat aufbauen können, was gerade die Grundlage dafür ist, dass die Klägerin einigermaßen geführt werden kann. Dies alles müsste
bei einem Wechsel in eine andere Einrichtung wieder neu aufgebaut werden. Dieser Prozess aber würde neue Herausforderungen
provozieren und auch neue Gefahren für die Klägerin verursachen. Die Klägerin würde zunächst wiederum versuchen, ihre Grenzen
auszuloten, ihren Platz zu finden und intensiv abwägen, bei welchem Mitarbeiter/welcher Mitarbeiterin sie welche Forderungen
in welcher Form und mit welcher Verhaltensweise durchsetzen kann. Diesen Prozess der Annäherung und des Vertrauensaufbaus
zu den Pflegenden, den in der Einrichtung lebenden Bewohnern und auch zum behandelnden Arzt, würde eine erhebliche Anstrengung
seitens aller Beteiligten einfordern und für die Klägerin zunächst wiederum Raum für Selbst- und Fremdgefährdung eröffnen.
Soweit der Beklagte gegen die gutachterliche Einschätzung von Prof. Dr. R. eingewandt hat, die Gutachterin habe die Klägerin
nur tagsüber im "Haus P." erlebt, sich jedoch nicht selbst einen Eindruck von dem nächtlichen Betreuungsbedarf gemacht, greift
dies nicht durch. Die Gutachterin hat vielmehr überzeugend darauf verwiesen, dass die Beobachtung an während einer einzelnen
willkürlich herausgegriffenen Nacht keine abschließende Beurteilung zulässt, sondern auch in diesem Falle sie - wie von ihr
ohnehin vorgenommen - darauf angewiesen wäre, die Dokumentationen einerseits und die Angaben der Betreuungspersonen bzw. Pflegefachkräfte
andererseits auszuwerten und abschließend zu beurteilen.
III.
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet sich auch keine alternative Einrichtung, in der die Klägerin mit einem geringeren
personellen und damit finanziellen Aufwand nachts betreut werden kann, ohne dass es zu Selbst- oder Fremdgefährdungen durch
die Klägerin kommt. So hat der Zeuge Stäbler, Leiter Altenhilfe, Gerontopsychiatrisches Pflegeheim K. in seiner schriftlichen
Auskunft vom 31. März 2015 ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Nachtdienst nur ein Personalschlüssel 1:50 gegenfinanziert
sei. Das bedeute, dass keine nächtliche Betreuungs- oder zusätzliche pflegerische Angebote möglich seien.
Eine Fixierung - die von der bisher versorgenden Einrichtung als notwendig erachtet worden sei - könne man daher nicht ausschließen,
und erscheine auch eher wahrscheinlich, wenn die bisherige 1:1-Betreuung wegfalle. Dies werde allerdings vom gesetzlichen
Betreuer abgelehnt. Somit würde ein Wechsel in das Haus K. hinsichtlich Sachlage und Kosten der Unterbringung nichts ändern,
wohl aber der Umzug und die Rahmenbedingungen für die Klägerin mit nicht abschätzbaren Folgen für die psychische Stabilität
(Bl. 224/225 Senatsakte).
Aus diesen Gründen war auch der Anregung des Beklagten anhand der noch vorgelegten Liste (Aktenvermerk) vom 25. März 2015
(Bl. 211 ff. Senatsakte) mit verschiedenen Einrichtungen (unter anderem ZfP R. Gerontopsychiatrisches Pflegeheim; R., psychiatrischer
Pflegebereich für chronisch psychisch kranke Menschen;) bei diesen Einrichtungen noch Anfragen zu den Möglichkeiten einer
Betreuung zu veranlassen, nicht mehr nachzugehen. Abgesehen davon, dass ausweislich des vom Beklagten selbst vorgelegten Aktenvermerkes
all die dort benannten Häuser eine Aufnahme der Klägerin ablehnten, sofern eine 1:1-Betreuung erbracht werden müsse, kommt
hinzu, dass diese Häuser in der Regel noch mehr Bewohner haben, als die Beigeladene mit der Folge, dass dort sogar der Betreuungsschlüssel
nachts nicht nur 1:25 wie bei der Beigeladenen sondern 1:50 beträgt, damit aber die Notwendigkeit einer 1:1-Betreuung bei
der Klägerin im Hinblick auf ihre besonderen Verhaltensauffälligkeiten noch offenkundiger ist.
Aus diesen Gründen ist das Urteil des SG aufzuheben und der Beklagte gem. dem Hilfsantrag zu verurteilen, über die bereits gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege
hinaus auch die weiteren zusätzlichen Kosten für die nächtliche 1:1-Betreuung der Klägerin im "Haus P." in Höhe von 6.166,-€
zu übernehmen. Soweit die Klägerin im Hauptantrag die streitigen (zusätzlichen) Leistungen als Leistung der Eingliederungshilfe
geltend gemacht hat, war insoweit die Berufung zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG) liegen nicht vor.