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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2015 - 2 SO 4793/13
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII; Übernahme ungedeckter Heimkosten im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII
Der SGB XII-Leistungsträger hat bei einem Hilfeempfänger, der im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in einer Einrichtung untergebracht ist, die nach Abzug des Eigenanteils des Hilfeempfängers (SGB II-Leistungen) verbleibenden ungedeckten Heimkosten zu tragen und daneben dem Hilfeempfänger auch den Barbetrag sowie die Bekleidungsbeihilfe - gegebenenfalls unter Anrechnung der nach Abzug des Eigenanteils verbleibenden SGB II-Leistungen - zu gewähren (Anschluss an Urteil des erkennenden Senates vom 18. April 2012 - L 2 SO 5276/10 -). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die SGB II-Leistungen aufgrund niedriger Pauschbeträge für die Kosten der Unterkunft niedriger ausfallen als vom SGB XII-Leistungsträger (aus einem anderen Bundesland) bei der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt.
Normenkette:
SGB XII § 67
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 08.10.2013 S 1 SO 2160/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2013 aufgehoben, der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit Dezember 2010 bis Juni 2012 den Barbetrag und eine Bekleidungsbeihilfe abzüglich der der Klägerin nach Einbehalt ihres Eigenanteils verbleibenden SGB II-Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: