LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2017 - 5 KA 3701/15
Vertragsarztrecht
Gebührenforderung für Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
Mehrfache Erhebung
1. Bei einem Verfahren auf Genehmigung einer BAG, auch einer Ü-BAG, handelt es sich um einen sonstigen Antrag i.S.d. § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV.
2. Sonstige Anträge sind Anträge, mit denen eine Beschlussfassung des ZA angestrebt wird, hierzu gehören auch Anträge auf
Genehmigung einer BAG, nachdem die Genehmigung der BAG gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 13a SGB V i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV der vorherigen Genehmigung des ZA bedarf.
3. Mit der Wirksamkeit der Genehmigung kann die BAG nach außen in Erscheinung treten; sie wird gegenüber Patienten Partnerin
des Behandlungsvertrags, gegenüber der K. rechnet sie die Leistungen der einzelnen Mitglieder unter einer Abrechnungsnummer
ab; sie verfügt auch über einen gemeinsamen Patientenstamm mit einer gemeinsamen Patientenkartei .
4. Dass es sich insoweit nur um einen Antrag der BAG handelt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV, wonach die BAG und gerade nicht der einzelne Vertragsarzt als Mitglied der BAG der Genehmigung bedarf.
Normenkette: Ärzte-ZV § 46 Abs. 1c ,
,
Ärzte-ZV § 33 Abs. 1 S. 1
,
Ärzte-ZV § 33 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 05.08.2015 S 1 KA 5331/12
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebührenforderung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) für die Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (Ü-BAG).
Die Kläger zu 1) bis 5) führten eine Ü-BAG (Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen
Vereinigung (K.) Baden-Württemberg - Regierungsbezirk F. - (ZA) vom 15.06.2011). Vor dem 30.01.2012 gründeten die Kläger zu
1) bis 6) eine orts- und fachgebietsübergreifende BAG als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum 01.04.2012.
Mit Formularantrag vom 02.02.2012, der am 06.02.2012 beim ZA einging, beantragten die Kläger zu 1) bis 5) und der Kläger zu
6) die Genehmigung der Ü-BAG zum 01.04.2012. Mit an die Kläger zu 1) bis 5) adressierten Schreiben vom 06.02.2012 und mit
an den Kläger zu 6) adressiertem Schreiben vom 13.02.2012 forderte hierauf der ZA Antragsgebühren pro Arzt in Höhe von jeweils
120,00 €. Die Kläger zu 1) bis 6) bezahlten die angeforderten Antragsgebühren unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sie vertraten
die Auffassung, dass für die Genehmigung der Ü-BAG die Antragsgebühr nach § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV nur einmal gefordert werden dürfe, da nur ein gemeinsamer Antrag der Ärzte vorliege.
Mit an die Ü-BAG gerichtetem Bescheid vom 11.04.2012 (Beschluss vom 14.03.2012) widerrief der ZA die Genehmigung der bisherigen
Ü-BAG der Kläger zu 1) bis 5) zum 31.03.2012 und gab gleichzeitig dem Antrag auf Genehmigung zur Führung einer Ü-BAG der Kläger
zu 1) bis 6) mit Wirkung vom 01.04.2012 statt. Bezüglich der geforderten Antragsgebühren stellte der ZA gleichzeitig fest,
dass für den Antrag auf Genehmigung der Ü-BAG von den Klägern zu 1) bis 6) jeweils eine Antragsgebühr von 120,00 € zu bezahlen
sei. § 46 Ärzte-ZV sehe bei Anträgen von Ärzten, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oder sonstigen ärztlich geleiteten Einrichtungen die
Gebührenerhebung vor. Die BAG sei hier nicht explizit genannt. Wenn sich Ärzte zu einer BAG zusammenschließen wollten, sei
jeder einzelne Vertragsarzt Antragsteller. Wenn eine bestehende BAG einen weiteren niedergelassenen Vertragsarzt als Neugesellschafter
aufnehmen wolle, erlösche die bisher bestehende Gesellschaft. Dadurch werde es notwendig, den Antrag auf Genehmigung der neuen
erweiterten Gesellschaft zu stellen, wodurch jeder einzelne Arzt, der in der neuen Gesellschaft mitwirken wolle, den entsprechenden
Antrag auf Genehmigung zur Führung der neuen BAG zu stellen habe und dadurch von jedem einzelnen die Antragsgebühr zu fordern
sei.
Gegen die Geltendmachung einer Gebührenforderung von mehr als 120,00 € erhob die Ü-BAG bestehend aus den Klägern zu 1) bis
6) am 20.04.2012 Teilwiderspruch. Zur Begründung führten sie aus, die Antragsgebühr könne nach der gesetzlichen Regelung des
§ 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV bei Anträgen auf Erweiterung einer BAG nur einmal verlangt werden, da lediglich ein Antrag auf Erweiterung der Gesellschaft
vorliege. Gesellschaftsrechtlich sei die BAG zum 01.04.2012 um einen weiteren Gesellschafter erweitert und nicht zum 31.03.2012
aufgelöst worden. Damit gebe es schon zivilrechtlich nur einen Antragsteller für den Antrag auf Erweiterung der BAG. Selbst
wenn man von Anträgen der BAG (oder sogar einzelnen Anträgen ihrer Gesellschafter) und einem weiteren Antrag des Klägers zu
6) ausgehen würde, liege im Sinne des § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV nur ein Antrag vor, denn es werde nur eine einzige BAG genehmigt, nicht aber deren sieben. Somit falle die Antragsgebühr
nur einmal an. Die Ärzte-ZV kenne die BAG z.B. in § 33 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV (Wahl des Vertragsarztsitzes) durchaus als Normadressaten. Die BAG und die sie führende GbR könne auch Träger von vertragsärztlichen
Rechten und Pflichten sein. Das Bundessozialgericht (BSG; z.B. BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R -, in [...]) habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechtsfähigkeit von GbRs in das Vertragsarztrecht übernommen.
Nichts anderes ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BSG zu Rückforderungsbescheiden der K. gegenüber Vertragsärzten. Insoweit habe das BSG klargestellt, dass sich Rückforderungsbescheide gegen die Gesellschaft als solche richten könnten und zwar auch dann, wenn
sich die Zusammensetzung der Gesellschaft zwischenzeitlich verändert habe (BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R -, in [...]). Hieraus folge, dass Vertragsärzte als GbR einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung einer BAG stellen könnten.
Dies ergebe sich des Weiteren aus § 46 Abs. 1 Buchstabe c Ärzte-ZV, wonach auch eine "sonstige ärztlich geleitete Einrichtung" antragsbefugt sei. Da in der Vorschrift zuvor sowohl der einzelne
Vertragsarzt als auch das MVZ genannt werde, müsse es nach der Systematik der Vorschrift weitere ärztlich geleitete Einrichtungen
geben, die antragsbefugt seien. Eine derartige ärztlich geleitete Einrichtung sei z.B. eine BAG. Im Übrigen werde auch bei
der Genehmigung der Anstellung eines Arztes nach § 95 Abs. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) die Antragsgebühr vom ZA nur einmal vom antragstellenden Vertragsarzt erhoben. Damit zeige der ZA, dass die Antragsgebühren
nach § 46 Ärzte-ZV anlassbezogen und nicht personenbezogen anfielen. Dies gelte auch für die Genehmigung einer BAG.
Die zu 1) beigeladene K. nahm mit Schreiben vom 29.06.2012 zu dem Widerspruch dahingehend Stellung, dass der Teilwiderspruch
zurückzuweisen sei. Zur Begründung führte sie aus, weder das SGB V noch die Ärzte-ZV würden die BAG kennen. Allein der zugelassene Arzt als Leistungserbringer könne daher nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV die Rechte, die sich aus seiner persönlich zugeordneten Zulassung ergeben würden, geltend machen. Vor der Zuerkennung des
besonderen Status der BAG dürfe diese nicht wie eine Praxis gegenüber den Versicherten und den vertragsärztlichen Institutionen
auftreten. Dies gelte auch, wenn die Gesellschaft, in welcher die BAG geführt werden solle, bereits gegründet worden sei.
Die Gesellschaft könne keine Rechte geltend machen, welche vertragsarztrechtlich aus einem Status resultierten, den sie nicht
habe. Das Genehmigungsverfahren vor dem ZA und die Aufnahme der Tätigkeit im Verhältnis zur K. seien strikt voneinander zu
trennen. Die BAG selbst, ob in der Rechtsform der GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, sei kein zugelassener Leistungserbringer.
Erst durch die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung werde der "besondere" Status der BAG begründet, nicht durch die
Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses. Durch dieses solle nur der gemeinsame Willen vertraglich abgesichert werden. Zivilrechtlich
möge es sich tatsächlich um einen Antrag auf Erweiterung des Gesellschafterkreises der GbR handeln. Das Vertragsarztrecht
nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V kenne die GbR (auch als teilrechtsfähige Gesellschaft) jedoch nicht. Im Hinblick auf den besonderen vertragsärztlichen Status
der BAG werde dieser durch die veränderte personelle Zusammensetzung der kooperierenden Ärzte neu begründet, auch wenn die
GbR rein gesellschaftsrechtlich nicht aufgelöst werde. Die Verbundenheit in einer BAG sei ein besonderer kassen- bzw. vertragsärztlicher
Status. Privatrechtliche Vereinbarungen könnten die Vorgaben und Anforderungen des Vertragsarztrechts nicht verändern. Der
Wille aller kooperierenden Ärzte zur gemeinsamen Berufsausübung bedürfe der vertraglichen Absicherung. Dies werde verkannt,
wenn die Gesellschaft selbst einen Antrag stellen könnte. Für die Antragstellung des einzelnen Vertragsarztes spreche auch,
dass die Genehmigung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Kooperationsform der BAG gegenüber einem der Partner
widerrufen oder zurückgenommen werden könne. Dies setze voraus, dass die Genehmigung dem Vertragsarzt erteilt worden sei.
Dass Antragsteller der einzelne Vertragsarzt als natürliche Person sei, ergebe sich auch aus dem Berufsrecht. Gemäß § 18 Abs.
1 Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg dürften sich nur Ärztinnen und Ärzte zu BAGs zusammenschließen. Nur
sie selbst könnten damit den Antrag auf Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung stellen. Jeder einzelne Leistungserbringer,
der in der BAG tätig werden wolle, müsse einen eigenen Antrag stellen. Von wem die Antragsgebühr zu erheben sei, bestimme
sich allein nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, also den Regelungen des Vertragsarztrechts (§§ 46 Abs. 1 Buchst. c, 33 Abs. 2 Ärzte-ZV).
Mit an die Kläger zu 1) bis 6) gerichteten gleichlautenden Bescheiden vom 09.10.2012 (Beschluss vom 08.08.2012) wies der beklagte
BA die Widersprüche zurück. § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV sehe vor, dass bei Anträgen, mit denen der Arzt die Beschlussfassung des ZA anstrebe, 120,00 € zu entrichten seien. Die Gebühr
sei mit der Stellung des Antrags fällig. Danach habe jeder Arzt, der einen Antrag stelle, die Gebühr zu zahlen. Es gehe hier
um Neuanträge auf Genehmigung einer neuen Ü-BAG zwischen den genannten Ärzten. Die frühere BAG habe nicht fortgedauert, sondern
sei durch den Widerrufsbeschluss beendet.
Hiergegen erhoben die Kläger am 30.10.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Der ZA sei lediglich berechtigt, eine Antragsgebühr von einmalig 120,00 € zu fordern. Die Antragsgebühr nach § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV entstehe bei Genehmigung einer BAG unabhängig von der Zahl der Gesellschafter anlassbezogen für die Genehmigung der BAG.
Sie könne deshalb nur einmal gefordert werden. Zur Begründung führten sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus ergänzend
weiter aus, dass sich dies auch aus § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV, wonach "die BAG" der vorherigen Genehmigung durch den ZA bedürfe, ergebe. Mithin werde vom ZA mit der Genehmigung einer
BAG nur ein einziger Beschluss gefasst, für den - unabhängig von der Zahl der Gesellschafter - auch nur eine Antragsgebühr
anfalle. Es sei nur ein Antrag auf Erweiterung der BAG um den Kläger zu 6) gestellt worden. Es habe sich um ein Antragsformular
gehandelt, auf dem sämtliche künftigen Gesellschafter der zu erweiternden BAG aufgeführt worden seien. Der Bescheid des ZA
vom 11.04.2012 sei dementsprechend auch nicht an die einzelnen Gesellschafter, die Kläger zu 1) bis 6), sondern an die Gesellschaft
als solche adressiert worden. Es sei der Gesellschaft mitgeteilt worden, dass die Erweiterung um den Kläger zu 6) genehmigt
werde. Im Bescheid des ZA vom 11.04.2012 heiße es unter II. auch "dem Antrag auf Genehmigung zur Führung einer fachübergreifenden
Ü-BAG ... wird ... stattgegeben.".
Mit Schriftsatz vom 22.05.2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger zu 4) und die Klägerin zu 5) zwischenzeitlich
aus der BAG ausgeschieden seien.
Der Beklagte trat der Klage entgegen. Jeder einzelne Betroffene komme als Antragsteller in Betracht, sodass von ihnen jeweils
die entsprechenden Gebühren nach § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV zu entrichten seien. Es habe nicht die BAG als solche, sondern jeder einzelne Antragsteller den Antrag gestellt. Aus dem
Inhalt des Beschlusses des ZA vom 11.04.2012 ergebe sich, dass es sich um verschiedene Anträge handele. Adressat der Entscheidung
sei nicht die BAG, sondern die jeweils die einzelnen Anträge stellenden Ärzte.
Mit Beschluss vom 27.05.2015 lud das SG die Sozialversicherungsträger, die Krankenkassenverbände und die K., letztere als Beigeladene zu 1), bei.
Die Beigeladene zu 1) äußerte sich dahingehend, dass zu Recht von jedem einzelnen Arzt die Antragsgebühr gefordert worden
sei. Vertiefend und ergänzend führte sie aus, bei Anträgen auf Genehmigung einer BAG handele es sich um sonstige Anträge nach
§ 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV. Die BAG oder Gesellschaft sei im Wortlaut des § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV nicht aufgeführt. Dies habe seinen Grund darin, dass das SGB V und die Ärzte-ZV die BAG in diesem Zusammenhang nicht kennen würden. Eine Gleichstellung von BAG und Vertragsarzt, MVZ, ermächtigtem Arzt
und ermächtigter Einrichtung sei insoweit auch nicht beabsichtigt. Eine Zulassung bzw. Ermächtigung sei untrennbar mit der
Person des Inhabers verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R -, in [...]). Allein dieser habe die Befugnis zur Ausübung der Rechte, die sich aus der ihm persönlich zugeordneten Zulassung/Ermächtigung
ergäben. Dazu gehöre auch die Gründung einer BAG nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV. Bei der Gründung einer BAG übe also der einzelne Vertragsarzt ein Recht aus, das ihm aufgrund seines Zulassungsstatus als
Vertragsarzt zustehe. Die BAG könne dieses Recht nicht ausüben. Es gebe auch keine Erweiterung einer bestehenden BAG. Bei
Aufnahme eines neuen Mitglieds handele es sich um einen Antrag auf Eingehung einer (neuen) BAG. Ausweislich Ziff. 2 des Beschlusses
des ZA sei auch den Anträgen der Kläger zu 1) bis 6) auf Genehmigung zur Führung einer Ü-BAG stattgegeben worden. Nach der
Rechtsprechung des BSG trete eine BAG erst mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit, mithin nach der Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung der einzelnen
Vertragsärzte, in Rechtsbeziehungen zu ihr, der K.. Allein die gesellschaftsrechtliche Verbindung zu einer BGB-Gesellschaft der kooperierenden Ärzte ohne die Zuerkennung des besonderen Status reiche nicht aus, damit die Gesellschaft
ihr gegenüber wie ein Einzelarzt auftreten dürfe. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob die BAG rechts- und parteifähig
sei. Die BAG könne nicht vollständig an die Stelle des einzelnen Vertragsarztes im Rechtsverkehr treten. Dies gelte auch im
Rechtsverhältnis der BAG zum ZA. Das BSG beschränke die Anerkennung der BAG nur auf das Rechtsverhältnis zwischen der BAG und der K. im Abrechnungsverkehr sowie zu
den Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung und bei Regressen wegen unwirtschaftlicher oder unzulässiger Verordnung von Arznei-
bzw. Heil- und Hilfsmitteln (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R -, in [...]). Vorliegend sei jedoch nicht das Rechtsverhältnis zwischen einer K. und einer BAG betroffen. Das BSG übertrage die Rechtsfähigkeit einer BAG in keiner seiner Entscheidungen auf das Rechtsverhältnis einer BAG zum ZA, der eine
eigenständige Behörde nach § 96 SGB V darstelle und damit ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Vertragsarzt und ZA begründe. Antragsteller beim ZA auf Genehmigung
könne nur der einzelne Vertragsarzt sein. Im Verhältnis zum ZA habe die Teilrechtsfähigkeit der BAG keinen Niederschlag gefunden.
Es greife insoweit die Einschränkung der Rechtsfähigkeit einer GbR nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs voll durch (BGH,
Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, in [...]). Dieser rechtlichen Situation folge auch § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV, indem er bei der Gebührenerhebung die BAG nicht aufführe. Auch eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV auf die BAG sei ausgeschlossen, da keine planwidrige Regelungslücke erkennbar sei. Die BAG sei in § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht als Teilnahmeform aufgeführt, da es sich bei dieser, trotz der Teilrechtsfähigkeit der GbR, lediglich um die "Gestattung
einer besonderen Form der Berufsausübung" von zugelassenen Leistungserbringern handele. Dies zeige, dass die Genehmigung einer
BAG nicht mit dem Status als Vertragsarzt oder als MVZ vergleichbar oder gar gleichzusetzen sei. Die Anträge auf gemeinsame
Berufsausübung würden durch die kooperationswilligen Vertragsärzte gestellt. Etwas anderes wäre auch nicht denkbar. Es wäre
nämlich möglich, dass einer oder mehrere der in der BAG kooperierenden Ärzte eine Antragstellung zur Genehmigung einer neuen
BAG durch Aufnahme eines neuen Partners nicht mittragen wollten.
Mit Urteil vom 05.08.2015 hob das SG die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 09.10.2012 auf und verurteilte den Beklagten, über die Widersprüche der Kläger
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte es aus, bei dem Antrag der Kläger
auf Genehmigung einer Ü-BAG handele es sich um einen sonstigen Antrag im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Ärzte-ZV. Die Kläger hätten nicht mehrere Anträge auf Genehmigung einer BAG gestellt, sondern einen gemeinsamen Antrag, welcher vom
ZA auch nur einheitlich entschieden werden könne. Der Gebührentatbestand in § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Ärzte-ZV stelle nicht auf die Anzahl der Antragsteller, sondern auf den Antrag, über welchen der ZA einen Beschluss fassen müsse,
ab. Deshalb falle auch nur eine Gebühr in Höhe von 120,00 € an. Das SG ließ die Berufung zu.
Gegen das ihr am 31.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 1) am 03.09.2015, der Beklagte gegen das ihm am 27.08.2015
zugestellte Urteil am 19.10.2015 jeweils Berufung eingelegt.
Ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend hat die Beigeladene zu 1) ergänzend ausgeführt, solange eine Genehmigung
des ZA mit Blick auf die BAG nicht vorliege, existiere die BAG nicht. Die noch nicht existente BAG könne somit auch keinen
Antrag auf ihre Genehmigung stellen. Selbst wenn man von der Möglichkeit einer Erweiterung einer bestehenden BAG ausgehen
würde, was sie ausdrücklich bestreite, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Bei der Gründung einer BAG übe der einzelne
Vertragsarzt ein Recht aus, das ihm aufgrund seines Zulassungsstatus als Vertragsarzt zustehe. Eine BAG könne ein solches
Recht nicht ausüben. Solle also eine Ü-BAG gegründet werden, könnten lediglich die einzelnen Vertragsärzte jeweils Antragsteller
sein. Zur Gründung einer BAG sei der Wille aller Vertragsärzte und eine Antragstellung durch jeden Vertragsarzt erforderlich.
Daran ändere sich nichts, wenn der ZA eine einheitliche Entscheidung treffe. Dies schließe eine Entscheidung über mehrere
Anträge nicht aus. Dies ergebe sich so auch aus Ziff. 2 des Beschlusses des ZA. Dort sei dem Antrag der Kläger zu 1) bis 6)
namentlich genannt stattgegeben worden. Damit sei die Gebühr auch von jedem Vertragsarzt zu zahlen.
Der Beklagte führt zur Begründung aus, den Klägern fehle schon das Rechtsschutzinteresse. Die Durchführung des Verfahrens
sei rechtsmissbräuchlich. Das gewünschte Ergebnis stehe in keinem Verhältnis zu dem Verwaltungsaufwand, der letztlich von
den Mitgliedern der K. getragen werde. Für den Fall, dass die Berufung nicht erfolgreich sein sollte, sehe sich die K. gezwungen,
die Gebühren anzuheben. Da die Kläger durch die Zulassung als BAG einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangen würden,
sei es auch nur recht und billig, dass sie die geringfügigen Gebühren mehrfach zahlten. Das Verhalten der Kläger verstoße
zudem gegen das ärztliche Berufsrecht. Es sei unwürdig. Im Vergleich zu den Summen, die ein Praxiskauf oder -einstieg koste,
sei der Streitwert geradezu lächerlich gering. Im Übrigen entstehe die BAG erst infolge der Genehmigung durch den ZA. Vorher
gebe es - unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaftsform - nur die koordinierungswilligen Ärzte, von denen nach
§ 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV jeder Arzt die Gebühr zu entrichten habe. Dass sinnvoll nur eine gemeinsame Genehmigung erteilt werden könne, verstehe sich
von selbst.
Die Beigeladene zu 1) und der Beklagte beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 05.08.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend entschieden, dass bei Genehmigung einer BAG lediglich eine Antragsgebühr gem. § 46 Abs. 1 Ärzte-ZV anfalle. Tatbestand, der die Gebühr auslöse, sei der gestellte Antrag und nicht die Person des Antragstellers. Es sei auf
einem Antragsformular nur ein gemeinsamer Antrag der beteiligten Ärzte gestellt worden. Über diesen habe nur einheitlich entschieden
werden können. Im Übrigen sei die Berufung des Beklagten verspätet und damit unzulässig. Abgesehen davon verwunderten die
Ausführungen des Beklagten. Wenn der Beklagte den Verwaltungsaufwand des von ihm in die zweite Instanz getragenen Verfahren
scheue, möge er dem erstinstanzlichen Urteil folgen und die rechtswidrig festgesetzten Gebühren erstatten. Soweit er meine,
die Beigeladene zu 1) sei bei einem Erfolg der Kläger gezwungen, die Gebühren zu erhöhen, sei darauf hinzuweisen, dass die
Gebühren nicht im Belieben der Beigeladenen zu 1) stünden, sondern sich aus der Ärzte-ZV ergäben. Im Übrigen sei die Rückforderung rechtswidrig festgesetzter Gebühren nicht berufsrechtswidrig.
Die Beigeladene zu 4) hat sich ohne Antragstellung dahingehend geäußert, dass sie den Antrag der BAG ebenfalls nur als einen
Antrag mit der Folge, dass nur eine Gebühr angefallen sei, betrachte. Die weiteren Beigeladenen haben sich zur Sache nicht
geäußert und ebenfalls keine Anträge gestellt.
Mit Blick auf den Hinweis des Senats auf das Urteil des BSG vom 04.05.2016 (B 6 KA 24/15 R in [...]) haben sich die Kläger dahingehend geäußert, dass diese Rechtsprechung des BSG ihren Vortrag und das Urteil des SG bestätige. Die Beigeladene zu 1) hat dahingehend Stellung genommen, dass das Urteil für dieses Verfahren keine neuen Erkenntnisse
liefere. Dass eine BAG der K. als einheitliche Rechtspersönlichkeit wie ein Einzelarzt gegenübertrete, habe das BSG bereits vor zwölf Jahren entschieden. Dies helfe hier nicht weiter. Lediglich zusätzlich zu erwähnen sei, dass die Genehmigung
der ursprünglichen BAG mit Bescheid des ZA vom 11.04.2012 zum 31.03.2012 widerrufen worden sei. Damit habe der ursprünglichen
BAG wegen deren Beendigung zum 31.03.2012 keine Genehmigung einer neuen BAG erteilt werden können. Das BSG führe im Urteil vom 04.05.2016 (B 6 KA 24/15 R) aus, dass erst durch die Genehmigung einer BAG ein besonderer vertragsarztrechtlicher Status vermittelt werde. Indem weder
einer noch nicht existierenden BAG noch einer bereits beendeten BAG eine Genehmigung zur Gründung einer BAG erteilt werden
könne, könne dies lediglich gegenüber den betroffenen Vertragsärzten geschehen. Das gleiche gelte hinsichtlich der Antragstellung.
Im Rahmen der Genehmigung einer BAG würden sich auch die vom BSG angeführten Konflikte aufgrund voneinander abweichender Gestaltung der vertragsarztrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen
nicht stellen. Der Beklagte hat ebenfalls ausgeführt, dass das Urteil des BSG keine Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit habe. Der Satz aus dem Urteil, wonach sich durch den Wechsel der Mitglieder
der BAG oder durch das Ausscheiden eines Mitglieds aus einer mehr als zweigliedrigen Gemeinschaftspraxis im Grundsatz nichts
ändere, beziehe sich lediglich auf die Honoraransprüche und das gegebenenfalls zurückzuzahlende überzahlte Honorar. Zudem
schränke das Gericht selbst diese sehr auf eine Fragestellung bezogene Aussage noch ein, indem es "im Grundsatz" hinzufüge.
Damit eröffne es den Weg zu anderen denkbaren rechtlichen Gestaltungen. Wenn es um die Zulassung, d.h. den konstituierenden
Akt und nicht das Verhältnis zu Dritten, gehe, sei es naheliegend, die Rechtslage anders zu beurteilen. Dies gelte umso mehr,
weil das BSG an anderer Stelle davon ausgehe, dass bei der BAG der einzelne Arzt Träger der Zulassung bleibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die
Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
a) Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) form- und fristgerecht und nach Zulassung durch das SG statthafte Berufung der Beigeladenen zu 1) ist zulässig.
b) Die Berufung des Beklagten ist bereits unzulässig, weil verfristet. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist
bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Beklagte hat gegen das ihm am 27.08.2015 zugestellte Urteil erst am 19.10.2015 Berufung eingelegt und damit die Monatsfrist
überschritten. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1SGG) wurden nicht vorgetragen
und sind nicht ersichtlich. Die Berufung des Beklagten ist daher zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
II.
Der Senat entscheidet hierbei, da es sich, nachdem der Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Zulassung einer BAG geführt wird,
um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt, mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen
und der Vertragsärzte (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGG).
III.
Die zulässige Berufung der Beigeladenen zu 1) ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Widerspruchsbescheide des Beklagten
vom 09.10.2012 sind insoweit rechtswidrig, als Gebühren von jedem der Kläger zu 1) bis 6) gefordert wurden. Tatsächlich fällt
für den Antrag auf Genehmigung einer Ü-BAG nur eine Gebühr an.
Gemäß § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV werden für das Verfahren bei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt, das MVZ oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung
die Beschlussfassung des ZA anstrebt, 120,00 € erhoben. Die Gebühr ist mit der Stellung des Antrags fällig.
Bei einem Verfahren auf Genehmigung einer BAG, auch einer Ü-BAG, handelt es sich um einen sonstigen Antrag i.S.d. § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV. Sonstige Anträge sind Anträge, mit denen eine Beschlussfassung des ZA angestrebt wird, hierzu gehören auch Anträge auf Genehmigung
einer BAG, nachdem die Genehmigung der BAG gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 13a SGB V i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV der vorherigen Genehmigung des ZA bedarf. Mit der Wirksamkeit der Genehmigung kann die BAG nach außen in Erscheinung treten.
Sie wird gegenüber Patienten Partnerin des Behandlungsvertrags, gegenüber der K. rechnet sie die Leistungen der einzelnen
Mitglieder unter einer Abrechnungsnummer ab. Sie verfügt auch über einen gemeinsamen Patientenstamm mit einer gemeinsamen
Patientenkartei (Schallen, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, MVZ, Psychotherapeuten, 8. Aufl. 2015 § 33 Nr. 3.4.2).
Dass es sich insoweit nur um einen Antrag der BAG handelt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV, wonach die BAG und gerade nicht der einzelne Vertragsarzt als Mitglied der BAG der Genehmigung bedarf. Den Antrag stellt
nach Gründung einer GbR die BAG, die zwar erst nach erfolgter Genehmigung nach außen in Erscheinung treten kann, nach Gründung
einer GbR als sonstige ärztlich geleitete Einrichtung iSd § 46 Abs. 1 Buchs. c Ärzte-ZV aber bereits antragsbefugt ist. Als GbR ist die BAG insoweit teilrechtsfähig. Dies gilt erst Recht im hier vorliegenden Fall
der auf der Grundlage einer neu gegründeten GbR beabsichtigten Erweiterung einer BAG, nachdem hier die ursprüngliche BAG bestehend
aus den Klägern zu 1) bis 5) bei Antragstellung am 02.02.2012 bereits bestand; der Widerruf erfolgte erst zum 31.03.2012.
Die Genehmigung ist demzufolge der BAG und nicht den einzelnen Mitgliedern der BAG zu erteilen. Davon ging auch der ZA aus,
was sich daraus ergibt, dass der Beschluss vom 11.04.2012 an die Ü-BAG gerichtet war. Über den Antrag konnte auch nur gemeinsam
entschieden werden. Voneinander abweichende Entscheidungen mit Blick auf die einzelnen Mitglieder der BAG waren nicht möglich.
Dass die BAG auch nicht nur der K., sondern auch dem Zulassungs- und Berufungsausschuss gegenüber als einheitliche Rechtspersönlichkeit
auftritt, folgt auch aus dem Urteil des BSG vom 04.05.2016 (B 6 KA 24/15 R -, in [...]). Danach erteilt der ZA eine Anstellungsgenehmigung nicht dem einzelnen Vertragsarzt als Mitglied der BAG, vielmehr
führt das BSG in diesem Urteil aus, dass der Anspruch auf eine Anstellungsgenehmigung nach § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V, § 32b Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV im Grundsatz nur der BAG und nicht dem einzelnen Vertragsarzt als Mitglied der BAG zustehen könne. Hieraus ergibt sich, dass
die BAG auch gegenüber dem ZA und nicht nur gegenüber der K. wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenübertritt.
Dafür dass nur eine Gebühr anfällt, spricht auch, dass die Gebühr gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Ärzte-ZV für das Verfahren und damit anlassbezogen erhoben wird. Anlass war aber nur die Genehmigung bzw. Erweiterung einer BAG und
nicht etwa die Zulassung der Kläger als einzelner Mitglieder der BAG. Dem entspricht auch, dass es sich bei dem Formularantrag
des ZA auf Genehmigung einer BAG nur um ein Antragsformular handelt, auf dem sämtliche künftigen Gesellschafter der BAG aufgeführt
wurden.
Etwas anderes folgt insoweit auch nicht aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1), wonach einem Antrag der BAG auch entgegenstehe,
dass dann im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter ein Vertragsarzt die Gründung einer BAG gegen sich gelten
lassen müsse, obgleich er diese Form der Zusammenarbeit mit bestimmten Ärzten nicht wolle, und dem dadurch entgegengetreten
werden könne, dass der einzelne Arzt den Antrag stelle. Voraussetzung für eine BAG ist die Gründung einer GbR; auch im Fall
der Erweiterung der BAG - wie hier - bedarf es eines "neuen" GbR-Vertrags. Eine solche GbR wird ein einzelner Vertragsarzt
nur dann mitgründen, wenn es seinem Willen entspricht, eine BAG zu gründen. Der Antrag einer BAG ist demzufolge nur dann möglich,
wenn sich die einzelnen Vertragsärzte vorab auf die Gründung einer BAG geeinigt haben. Wenn ein einzelner Vertragsarzt keine
BAG in der beantragten Form mittragen will, wird er einen entsprechenden zivilrechtlichen Vertrag nicht abschließen und hat
hiermit die Möglichkeit, seinen Willen kund zu tun.
Etwas anderes kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Zulassung bzw. Ermächtigung mit der Person des Inhabers, hier
des einzelnen Mitglieds der BAG, verbunden ist. Es ist zwar richtig, dass allein der Zulassungsinhaber die Befugnis zur Ausübung
der Rechte, die sich aus der ihm persönlich zugeordneten Zulassung/Ermächtigung ergeben, hat. Auch bei Gründung einer BAG
übt er ein Recht aus, das ihm aufgrund seines Zulassungsstatus als Vertragsarzt zusteht. Ebenso verhält es sich, wenn er auf
seine Zulassung verzichtet. Dies hat aber nur zur Folge, dass sich damit die Zusammensetzung einer BAG ändert. Der Antrag
auf Genehmigung einer BAG ist nur insofern mit der Zulassung des einzelnen Vertragsarztes verknüpft, als nur ein zugelassener
Vertragsarzt Mitglied der BAG sein kann. Aus der Zulassung, die der BAG selbst nicht zusteht, folgt aber nicht, dass die als
GbR teilrechtsfähige BAG keinen Antrag auf Genehmigung stellen kann.
Auch der Umstand, dass die BAG erst mit Aufnahme ihrer Tätigkeit, mithin nach der Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung
der einzelnen Vertragsärzte, in Rechtsbeziehungen zur K. eintritt, kann einer Antragstellung durch die BAG nicht entgegengehalten
werden. Honoraransprüche gegenüber der K. erwirbt die BAG logischerweise erst mit Aufnahme ihrer Tätigkeit. Dies lässt jedoch
nicht den Schluss darauf zu, dass sie nicht vorher schon dem ZA gegenüber einen Antrag auf Genehmigung stellen kann.
Für einen Antrag der BAG spricht auch, dass die BAG nach der Genehmigung unter einer Abrechnungsnummer tätig sein wird und
dass die BAG mit ihrer Tätigkeit Rechte und Pflichten gegenüber der K. begründet. Wenn die Genehmigung der BAG und nicht deren
Mitgliedern erteilt wird, werden Konflikte aufgrund voneinander abweichender Gestaltung der vertragsarztrechtlichen und der
zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen und daraus folgende Konflikte auch soweit wie möglich vermieden. Würde die Genehmigung
jedem einzelnen Mitglied der BAG erteilt, würde dieses durch sein Ausscheiden aus der BAG letztlich auch die BAG selbst in
Frage stellen. Dem widerspricht aber, dass sich die BAG durch den Wechsel ihrer Mitglieder oder durch das Ausscheiden eines
Mitglieds aus einer mehr als zweigliedrigen Gemeinschaftspraxis nach der Rechtsprechung des BSG im Grundsatz nicht ändert (BSG, Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R -, in [...]). Sinnvollerweise wird von der BAG nur ein Antrag gestellt und vom ZA nur eine Entscheidung gefällt, weshalb
auch nur einmal die Gebühr i.S.d. § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV anfällt (so auch Pawlita in jurisPK- SGB V § 96 SGB V Rd. 28; Schallen, a.a.O., § 46 Rd. 2, SG München, Urteil vom 16.09.2010 - S 43 KA 5089/08 u.a. -, SG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2014 - S 4 KA 3248/12 -, beide in [...]).
Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn entgegen dieser Ausführungen nicht die GbR, sondern die einzelnen Ärzte Antragsteller
wären, denn eine Gebühr in Höhe von 720 € entspräche in diesem Fall nicht dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ( GG) herzuleitenden Äquivalenzprinzip, wie es in § 7 Abs. 3 Landesgebührengesetz (LGebG) und § 9 Abs. 3 Bundesgebührengesetz (BGebG) zum Ausdruck kommt. Danach ist erforderlich, dass zwischen der Höhe der Gebühr und dem Nutzen des Gebührenpflichtigen ein
proportionaler Zusammenhang besteht. Die Gebührenhöhe darf nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, die
die Gebühr abgelten soll (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2014 - B 6 KA 27/13 R - m.w.N., in [...]). Abgegolten werden soll hier die Gebühr für die Führung des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit
der Gründung einer BAG. Hierfür ist die Zahl der Antragsteller ohne Belang. Wenn eine Mehrheit von Antragstellern gebührenrechtlich
zu berücksichtigen wäre, müsste dies - was hier nicht der Fall ist - ausdrücklich geregelt werden. Eine Vervielfachung der
Gebühr entsprechend der Zahl der Antragsteller wäre mit dem Äquivalenzprinzip indessen kaum vereinbar, da Maßstab nicht die
Zahl der Antragsteller, sondern der Verfahrensaufwand ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 3, 159 Verwaltungsgerichtsordnung. Da die Beigeladenen zu 2) bis 6) in beiden Rechtszügen Sachanträge nicht gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen
haben, entsprach es nicht der Billigkeit, dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1), die gesamtschuldnerisch haften, auch deren
außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
|