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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2017 - 5 KA 3701/15
Vertragsarztrecht Gebührenforderung für Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft Mehrfache Erhebung
1. Bei einem Verfahren auf Genehmigung einer BAG, auch einer Ü-BAG, handelt es sich um einen sonstigen Antrag i.S.d. § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV.
2. Sonstige Anträge sind Anträge, mit denen eine Beschlussfassung des ZA angestrebt wird, hierzu gehören auch Anträge auf Genehmigung einer BAG, nachdem die Genehmigung der BAG gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 13a SGB V i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV der vorherigen Genehmigung des ZA bedarf.
3. Mit der Wirksamkeit der Genehmigung kann die BAG nach außen in Erscheinung treten; sie wird gegenüber Patienten Partnerin des Behandlungsvertrags, gegenüber der K. rechnet sie die Leistungen der einzelnen Mitglieder unter einer Abrechnungsnummer ab; sie verfügt auch über einen gemeinsamen Patientenstamm mit einer gemeinsamen Patientenkartei .
4. Dass es sich insoweit nur um einen Antrag der BAG handelt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV, wonach die BAG und gerade nicht der einzelne Vertragsarzt als Mitglied der BAG der Genehmigung bedarf.
Normenkette:
Ärzte-ZV § 46 Abs. 1c
,
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a)
,
Ärzte-ZV § 33 Abs. 1 S. 1
,
Ärzte-ZV § 33 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 05.08.2015 S 1 KA 5331/12

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