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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2017 - 7 AY 4898/15
Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG Kürzung in Höhe des Taschengeldes Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Zwingend vorgeschriebene Anspruchseinschränkung
1. Die Bestimmung des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. greift ein, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können.
2. Die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe müssen vom Leistungsberechtigten zu vertreten sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen und diesem vorwerfbar sein.
3. Das Verhalten des Leistungsberechtigten muss mithin für die Nichtvollziehbarkeit bzw. die verzögerte Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ursächlich sein.
4. Rechtsfolge der Verwirklichung des Missbrauchstatbestandes des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. ist die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anspruchseinschränkung und zwar auf die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen.
5. Dies erfordert eine individualisierte Prüfung, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 AsylbLG für das "Taschengeld" und die sonstigen Geldleistungen vorgesehen ist.
Normenkette:
AsylbLG a.F. § 1a Nr. 2
,
AsylbLG § 9 Abs. 3
,
SGB X § 44 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 27.10.2015 S 9 AY 447/15
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

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