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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2017 - 7 SO 2669/15
Erstattungsanspruch unter Leistungsträgern Aufgedrängte Zuständigkeit Spezialgesetzliche Regelung Vorläufige und endgültige Leistungspflicht
1. § 14 SGB IX räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein; dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor.
2. Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können.
3. Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein; dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit".
4. In der Sache wird damit eine speziellere Regelung im Verhältnis zu § 102 SGB X getroffen, da die Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers die Vorschriften über vorläufige Leistungspflichten und die Zuständigkeit zur vorläufiger Leistungspflicht ersetzt: denn der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig.
5. Er erhält im Gegenzug hierfür einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen, wenn er nach der Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger Leistungen, für die er nicht zuständig war, aufgrund der Zuständigkeit als zweitangegangener Träger (nach § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB IX ) erbringen musste.
Normenkette:
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
,
SGB X § 102
,
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 3-5
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 14.04.2015 S 4 SO 2162/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.579,79 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 80 %, der Beklagte 20 % der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

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