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LSG Bayern, Beschluss vom 21.07.2017 - 11 AS 432/17
Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Anrechnung einer Erbschaft Nichtzulassungsbeschwerde Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung Abstrakter Rechtssatz
1. Eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (hier: BSG) liegt nur dann vor, wenn das SG einen abstrakten Rechtssatz gebildet hat, der von einem abstrakten Rechtssatz des Obergerichts abweicht.
2. Ein abstrakter Rechtssatz ist nur bei einer fallübergreifenden, nicht lediglich auf die Würdigung des Einzelfalles bezogenen rechtlichen Aussage gegeben.
3. Das SG muss der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprechen.
4. Ein Rechtsirrtum im Einzelfall genügt nicht.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 28.04.2017 S 18 AS 571/16
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2017 - S 18 AS 571/16 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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