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LSG Bayern, Urteil vom 20.05.2009 - 13 R 561/08
Anspruch auf Rente wegen Alters, Benachteiligung bei Nichterfüllung von Beitrags- und Versicherungszeiten
Die gesetzliche Rentenversicherung kann Leistungen von Beiträgen oder Versicherungszeiten abhängig machen, weil für sie auch das Versicherungsprinzip gilt. Ein Versicherter kann daher keine Benachteiligung gegenüber denjenigen rügen, welche diese Beitrags- oder Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Wer sich bewusst über Jahrzehnte hinweg von der gesetzlichen Rentenversicherung abwendet, muss als Konsequenz hinnehmen, dass nicht nur die Rentenhöhe vermindert, sondern auch das Leistungsspektrum dem Grunde nach eingeschränkt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AGG § 2 Abs. 2 S. 1
,
AltTZG (1996) § 2 Abs. 1 Nr. 3
,
AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 Nr. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 3
,
SGB I § 33c S. 2
,
SGB VI § 236 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 236 Abs. 1 S. 3
,
SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 4
, ,
SGG § 99 Abs. 1
,
SGG § 99 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 25.06.2008 S 11 R 4264/06
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Versagung einer Rente für besonders langjährig Versicherte wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: