Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit von Sanktionsregelungen
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den mit Bescheid des Beklagten vom 23.04.2015
festgestellten vollständigen Wegfall seines Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.07.2015.
Der 1960 geborene Antragsteller ist gelernter Konditor und seit Jahren als freiberuflicher Informationsbroker selbstständig
tätig, erzielt hieraus aber keine anrechenbaren Einkünfte. Er erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Antragsgegner.
Er leidet unter gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere einer chronischen Herzerkrankung. Nach dem von der Deutschen
Rentenversicherung Schwaben auf Veranlassung des Antragsgegners eingeholten Gutachten von Frau Dr. M. vom 20.05.2013 sind
dem Antragsteller Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne Stress, Druck und Nachtarbeit vollschichtig zumutbar.
Zuletzt sind gegenüber dem Antragsteller folgende Sanktionsentscheidungen ergangen:
Mit Bescheid vom 01.09.2014 wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2014
um 30% des Regelbedarfs gemindert, weil der Antragsteller entgegen der entsprechenden Festlegung im Eingliederungsverwaltungsakt
(EGV) vom 06.05.2014 für die Zeit bis zum 27.06.2014 keine Eigenbemühungen vorgelegt hatte. Dieser Bescheid ist nach Zurückweisung
des Widerspruchs vom 26.09.2014 durch Widerspruchsbescheid vom 09.10.2014 bestandskräftig geworden.
Mit Bescheid vom 01.12.2014 wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015
um nunmehr 60% des Regelbedarfs gemindert, weil der Antragsteller entgegen der entsprechenden Festlegung im EGV vom 02.09.2014 bis zum 31.10.2014 keine Eigenbemühungen vorgelegt hatte. Auch dieser Bescheid ist nach Zurückweisung des
Widerspruchs vom 17.12.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2015 bestandskräftig geworden.
In den zu Grunde liegenden EGV vom 06.05.2014 und 02.09.2014 ist der Kläger jeweils verpflichtet worden, sich mindestens einmal pro Woche (EGV vom 02.09.2014) bzw. zweimal pro Woche (EGV vom 06.05.2014) um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, auch bei Zeitarbeitsfirmen zu bewerben und die Bewerbungsbemühungen
zu im Einzelnen aufgeführten Terminen vorzulegen.
Für die Zeit vom 02.02.2015 bis zum 01.08.2015 erließ der Antragsgegner am 02.02.2015 erneut einen EGV. Unter Ziffer 2 wird der Antragsteller darin verpflichtet, sich mit dem Ziel der Arbeitsaufnahme mindestens einmal pro Woche
um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, auch bei Zeitarbeitsfirmen zu bewerben und die Bewerbungsbemühungen in dem
als Muster beigefügten Nachweisblatt zu dokumentieren. Die Nachweise seien zu folgenden Terminen (Posteingang) vorzulegen:
am 03.03.2015 für den Zeitraum 13.02.2015 bis 27.02.2015 am 17.03.2015 für den Zeitraum 02.03.2015 bis 13.03.2015 am 31.03.2015
für den Zeitraum 16.03.2015 bis 27.03.2015 und fortlaufend (weitere Daten im Einzelnen aufgelistet). Als Unterstützungsleistungen
des Antragsgegners (Ziffer 1) werden die Übersendung von Vermittlungsvorschlägen und die Unterstützung zielführender Bewerbungsbemühungen
durch finanzielle Leistungen nach vorherigem Antrag genannt (zum Beispiel Fahrtkosten zur Vorstellungsterminen in der Region
und die Erstattung von Kosten für schriftliche Bewerbungen in Höhe von 3 EUR je nachgewiesener Bewerbung in der Region bis
zu einem Betrag von 260 EUR im Jahr). In der Rechtsbehelfsbelehrung wird zunächst (Abs. 1 und 2) auf die Regelungen in §§ 31-31b SGB II und das abgestufte Sanktionsmodell verwiesen. Anschließend (Abs. 3) folgt folgender Text: "Ihr Arbeitslosengeld II wurde
zuletzt wegen eines ersten wiederholten Pflichtverstoßes um einen Betrag von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert (vgl.
Bescheid vom 01.12.2014). Jeder weitere wiederholte Pflichtverstoß (Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Eingliederungsbemühungen)
wird daher den vollständigen Wegfall des ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II zur Folge haben."
Zuvor war dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung identischen Inhalts ausgehändigt worden, deren Unterzeichnung
der Antragsteller ablehnte. Am 30.01.2015 legte er einen eigenen Entwurf mit Datum 29.01.2015 vor, der im Wesentlichen eine
umfangreiche Unterstützung seiner selbständigen Tätigkeit hatte, darüber hinaus aber keine Angaben zu Bemühungen um Aufnahme
einer Beschäftigung.
Gegen den EGV legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein, beantragte aber mit Schreiben vom 04.06.2015 dessen Überprüfung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Nachdem der Antragsteller in der Folgezeit die geforderten Nachweise nicht vorlegte, hörte ihn der Antragsgegner mit Schreiben
vom 02.04.2015 zum Wegfall des Auszahlungsanspruchs an. Ergänzende Sachleistungen oder geldwerten Leistungen - insbesondere
in Form von Lebensmittelgutscheinen - würden zusätzlich gewährt. Aufgrund des vollständigen Wegfalls könne er grundsätzlich
ergänzende Sachleistungen in Höhe von 196 EUR erhalten. Der Umfang der zu gewährenden Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
hänge davon ab, inwieweit ihm anderweitige Mittel wie zum Beispiel anrechnungsfreie Einnahmen oder Vermögen zur Verfügung
stünden. Für den Zeitraum der Gewährung von Sachleistungen würden weiterhin Beiträge zur Aufrechterhaltung des Kranken- und
Pflegeversicherungsschutzes abgeführt.
Der Antragsteller äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 17.04.2015, indem er darauf hinwies, dass man Angebote nicht annehmen
müsse, Sanktionsdrohungen gegen das Schikaneverbot aus §
226 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) verstoßen würden und Zwangsarbeit verboten sei. Die Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung seien
noch nicht abgeschlossen gewesen, vielmehr sei diese aus guten Gründen nicht zu Stande gekommen. Es handele sich um Nötigung
und Erpressung.
Unter dem 22.04.2015 erfolgte für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 eine Leistungsbewilligung in Höhe von 820,84
EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 23.04.2015 stellte daraufhin der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers
vom 01.05.2015 bis zum 31.07.2015 fest. Der Antragsteller sei den in der Eingliederungsvereinbarung vom 02.02.2015 festgelegten
Eigenbemühungen nicht nachgekommen. Aufgrund der früheren Pflichtverletzungen vom 01.07.2014 und 04.11.2014 falle das Arbeitslosengeld
II vollständig weg. Eine Minderung auf 60% sei nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller sich nicht bereit erklärt habe,
zukünftig seinen Pflichten nachzukommen. Hinsichtlich des Anspruchs auf ergänzende Sachleistungen werde auf das Schreiben
vom 02.04.2015 verwiesen. Ein entsprechender Antrag sei bisher nicht gestellt worden, aber weiterhin möglich.
Mit Änderungsbescheid vom 24.04.2015 hob der Antragsgegner den "Bescheid vom 23.04.2015" auf und änderte die Leistungsbewilligung
für den Zeitraum Mai 2015 bis Oktober 2015 dahingehend ab, dass dem Antragsteller für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2015
Leistungen nur noch für die Monate August 2015 bis Oktober 2015 bewilligt wurden. Zur Begründung wurde auf die Leistungsabsenkung
verwiesen.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 28.04.2015 Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 23.04.2015, nicht aber gegen
den Änderungsbescheid vom 24.04.2015 ein. Zugleich beantragte er die Überprüfung aller bereits bestandskräftigen Sanktionsbescheide
gemäß § 44 SGB X. Die Verfassungskonformität von Sanktionen stehe grundsätzlich infrage. Die Vereinbarung sei zu Unrecht als Verwaltungsakt
ergangen, da er sich nicht grundsätzlich geweigert habe eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, sondern vielmehr
rechtlich zulässig einen Gegenvorschlag gemacht habe. Dies dürfe nicht als Weigerung verstanden werden.
Ebenfalls am 28.04.2015 beantragte er beim Sozialgericht Augsburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs. Bereits seit 01.10.2014 würden ihm 30% des Regelsatzes vorenthalten, obwohl die Eingliederungsvereinbarung nicht
ausgehandelt worden sei und er aufgrund seiner Herzerkrankung nicht leistungsfähig sei. Ohne diese Leistung könne er nicht
existieren. Er verfüge derzeit über keine finanziellen Mittel. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht decken und seine Miete
nicht bezahlen, so dass auch der Verlust der Wohnung drohe.
Mit Beschluss vom 07.05.2015 lehnte das Sozialgericht Augsburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Das
Gericht gehe davon aus, dass der Sanktionsbescheid vom 22.04.2015 und der diesen umsetzende Änderungsbescheid vom 24.04.2015
hinsichtlich des Wegfalls der Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2015 eine Einheit bildeten. Damit komme dem Widerspruch
des Antragstellers nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zu und es liege ein Fall des §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2, Satz 2
SGG vor, ohne dass für eine Anordnung nach §
86b Abs.
2 SGG noch Raum bleibe. Der Bescheid vom 23.04.2015 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die zuvor verhängten Sanktionen wegen fehlender
Bewerbungsbemühungen (Bescheide vom 01.09.2014 und 01.12.2014) seien soweit ersichtlich bestandskräftig geworden. Das gelte
auch für die zugrunde liegenden Eingliederungsvereinbarungen einschließlich der Eingliederungsvereinbarung vom 02.02.2015
und ungeachtet eines etwaigen Überprüfungsantrags. Der Antragsteller sei danach verpflichtet gewesen, sich wöchentlich zu
bewerben und dies abschnittsweise auch gegenüber dem Antragsgegner nachzuweisen, was er nicht getan habe. Die Bewerbungsbemühungen
seien dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen. Die Eingliederungsvereinbarung
habe als Verwaltungsakt erlassen werden dürfen. Dass dem Antragsteller damit die Existenzgrundlage für drei Monate entzogen
werde, sei Inhalt der Sanktionsmöglichkeit nach § 31a Abs. 1 SGB II und begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Die Folgen des vollständigen Wegfalls könne der Antragsteller mildern, indem
er sich bereit erkläre, zukünftig seinen Pflichten nachzukommen. Ergänzende Sachleistungen seien in Aussicht gestellt worden.
Für die Bereitstellung der lebensnotwendigen Herzmedikamente sei die Krankenkasse und nicht der Antragsgegner zuständig. Der
Beschluss wurde dem Antragsteller am 11.05.2015 zugestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 23.04.2015
zurück. Hiergegen wurde am 01.06.2015 Klage erhoben (S 8 AS 569/15).
Am 08.06.2015 hat er über seinen Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 01.05.2015 bis 31.07.2015
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 820,84 EUR auszubezahlen,
hilfsweise
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und seiner Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2015 anzuordnen.
Er beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Da der Antragsgegner mit dem weiteren Bescheid vom 24.04.2015 dem Antragsteller für den Zeitraum 01.05.2015 bis 31.10.2015
Leistungen bewilligt und den in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheid vom 23.04.2015 wieder aufgehoben habe, sei für den
Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 31.07.2015 wieder auf den Bescheid vom 22.04.2015 abzustellen. Unabhängig davon wäre aber
auch die Sanktionsentscheidung bereits deshalb rechtswidrig, weil die zu Grunde liegende Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig
sei. Dabei sei nicht erst die Entscheidung über den Überprüfungsantrag abzuwarten, sondern diese inzident zu überprüfen. Der
EGV sei ohne vorherige Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu Stande gekommen. Der Verpflichtung
des Antragstellers stünden keine konkreten Leistungen des Antragsgegners gegenüber, die nicht vorher beantragt werden müssten
und nicht von einer weiteren Ermessensentscheidung abhingen. Schließlich sei auch die Rechtsfolgenbelehrung widersprüchlich,
da danach nur eine Minderung um 30 % des Regelsatzes angedroht worden sei. Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes
II sei mit dem Grundrecht auf Deckung des soziokulturellen Existenzminimums nicht vereinbar.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.06.2015 zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verwaltungsakten
des Antragsgegners verwiesen.
II.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einerseits der Sanktionsbescheid vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 13.05.2015, andererseits der die Sanktion umsetzende Änderungsbescheid vom 24.04.2015.
In Rechtsprechung und Kommentierung war für die seit dem 01.04.2011 geltende Rechtslage umstritten, ob ein Sanktionsbescheid
isoliert mit Widerspruch und (Anfechtungs-) klage angefochten werden kann (so Urteil des erkennenden Senats vom 18.06.2014,
L 16 AS 297/13) oder ob diesem nur feststellende Bedeutung zukommt und es (zusätzlich) eines die Leistungsbewilligung aufhebenden Änderungsbescheids
gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf (für diese Auffassung zuletzt Hessisches LSG, Urteil vom 24.04.2015, L 9 AS 828/14 mit umfassender Rechtsprechungsübersicht). Mit Urteil vom 29.04.2015 (B 14 AS 19/14 R - Terminbericht) hat das BSG inzwischen entschieden, dass seit dem 01.04.2011 gegen einen Sanktionsbescheid eine isolierte Anfechtungsklage zulässig ist
und dass er entgegen der früheren Rechtsprechung auch nicht als Einheit mit dem Verwaltungsakt anzusehen ist, durch den diese
Minderung umgesetzt wird. Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des Verhältnisses der Bescheide vom 23.04.2015 und 24.04.2014
zueinander ergibt sich aber keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller aus dem Bewilligungsbescheid
vom 22.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24.04.2014 für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2015 keinen
Leistungsanspruch herleiten kann. Denn mit dem Änderungsbescheid vom 24.04.2015 hat der Antragsgegner, ungeachtet der Frage,
welcher Bescheid damit aufgehoben werden sollte, die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 31.10.2015 dahingehend
abgeändert, dass dem Antragsteller Leistungen nur noch im Zeitraum August 2015 bis Oktober 2015 bewilligt werden, nicht aber
auch für die Monate Mai 2015 bis Juli 2015. Auch soweit der Antragsteller sich auf dessen Bestandskraft bezieht, kann er also
aus diesem Bescheid für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Auszahlungsanspruch herleiten.
2. Statthafter Rechtsbehelf hinsichtlich des Sanktionsbescheids vom 23.04.2015 ist gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da der Sanktionsbescheid gemäß § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar ist. In Verfahren nach §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG entscheidet das Gericht über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen
sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung
kommt der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug
prinzipiell den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis
kommt nur in Betracht, wenn dafür überwiegende Interessen des Antragstellers sprechen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn besondere private Interessen überwiegen.
(vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
86b Rn. 12c).
Davon geht der Senat nicht aus. Die Überprüfung der Sanktionsentscheidung ergibt, dass dieser voraussichtlich der gerichtlichen
Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 13.05.2015 ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Antragsteller gegen den Änderungsbescheid vom 24.04.2015 keinen
Widerspruch eingelegt hat und dieser damit gemäß §
77 SGG bestandskräftig geworden ist. Schließlich wäre auch im Falle seiner Bestandskraft der Änderungsbescheid vom 24.04.2015 noch
einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X zugänglich und gegebenenfalls auch von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellen sollte, dass die Sanktionsentscheidung
rechtswidrig ergangen ist.
Andererseits ist der Sanktionsbescheid vom 23.04.2015 noch existent und wirksam, insbesondere ist er nicht durch den Änderungsbescheid
vom 24.04.2015 aufgehoben worden. Soweit der Änderungsbescheid vom 24.04.2015 verfügt, dass der "bisher in diesem Zusammenhang
ergangene Bescheid vom 23.04.2015 ... insoweit aufgehoben" wird, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die
jederzeit beseitigt werden kann (vgl. § 38 SGB X und BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R) und durch die auch die Bestimmtheit des Verwaltungsakts nicht infrage gestellt ist. Die vom Antragsteller gewünschte Lesart
lässt sich nämlich mit den weiteren Verfügungen des Bescheids nicht in Einklang bringen, wonach dem Antragsteller für die
Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 Leistungen nur noch für die Monate August 2015 bis Oktober 2015 bewilligt wurden. Auch
die Begründung nimmt ausdrücklich auf die Leistungsabsenkung und den hierüber gesondert ergangenen Bescheid Bezug.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23.04.2015 bestehen nicht.
Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren möglichen vorläufigen Beurteilung eine Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB II begangen, indem er sich geweigert hat, die in dem EGV vom 02.02.2015 festgelegte Verpflichtung zum Unternehmen und dem Nachweis von Eigenbemühungen zu erfüllen.
Der Antragsteller ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II, weil er nach ärztlicher Feststellung der Rentenversicherung in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er ist damit verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung
oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dazu gehört, dass er aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung
in Arbeit mitwirkt und seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts einsetzt (§ 2 SGB II). Gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist ihm grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, zu der er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist. Eine Konkretisierung
dieser Verpflichtung ist vorliegend mit Ziffer 2 des EGV vom 02.02.2015 erfolgt, wonach der Antragsteller in der Zeit vom 02.02.2015 bis zum 01.08.2015 eine Bewerbung wöchentlich
um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu unternehmen und nachzuweisen hat. Der Senat teilt weder die vom Antragsteller
geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Zumutbarkeit von Arbeitsbemühungen noch die Bedenken bezüglich Inhalt und Zustandekommens
des EGV vom 02.02.2015. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, sich auf die weitere Ausübung seiner selbstständigen
Tätigkeit zu konzentrieren (vgl. LSG München vom 26.03.2015, L 7 AS 849/14).
Nachdem der Antragsteller nicht bereit war, den am 27.01.2015 ausgehändigten und besprochenen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung
zu unterschreiben und er bereits in der Vergangenheit mehrfach seine Überzeugung geäußert hat, sich nicht um eine Verringerung
seiner Hilfebedürftigkeit bemühen zu müssen (vgl. Verbis Vermerk vom 22.12.2014), ist eine Eingliederungsvereinbarung nicht
zustande gekommen und der Antragsgegner war berechtigt, die Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als Verwaltungsakt zu erlassen. Der EGV vom 02.02.2015 begegnet auch keinen inhaltlichen oder formalen Bedenken, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten
würden. Die festgelegte Gültigkeitsdauer von sechs Monaten entspricht der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die durch den Antragsgegner zu erbringenden Leistungen sind unter Ziffer 1 mit der Übernahme von Fahrtkosten, der Erstattung
von Bewerbungskosten und dem Übersenden von Vermittlungsvorschlägen grundsätzlich ausreichend umschrieben. Eine weitere Konkretisierung
ist nicht möglich, da es sich um Leistungen handelt, die grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers stehen und einer Prüfung
im Einzelfall bedürfen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, in der Weiterführung seiner nicht zur Verringerung
seiner Hilfebedürftigkeit beitragenden selbstständigen Tätigkeit unterstützt zu werden. Die Rechtsfolgenbelehrung erscheint
ebenfalls als ausreichend. Dass es sich bei den ersten beiden Absätzen um eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelung handelt,
ist für den Antragsteller offensichtlich erkennbar, zumal er hierauf auch in seinem Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung
vom 29.01.2015 Bezug genommen hat. Klar und unzweideutig wird er aber im Anschluss daran im dritten Absatz darauf hingewiesen,
dass in seinem Falle das Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 01.12.2014 zuletzt wegen eines ersten wiederholten Pflichtverstoßes
um einen Betrag in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert worden sei und eine weitere Pflichtverletzung (Verstoß
gegen die unter Nr. 2 festgelegten Eingliederungsbemühungen) daher den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur
Folge haben werde. Durch die direkte Ansprache ("Ihr") wird für den Antragsteller im Einzelfall noch ausreichend konkret,
richtig und vollständig erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des von ihm geforderten
Verhaltens für ihn ergeben (Warnfunktion, vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, etwa im Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R).
Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat der Antragsteller nicht genannt. Auf die gesundheitlichen Einschränkungen des
inzwischen 55 -jährigen Antragstellers hat der Antragsgegner bereits dadurch erkennbar und ausreichend Rücksicht genommen,
dass er von ihm nur noch eine Bewerbung wöchentlich verlangt.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger,
voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Urteil vom 07. 07.2010, 1 BvR 2556/09). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten
unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen gewissen finanziellen Spielraum zur Pflege
zwischenmenschlicher Beziehungen und einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
gewährleistet (Berlit in LPK-SGB II; 5. Auflage 2013, § 31, Rn. 13). Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden vom erkennenden Senat nicht geteilt (vgl. Urteil vom 19.03.2014, L 16 AS 383/11, zur Vorgängerregelung des § 31 SGB II).
Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 3-5 SGB II, da es sich nach den vorangegangenen Absenkungen mit den Bescheiden vom 01.09.2014 und 01.12.2014 innerhalb eines Jahres
um die dritte und damit eine weitere wiederholte Pflichtverletzung gehandelt hat. Der Minderungszeitraum ergibt sich aus §
31b Abs. 1 SGB II. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Herabsetzung der Sanktion auf einen Betrag von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs
gemäß § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II liegen nicht vor, da der Antragsteller weiterhin nicht bereit ist, sich um eine Beschäftigung zu bemühen und damit seinen
Verpflichtungen nachzukommen.
Ergänzende Sachleistungen und geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II wurden dem Antragsteller angeboten und in Form von Lebensmittelgutscheinen auch bereit gestellt, wenngleich der Antragsteller
hiervon noch keinen Gebrauch gemacht hat.
Vor diesem Hintergrund sind derzeit keine Anhaltspunkte erkennbar, die der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren
zum Erfolg verhelfen könnten. Überwiegende Interessen des Antragstellers sind ebenfalls nicht gegeben. Dem Anspruch des Antragstellers
auf Sicherung seines Existenzminimums ist durch die Ausgabe der Lebensmittelgutscheine Genüge getan. Dadurch ist ungeachtet
der Regelung in §
16 Abs.
3a Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) auch sein Krankenversicherungsschutz weiterhin gesichert. Sofern Mietschulden entstehen, hat der Antragsteller die Möglichkeit
gemäß § 22 Abs. 8 SGB II unter den darin genannten Voraussetzungen eine Schuldübernahme, die in der Regel als Darlehen erfolgt, zu beantragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) und erfolgt im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller und vor dem Hintergrund der zahlreichen
vom Senat zu prüfenden Rechtsfragen. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten gemäß §
177 SGG unanfechtbar.