Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ob der Klägerin für das Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg
(SG) Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Die Klägerin beantragte nach einem Arbeitsunfall beim Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV), bei der Bundesagentur für
Arbeit (BA) und bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe. Die gegen die Ablehnung entsprechender Leistungen durch die BA
zum SG erhobene Klage - die Beklagte war beigeladen - hat die Klägerin zurückgenommen (S 1 AL 254/08). Der GUV hat Leistungen mangels Mitwirkung der Klägerin abgelehnt. Über die hiergegen erhobene Klage hat das SG noch nicht entschieden (S 15 U 63/08). Diesem Verfahren ist die Beklagte bisher nicht beigeladen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2008 (lt. Beschluss des
SG vom 09.03.2009 - S 12 R 4534/08 ER -) Leistungen zur Teilhabe ab. Die Klägerin bedürfe keiner solchen. Dagegen hat die Klägerin Klage zum SG Nürnberg erhoben
und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren begehrt. Mit Beschluss vom 09.03.2009 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss vom selben Tag im Rahmen des Verfahrens
S 12 R 4534/08 ER abgelehnt. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei noch das Verfahren S 1 AL 254/08 anhängig gewesen, zu dem die Beklagte beigeladen gewesen sei. Im Übrigen sei die Beklagte auch zum Verfahren S 15 U 63/08 beizuladen.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine konkrete anderweitige Rechtshängigkeit
sei vom SG nicht benannt worden. Ihr werde das Recht verweigert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie des SG - S 12 R 4534/08 ER und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig und auch begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben und der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nach §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Bei der Beurteilung,
ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht, muss der verfassungsrechtliche Rahmen berücksichtigt werden; die Prüfung der Erfolgsaussicht
darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung selbst in das PKH-Verfahren vorzuverlagern. Die Anforderungen
an die Erfolgsausichten dürfen deswegen nicht überzogen werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht
den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderungen und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder
zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. zum
Ganzen: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
73a Rdnr 7, 7a).
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht vorliegend. Es ist nämlich zum einen fraglich, ob die Klage tatsächlich unzulässig
ist, nachdem spätestens seit Dezember 2008 das Verfahren S 1 AL 254/08 beendet ist und somit die dort bestehende Rechtshängigkeit weggefallen ist. Damit steht diese einem noch gegen die Beklagte
laufenden Hauptsache-verfahren nicht mehr entgegen, denn es ist hinsichtlich dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf den Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Leitherer aaO. § 94 Rdnr 7b).
Eine Rechtshängigkeit im Rahmen des noch gegen den GUV laufenden Verfahrens S 15 U 63/08 ist derzeit ebenfalls nicht erkennbar, nachdem dort keine Beiladung erfolgt ist und es sich auch nicht um vollkommen identische
Streitgegenstände handelt. Im Rahmen des Verfahrens S 15 U 63/08 ist nämlich allein streitig, ob eine Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe aufgrund mangelnder Mitwirkung der Klägerin erfolgen
durfte. Streitig ist dabei, ob die Beklagte die Regelung des §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) zutreffend angewandt hat.
Somit ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht bereits mangels eindeutiger Unzulässigkeit der Klage zu verneinen. Vielmehr
ist die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der bestehenden Rechtshängigkeit im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nach Beiziehung
sämtlicher hierfür erforderlichen Verfahrensunterlagen zu klären. Sollte die Klage dann als zulässig angesehen werden, so
werden weitere Ermittlungen des SG bezüglich des Anspruches auf Leistungen zur Teilhabe erforderlich werden, sodass auch hinsichtlich des materiell-rechtlichen
Anspruches eine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegend bejaht werden kann.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung liegen vor.
Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben. Der Klägerin war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).