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LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2017 - 7 AS 277/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Mangelnde Hilfebedürftigkeit Entscheidung über einen Neuantrag
1. Durch die Entscheidung über einen Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II entsteht nach der Rechtsprechung des BSG eine Zäsur.
2. Bei der Entscheidung über den Neuantrag und damit über einen neuen Streitgegenstand stehen dann ggf. wieder alle rechtlichen Möglichkeiten offen, insbesondere auch im Hinblick auf einstweiligen Rechtschutz für die Zukunft.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 02.03.2017 S 50 AS 278/17 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. März 2017 abgeändert und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) verpflichtet, dem Bf zu 1) und der Bf zu 2) jeweils 225,00 Euro für Februar 2017 und für die Monate ab März 2017 bis zur Entscheidung des Bg über den Neuantrag der Bf vom 01.04.2017 monatlich 300,00 Euro an Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: