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LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2010 - 15 SF 143/10
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Antragsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 JVEG nicht mehr verlangt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 2
Vorinstanzen: SG München 20.04.2010 S 9 U 746/05
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.04.2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.04.2010 - S 9 U 746/05 - wird zurückgewiesen.

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