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LSG Bayern, Urteil vom 28.07.2009 - 15 VG 13/08
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung; Differenzierung zwischen einer schädigungsbedingt bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und einer schädigungsunabhängig rezidivierenden depressiven Störung
Ein im Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz eingeholtes ärztliches Gutachten ist bei einer aus der Sicht des Schwerbehindertenrechts vorliegenden GdB von 40 schlüssig, wenn ein entschädigungspflichtiger GdS in rentenberechtigendem Grad nicht erreicht wird, da zwischen einer schädigungsbedingt bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und einer schädigungsunabhängig rezidivierenden depressiven Störung zu differenzieren ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 2 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 13.03.2008 S 30 VG 21/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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