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LSG Bayern, Urteil vom 28.07.2009 - 15 VG 6/06
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei posttraumatischer Belastungsstörung mit Vorschädigung; besondere berufliche Betroffenheit nach Geburt eines Kindes aus Vergewaltigungshandlung
1. Ein Anspruch auf Opferentschädigung besteht für eine Frau, die im Jahr 1974 von ihrem gewalttätigen Lebenspartner schwer misshandelt und wiederholt vergewaltigt worden ist unabhängig davon, dass sie schädigungsunabhängig sowohl in der Kindheit als auch nach der Trennung von dem gewalttätigen Lebenspartner weitere Schicksalsschläge hinnehmen musste, die sich vor allem neben der entschädigungspflichtigen posttraumatischen Belastungsstörung auf nervenfachärztlichem Gebiet manifestiert haben.
2. Es liegt eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs. 2 BVG vor, wenn aus den Vergewaltigungshandlungen ein Kind hervorgegangen ist und deswegen keine berufliche Ausbildung mehr erfolgen konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 2
,
OEG § 1 Abs. 1
,
OEG § 10a
Vorinstanzen: SG Augsburg 31.03.2006 S 11 VG 6/02
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. März 2006 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin als Schädigungsfolge eine "posttraumatische Belastungsstörung" im Sinne der Entstehung festzustellen und hierfür Versorgungsleistungen nach einem GdS von 50 gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BVG ab 1. Februar 2002 zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu 7/10 zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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