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LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2010 - 2 U 374/09
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten
Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist der geltend gemachte Anspruch noch ungewiss und bedarf er einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, ist dies ausreichend, um eine gewisse Erfolgsaussicht wahrscheinlich erscheinen zu lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRAO § 59c
,
SGG § 73a Abs. 1
,
ZPO § 114 S. 1
,
ZPO § 121
Vorinstanzen: SG Augsburg 29.07.2009 S 8 U 269/08
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juli 2009 aufgehoben.
II. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D., A-Stadt, beigeordnet.
III. Der Beschwerdeführer hat Monatsraten in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen.

Entscheidungstext anzeigen: