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LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2010 - 2 U 565/09
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren
Nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus. Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf eine angebliche sachliche Unzutreffendheit, falsche Schlussfolgerungen oder eine Kompetenzüberschreitung bezieht, rechtfertigen derartige Gründe für sich allein nicht die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit. Eventuelle Unzulänglichkeiten dieser Art treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen. Derartige Mängel eines Gutachtens können dieses allenfalls entwerten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118 Abs. 1
,
ZPO § 406 Abs. 1
,
ZPO § 42
Vorinstanzen: SG München 02.12.2009 S 24 U 99/09
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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