Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Kostenübernahme für eine Kücheneinrichtung als Wohnungserstausstattung
Gründe:
I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten
ist, die Kosten für Kücheneinbauschränke und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm, mit Einbau Elektroherd, Spüle, Geschirrspülmaschine,
Kühlschrank mit Gefrierfach zu übernehmen. Ein entsprechender Antrag war zunächst beim Senat gestellt worden (vgl. dazu Verweisungsbeschluss
des Senats vom 19.02.2009, L 8 SO 17/09 ER).
Die Antragstellerin steht im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin und zog mit deren Zustimmung im Dezember 2008 von ihrer
alten Wohnung in der K-Straße in die nun von ihr bewohnte Erdgeschosswohnung in der A-Straße. In diesem Zusammenhang hatte
die Antragstellerin von der Antragsgegnerin bereits eine Reihe von Gegenständen, unter anderem eine Waschmaschine mit Trockner
und eine Matratze, im Wege der Erstausstattung gefordert und ohne Erfolg einen entsprechenden Eilantrag beim Sozialgericht
Regensburg - SG - gestellt (vgl. dazu Beschlüsse des SG vom 09.12.2008, S 10 SO 71/08 ER und des Senats vom 16.01.2009, L 8 B 1075/08 SO ER).
Die Übernahme der Kosten für die hier in Frage stehenden Gegenstände wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 08.05.2008
und 12.06.2008 abgelehnt. Es handele sich nicht um einen Erstausstattungsfall im Sinne des §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
- SGB - XII, da die Antragstellerin bereits seit 1994 in der Wohnung in der K-Straße einen eigenen Hausstand gehabt habe.
Der alte Vermieter habe angeboten, dass die Antragstellerin die gesamte Kücheneinrichtung mit Küchenzeile, Spüle, Elektroherd
in die neue Wohnung mitnehmen könne. Soweit vorhandene Gegenstände ersetzt werden müssten, handle es sich nicht um eine Erstausstattung,
sondern um eine aus dem Regelsatz abzudeckende Ersatzbeschaffung. Ein Geschirrspüler sei als sozialhilferechtlicher Bedarf
nicht anerkannt. Falls der geltend gemachte Bedarf unabweisbar geboten sei und nicht auf andere Weise gedeckt werden könne,
biete die Antragsgegnerin hierfür gemäß § 42 S. 2 SGB XII eine darlehensweise Hilfegewährung an. Auch bezüglich der im vorliegenden
Eilverfahren streitigen Gegenstände ist beim SG ein Hauptsacheverfahren anhängig (S 10 SO 67/08).
Das SG hat den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 08.04.2009 abgelehnt und ausgeführt, für in der Vergangenheit liegende
Bewilligungszeiträume könne grundsätzlich ein Anordnungsgrund nicht bejaht werden. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft
gemacht. Es handele sich bezüglich der Geschirrspülmaschine nicht um einen unabweisbaren Bedarf, bezüglich der sonstigen Kücheneinrichtungsgegenstände
nicht um eine Erstausstattung. Ein Erstausstattungsbedarf im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sei nur anerkennungsfähig
für solche Haushaltsgegenstände, die für eine geordnete Führung des Haushaltes unbedingt notwendig seien. Hierzu zähle eine
Geschirrspülmaschine für einen Einpersonenhaushalt nicht. In Bezug auf die Kücheneinbauschränke, den Elektroherd, die Spüle
und den Kühlschrank habe die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt, dass kein Erstausstattungsfall vorliege, sondern gegebenenfalls
eine Ersatzbeschaffung. Denn die Antragstellerin habe ihre bisherige Küche in die neue Wohnung mitnehmen können.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 08.04.2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, die Kosten für Kücheneinbauschränke und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm, mit Einbau Elektroherd, Spüle,
Geschirrspülmaschine, Kühlschrank mit Gefrierfach zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag der Antragstellerin auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß §
86b Abs.2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor. Zur Begründung verweist
der Senat gemäß §
142 Abs.
2 S. 3
SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das SG zu Recht die einfachgesetzlichen Maßgaben des §
86 b Abs.
2 SGG zugrunde gelegt hat, da der Antragstellerin ohne die begehrte Eilentscheidung keine schweren (Grund-) Rechtsverletzungen
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drohen (vgl. dazu Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009 1 BvR 120/09 juris Rn 11). Der Antragstellerin ist es vielmehr zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es wird nicht
vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die begehrten Haushaltsgegenstände eine Eilentscheidung
geboten ist. Dies wird insbesondere daraus ersichtlich. dass der alte Vermieter - was von der Antragstellerin nicht bestritten
wird - angeboten hat, dass die Antragstellerin die gesamte Kücheneinrichtung mit Küchenzeile, Spüle, Elektroherd in die neue
Wohnung mitnehmen könne. Ein Anordnungsgrund war ferner auch deshalb zu verneinen, weil die Antragsgegnerin bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens angeboten hat.
Die auf §
193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eilantrag in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.