Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2009 insoweit aufgehoben,
als der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Arbeitslosengeld II verurteilt und zur Kostenerstattung
verpflichtet worden ist.
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K P für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2009 bezieht sich bei sachgerechter
Auslegung allein auf die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) und seine daraus vom Gericht abgeleitete Kostenerstattungspflicht. Nicht hingegen erfasst sie
auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da dem Antragsgegner insoweit kein Beschwerderecht zusteht. Die so verstandene
Beschwerde ist gemäß §§
172 Abs.
1 und Abs.
3 Nr.
1 und
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht
eingelegt (§
173 SGG). Auch ist sie begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern
für die Zeit vom 04. Februar bis zum 31. Juli 2009 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 744,00 EUR monatlich zu gewähren.
Der Antragsgegner war im fraglichen Zeitraum für die Leistungsgewährung örtlich nicht (mehr) zuständig. Nach § 36 Satz 1 und
2 SGB II ist für die Leistungen der Grundsicherung die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger zuständig, in deren bzw.
dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Antragssteller hatten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in dem Zeitraum, für den der Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von Leistungen verpflichtet worden ist, jedoch
unstreitig nicht in seinem Zuständigkeitsbereich, sondern in dem des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg. Dieses hat den Antragstellern
dementsprechend auch bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen bewilligt, sodass die dahingehende Verpflichtung
des Antragsgegners keinen Bestand haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des §
193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt - entgegen §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz 2
ZPO - nicht in Betracht. Zwar ist nach den genannten Vorschriften in einem höheren Rechtszug grundsätzlich nicht zu prüfen, ob
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner
das Rechtsmittel eingelegt hat. Anderes ist jedoch für den Fall anerkannt, dass sich die Sachlage eindeutig geändert hat oder
die beabsichtigte Rechtsverfolgung schlechthin aussichtslos ist, z.B. die Vorinstanz offensichtlich unrichtig entschieden
hat (vgl. Reichold in Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung, 27. Aufl., §
119 Rn. 13 m.w.N.). Eine entsprechende Situation ist vorliegend gegeben. Es kann hier dahinstehen, wann die Verfahrensbevollmächtigten
der Antragsteller von deren Umzug und der damit verbundenen örtlichen Unzuständigkeit des Antragsgegners erfahren haben. Ausweislich
ihres Schriftsatzes vom 15. Mai 2009, mit dem sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt
haben, stellen sie beides jedoch nicht in Abrede, sodass es - insbesondere auch angesichts der unstreitig durch das Jobcenter
Friedrichshain-Kreuzberg erfolgenden Leistungsgewährung - gemessen an den dem Gericht mit der ursprünglichen Antragstellung
unterbreiteten Tatsachen zu einer eindeutig geänderten Sachlage gekommen ist. Dass das Sozialgericht Berlin im Rubrum seines
Beschlusses vom 26. März 2009 bereits die aktuelle Anschrift der Antragsteller aufgenommen hat, rechtfertigt keine andere
Entscheidung. Der zuständige Richter, der jedenfalls nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt von einem erfolgten Umzug informiert
worden ist, hat bei seiner Entscheidung ganz offensichtlich übersehen, dass die sich nunmehr aus dem Rubrum ergebende Anschrift
nicht in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners fällt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).