Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn - wie hier - das Sozialgericht
(SG) ausschließlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
Der 18. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 13. Januar 2009 (Az.: L 18 B 2432/08 AS PKH - zitiert nach juris) u.a. ausgeführt:
"...Der Beschwerdeausschluss des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG umfasst auch den - hier vorliegenden - Fall, in dem der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung
des SG der nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs.
2 Satz 1, Abs.
3 und
4 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) iVm der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist (ebenso SächsLSG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - L 3 B 407/08 AS PKH -, veröffentlicht in juris). Denn der Gesetzgeber fordert in §
114 Satz 1
ZPO, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: die Bedürftigkeit des Antragstellers
nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. Diese Terminologie aus §
114 Satz 1
ZPO findet sich in anderen Regelungen zum Prozesskostenhilferecht wieder, z.B. in §
119 Abs.
1 Satz 2
ZPO oder §
127 Abs.
2 Satz 2 und Abs.
3 Satz 2
ZPO. In diesem zweigeteilten System gehören die angeführten Regelungen zu den Formerfordernissen ebenso wie z. B. die Regelungen
über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§
115 ZPO) oder die Festsetzung von Zahlungen (§
120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Demzufolge gilt die Regelung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG über den Beschwerdeausschluss bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, erst Recht für den Unterfall, dass nach der vom
SG getroffenen Entscheidung die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit wegen eines seiner Auffassung nach fehlenden Vordrucks
zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft werden kann (a.A. Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2008 - L 3 B 548/08 U PKH -, veröffentlicht in juris). Allein diese Auslegung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG trägt dem aufgezeigten zweiteiligen System des Prozesskostenhilferechts, auf das diese Vorschrift erkennbar verweist, hinreichend
Rechnung...".
Die vorstehenden Erwägungen hält der hier erkennende Senat für überzeugend und zutreffend und erachtet die von der Klägerin
geführte Beschwerde ebenfalls als unstatthaft und damit unzulässig, wenn zwar ein (weitgehend leerer) Vordruck über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Unterschrift der Klägerin vom 06. Februar 2008 mit Kopie eines Bescheides des Beklagten
vom 16. Oktober 2007 eingereicht worden sind, aber trotz mehrfacher Erinnerung (Schreiben vom 17. September 2008 und 13. Oktober
2008, letzteres mit Hinweis auf §
73 a SGG in Verbindung mit §
118 Abs.
2 S. 4
ZPO) eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Unterlagen
(insbesondere aktueller Kontoauszug, sofern Konto vorhanden) nicht rechtzeitig (zwei Wochen nach Zugang der letzten Aufforderung)
eingegangen waren. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist das Schreiben vom 13. Oktober 2008 dem Prozessbevollmächtigten
der Klägerin am 14. November 2008 zugegangen. Das Sozialgericht war wegen der Fristsetzung von zwei Wochen zwecks Übersendung
der vollständigen Erklärung und entsprechender Nachweise nicht gehindert, am 03. Februar 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abzulehnen. Zumindest die geforderten Unterlagen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst am 03. März 2009 mit der
Beschwerde eingereicht.
Vorliegend folgt die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht aus der falschen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, nach
der gegen den Beschluss die Beschwerde zum LSG möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel,
das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar, 9. Aufl., Vor §
143 Rn. 14 b; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, Az: B 1 KR 25/01 R, zitiert nach juris).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
73a SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).