Kosten für die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Pkw im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
Begriff der Erwerbsfähigkeit
Keine Beseitigung von Erwerbsunfähigkeit
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Pkw im Rahmen von Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Gestalt der Kraftfahrzeughilfe.
Der 1954 geborene Kläger ist seit dem 01. September 2011 (zunächst befristet bis zum 31. August 2013, aufgrund Änderungsvertrags
vom 14. August 2013 sodann unbefristet) beim F geringfügig beschäftigt als Aushilfe im Bereich Call-Center. Das monatliche
Entgelt belief sich im Jahr 2012 auf rund 404,00 EUR und im Jahr 2013 auf rund 442,00 EUR. Er bewohnt - auch schon im Zeitraum
von Dezember 2012 bis Juli 2013 - mit seiner Ehefrau ein Eigenheim in der L Str. in B, das sich im Eigentum der Ehefrau befindet.
Seine Ehefrau erzielt Einkommen aus abhängiger Beschäftigung i.H.v. 3.000,00 EUR (Stand 2017).
Der Kläger leidet an einer angeborenen Verstümmelung aller vier Extremitäten und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem
Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie den Nachteilsausgleichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "H" (hilflose Person)
und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) anerkannt. Er ist im Besitz eines Führerscheins. Den Weg zur Arbeitsstelle bewältigt
er mit dem eigenen Pkw. Nach eigenen Angaben verfügt er nicht über einen Rollstuhl und bewegt sich außerhalb des Fahrzeugs
mit zwei Oberschenkelprothesen fort. Für den häuslichen Bereich stehen ihm ferner zwei Kurzprothesen zur Verfügung. Er bezieht
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (nach eigener Angabe Pflegestufe 2).
Er bezog in der DDR bereits seit August 1973 Behindertenrente zzgl. Sonderpflegegeld und Sozialgeld, welche zum 01. Januar
1992 gemäß §§ 302a, 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) zunächst in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nach Überprüfung der DDR-Rente auf der Grundlage von §
9 der 1. Renten-Verordnung und wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen gem. §§ 96a, 313
SGB VI dann jedoch in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewertet wurde. Die Höhe der Rentenleistung belief sich im Januar bzw.
Juli 2013 auf 660,87 EUR. Aufgrund seines Antrags vom 10. Juli 2015 bezieht er inzwischen seit dem 01. September 2015 Altersrente
für schwerbehinderte Menschen.
Am 02. Januar 2013 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf Gewährung einer finanziellen Hilfe zu den Anschaffungskosten
eines neuen Pkw vom Typ "Malibu" des Herstellers Chevrolet i.H.v. 29.372,49 EUR sowie auf Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten
Zusatzausstattungen (Handbediengerät für Bremse und Gas, Satellitanlage zur Bedienung der elektrischen Grundfunktionen Blinker,
Abblendlicht und Fernlicht, abnehmbare Lenkraddrehgabel, Startknopf zum Anlassen des Motors) i.H.v. 3.250,06 EUR ein. Hierzu
legte er einen Kostenvoranschlag zum Umbau vom 14. Dezember 2012 sowie ein Finanzierungsangebot vom 05. Dezember 2012 vor.
Die Zylinderköpfe des erstmals im April 2002 zugelassenen Kfz vom Typ Nissan "Maxima" seien defekt. Das Fahrzeug verfüge noch
über einen Restwert i.H.v. 900,00 EUR. Im Rahmen der Gewährung von Kraftfahrzeughilfe waren ihm in den Jahren 1993/1994 sowie
1999 und 2004 bereits Zuschüsse zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt bzw. die Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen
übernommen worden. Der Pkw vom Typ Nissan "Maxima" wurde vom Kläger im Juli 2013 abgemeldet und verschrottet. Der behindertengerecht
umgebaute Chevrolet wurde ihm am 02. August 2013 ausgeliefert.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Januar 2013 ab. Eine Kraftfahrzeughilfe komme nur in Betracht, wenn hiermit
eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben erreicht werde. Dies sei dann der Fall, wenn aus der Erwerbstätigkeit
ein mehr als geringfügiges Entgelt erzielt werde. Diese Einkommensgrenze werde vorliegend nicht erreicht, weshalb die Voraussetzungen
für eine Kraftfahrzeughilfe nicht vorlägen. Die weiteren Voraussetzungen seien im Hinblick hierauf nicht geprüft worden. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2013 als unbegründet
zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 10. September 2013 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und unter Vorlage von Umbaurechnungen i.H.v. insgesamt 5.196,02 EUR (Standheizung, Wählhebelverlängerung für Automatikschalthebel,
Handbediengerät für Bremse und Gas, Satellitanlage zur Bedienung der elektrischen Grundfunktionen Blinker, Abblendlicht und
Fernlicht, Lenkdrehgabel) vorgetragen, die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) enthalte eigene Leistungsvoraussetzungen und besondere Ermessensregelungen. Hiernach lägen die persönlichen Voraussetzungen
für Kraftfahrzeughilfe vor, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung
eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, und ein Kraftfahrzeug führen könne. Er könne wegen
seiner geringfügigen Beschäftigung nicht von diesem Anspruch ausgeschlossen werden. Denn dies hätte zur Folge, dass er, der
auf ein Kraftfahrzeug zum Erreichen seines Arbeitsplatzes angewiesen sei, sein Monatsentgelt in den behindertengerechten Umbau
seines Fahrzeuges investieren müsste. Diese Auslegung der KfzHV widerspräche jedoch den Maßgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Auch wenn es sich bei seiner geringfügigen
Beschäftigung lediglich um einen Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente handele, stelle dieser Verdienst Lebensunterhalt
im Sinne der Konvention dar. Da die Beklagte dies nicht beachtet habe, liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Den im Streit
stehenden Pkw habe er im Juli 2013 erworben. Das Fahrzeug sei erstmals am 05. August 2013 zugelassen worden. Bis Juni 2008
sei er im Innendienst einer Versicherung in Vollzeit beschäftigt gewesen. Beim F arbeite er an ca. 13 Tagen im Monat jeweils
ungefähr vier Stunden lang. Ihm stehe dort ein Behindertenparkplatz zur Verfügung.
Das SG hat das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Gesundheit und Soziales als
Sozialhilfeträger beigeladen (Beschluss vom 23. Januar 2015). Der Beigeladene hat sich als nicht leistungspflichtig angesehen.
Ein Anspruch des Klägers nach der Eingliederungshilfeverordnung liege nicht vor.
Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 05. November 2015 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Antrag
des Klägers auf Übernahme der Kosten zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und von Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheide seien
rechtswidrig, weil die Beklagte rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass die vom Kläger begehrte Leistung bereits nicht als
LTA gewährt werden könne. Die Übernahme von Kosten für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und dessen behinderungsbedingte
Zusatzausstattung sei Teil der LTA in Form von Kraftfahrzeughilfe, die die Beklagte nach den §§
9,
10 SGB VI, 33 Abs.
8 Nr.
1 Neuntes Sozialgesetzbuch (
SGB IX) i.V.m. §§ 4, 7 KfzHV erbringen könne. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien gegeben, sodass dem Kläger ein Anspruch auf pflichtgemäße
Ausübung des Ermessens durch die Beklagte zustehe. Der Kläger erfülle insbesondere die in § 3 Abs. 1 KfzHV genannten persönlichen Voraussetzungen, denn er sei infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung
eines Kraftfahrzeuges angewiesen, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen
Bildung zu erreichen, und könne ein Kraftfahrzeug führen. Der Kläger, bei dem ein GdB von 100 mit den Merkzeichen "aG", "H"
sowie "B" anerkannt sei, sei behindert im Sinne dieser Regelung. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass der Kläger infolge
seiner Behinderung zum Erreichen seines Arbeitsplatzes auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Der Kläger könne das Fahrzeug
auch führen, insoweit bestehe zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Beklagten sei darin zuzustimmen, dass entsprechend
§
9 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB VI, §
33 SGB IX und den Vorschriften der KfzHV Kraftfahrzeughilfe nur zur dauerhaften beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben bzw. dauerhaften Erhaltung des Arbeitsplatzes
gewährt werden solle. Aus diesem Ziel der möglichst dauerhaften (Wieder-) Eingliederung folge damit unter anderem auch, dass
beispielsweise ein kurzzeitig befristetes Beschäftigungsverhältnis nicht ausreiche, um Kraftfahrzeughilfe zu gewähren. Daraus
folge aber nicht gleichfalls, dass dies auch für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von §
8 Viertes Sozialgesetzbuch (
SGB IV) gelte. Ziel einer Teilhabeleistung sei auch nach Auffassung der Kammer die dauerhafte berufliche Wiedereingliederung. Unzweifelhaft
führe die Ausübung eines kurzzeitig befristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht zu einer dauerhaften Wiedereingliederung.
Die Ausübung eines unbefristeten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses könne aber durchaus eine dauerhafte berufliche
Wiedereingliederung bedeuten. Der Kläger, der lange Zeit vollzeitbeschäftigt gewesen sei, sei aus gesundheitlichen Gründen
nicht in der Lage, länger als vier Stunden täglich zu arbeiten. Seine monatliche Arbeitszeit sei aus gesundheitlichen Gründen
darüber hinaus auf 13 Tage begrenzt. Allein diese gesundheitliche Einschränkung sei Grund dafür gewesen, dass er sich diese
geringfügige Beschäftigung habe suchen müssen. Ihm sei ärztlicherseits versichert worden, dass eine zeitlich darüber hinausgehende
Beschäftigung gesundheitlich nicht mehr zumutbar sei. Daraus folge im Tatsächlichen, dass für den Kläger eine über die geringfügige
Beschäftigung hinausgehende berufliche Wiedereingliederung überhaupt nicht möglich sei. Gegebenenfalls sei die jetzt ausgeübte
geringfügige Beschäftigung aber dauerhaft bis zum Erreichen des Rentenalters möglich. Auch dabei handele es sich demnach um
eine dauerhafte berufliche Eingliederung im Sinne des Gesetzes. Gerade behinderte Menschen seien aufgrund ihrer körperlichen
Einschränkungen oftmals nicht in der Lage, die gleichen Leistungen in derselben Zeit wie ein nicht behinderter Mensch zu erbringen.
Durch die gesetzlich vorgesehenen Hilfen - auch die der KfzHV - solle genau dies kompensiert werden. Würde man dem Kläger diese Hilfe verweigern, würde dies gegebenenfalls bedeuten, dass
er keinerlei beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte. Dies könne nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein. Dem könne auch
nicht entgegenstehen, dass sich der Kläger aus dieser Erwerbstätigkeit nicht vollumfänglich unterhalten könne. Er könne durch
die Ausübung dieser Tätigkeit aber zu seinem eigenen Unterhalt beitragen und diesen gegebenenfalls zusammen mit der Erwerbsminderungsrente
für sich alleine voll bestreiten. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass es entscheidend darauf ankomme, dass Kraftfahrzeughilfe
nur gewährt werden könne, wenn aus der entsprechenden Beschäftigung ein ausreichender Lebensunterhalt erwirtschaftet werden
könne. Die Kammer gebe weiter zu bedenken, dass auch nicht behinderte Menschen heute nicht regelhaft einer so genannten Vollzeitbeschäftigung
nachgingen. Abhängig von Lebensphasen könne es zu einer Reduzierung der Arbeitszeit kommen, diese Reduzierung könne gegebenenfalls
auch beibehalten werden. Auch in einem solchen Fall bliebe der Betroffene dauerhaft beruflich eingegliedert. Der Kläger erfülle
auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KfzHV. Er habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, außer dem nunmehr angeschafften Pkw über kein weiteres Fahrzeug zu verfügen.
Er habe ferner einen Anspruch nach § 7 KfzHV auf Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung, die wegen seiner Behinderung erforderlich sei. Dabei
habe die Beklagte zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen seiner Behinderung auf eine Standheizung mit Fernbedienung und
ein Automatikgetriebe angewiesen sei. Das nach §
13 SGB VI auszuübende pflichtgemäße Ermessen erstrecke sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht auf das "Ob" einer Leistung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, sondern lediglich auf das "Wie"
der Leistung, zu der auch der Umfang gehöre. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, habe die Beklagte über die
Höhe der Kraftfahrzeughilfe auf der Grundlage der §§ 5 und 6 KfzHV und der Höhe der behinderungsbedingten Zusatzausstattung noch eine entsprechende Entscheidung zu treffen.
Gegen das ihr am 11. November 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 09. Dezember 2015 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
(LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Der Kläger sei voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig nach dem bis 2000 geltenden
Recht). Eine Besserungsaussicht bestehe aufgrund seiner schweren Behinderungen nicht und werde auch nicht behauptet. Der Rehabilitationsauftrag
"Rehabilitation vor Rente" könne somit nicht erfüllt werden. Daher lägen die persönlichen Voraussetzungen für Teilhabeleistungen
durch die Rentenversicherung nicht vor, was zur Folge habe, dass auch die Voraussetzungen des §
9 Abs.
2 SGB VI nicht erfüllt seien. Weder seien die Voraussetzungen des §
10 Abs.
1 Nr.
2b noch die des §
10 Abs.
1 Nr.
2c SGB VI erfüllt. Eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit i.S.v. §
10 Abs.
1 Nr.
2b SGB VI sei bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderungsrente durch die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe
nicht erreichbar. §
10 Abs.
1 Nr.
2c SGB VI greife wiederum nur ein bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung. Die Vorschriften der KfzHV seien für den Bereich der Rentenversicherung nur über §
16 SGB VI i.V.m. §
33 Abs.
3 Nr.
1 SGB IX anwendbar. Da aber bereits die Eingangsvoraussetzungen der §§
9,
10 SGB VI nicht erfüllt seien, seien die Regelungen des §
33 SGB IX und der KfzHV nicht mehr zu prüfen. Aus der UN-BRK sei unmittelbar kein Leistungsanspruch ableitbar. Nach Art. 4 Abs. 1 a UN-BRK seien
die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in
diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen. Art. 4 UN-BRK begründe damit keine unmittelbaren Rechte für Menschen mit
Behinderungen, sondern beschreibe nur Staatsverpflichtungen, welche die Vertragsstaaten mit der Ratifizierung der UN-BRK zur
Erreichung des dort beschriebenen Ziels der Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten eingingen. Diese Staatsverpflichtungen
müssten sodann von den Vertragsstaaten jeweils in innerstaatliches Recht überführt werden. Subjektive Ansprüche ergäben sich
erst aufgrund und nach Maßgabe dieser innerstaatlichen Regelungen. Die leistungs- und verfahrensrechtlichen Regelungen des
Sozialrechts mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen seien dem
SGB IX und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger zu entnehmen. Die dort genannten Voraussetzungen lägen jedoch für den
Bereich der LTA durch die Rentenversicherung und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beim Kläger nicht vor. Auch eine
wohlwollende, an Gedanken der UN-BRK orientierte Auslegung dürfe nicht über den Wortlaut des §
10 Abs.
1 Nr.
2c SGB VI hinausgehen. Der Vollständigkeit halber werde noch auf den Aspekt des Altersrentenbezugs hingewiesen. Für die Beurteilung
der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage - auch wenn diese mit einer Anfechtungsklage kombiniert sei - komme
es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Dies gelte nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. März 2003 - B KR 33/01 R -) auch bei Ansprüchen auf Rehabilitationsmaßnahmen, weil es nach Auffassung des
BSG widersinnig wäre, einen Leistungsträger zu einer Leistung zu verurteilen, für welche im Zeitpunkt der Verurteilung keine
Notwendigkeit mehr bestehe. Gleiches sollte gelten, wenn zwischenzeitlich ein gesetzlicher Ausschlussgrund - hier in Gestalt
des §
12 Abs.
1 Nr.
2 SGB VI - eingetreten sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Aus dem Grundsatz "Reha vor Rente" folge nicht, dass Leistungen
der beruflichen Rehabilitation nur dann gewährt werden könnten, wenn keine oder nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
gezahlt werde. Er verfüge schließlich über ein Restleistungsvermögen von unter drei Stunden täglich bzw. 13 Tagen monatlich,
das er über eine Erwerbstätigkeit mit Erwerbseinkommen angemessen verwerten können müsse. Hätte der Gesetzgeber Empfänger
von Leistungen einer vollen Erwerbsminderungsrente von Leistungen zur Teilhabe ausschließen wollen, hätte er dies ausdrücklich
normiert. Es könne demnach nicht darauf ankommen, ob er medizinisch austherapiert oder bereits Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente
sei. Kraftfahrzeughilfe für austherapierte Menschen mit Behinderung, die nur noch eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen
könnten, käme dann grundsätzlich nicht in Betracht. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Im Übrigen könne die
Gewährung von Kraftfahrzeughilfe eine (weitere) Minderung der Erwerbsfähigkeit abwenden bzw. die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit
wiederherstellen bzw. ausgleichen, damit er sein Restleistungsvermögen verwerten könne. Allein an die Höhe der erzielten Vergütung
anzuknüpfen, sei ebenfalls nicht interessengerecht und berücksichtige weder Art.
12,
14 Grundgesetz (
GG) noch die Maßgaben der UN-BRK. Verneinte man bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des §
10 Abs.
2c SGB VI, entstünde ein Wertungswiderspruch zu §
33 Abs.
1 SGB IX. Letzterer statuiere, dass zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht würden, um die Erwerbsfähigkeit
behinderter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten. Bei ihm liege - wenn auch nur im Umfang von unter
drei Stunden täglich - ein Restleistungsvermögen vor. Er erziele auch Erwerbseinkommen. Nur eine Mobilitätshilfe sei geeignet,
seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Ziel der Teilhabeleistungen sei gemäß §
9 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI, den Auswirkungen einer körperlichen Behinderung entgegen zu wirken. Dieses Ziel sei bei der Auslegung des §
10 SGB VI zu berücksichtigen. Er gehe davon aus, dass bei ihm die Voraussetzungen des §
10 Abs.
1 Nr.
2b SGB VI vorlägen. Jedenfalls erfülle er die Voraussetzungen des §
10 Abs.
1 Nr.
2c SGB VI.
Der Kläger sei zwischen 2000 und 2007 noch einer vollschichtigen Beschäftigung nachgegangen. Gleichwohl habe er eine Rente
bezogen. Danach sei es zu einem Abfall des Leistungsvermögens gekommen, sodass er seither nur noch weniger Tage, d.h. ungefähr
dreimal wöchentlich für vier bis fünf Stunden habe arbeiten können. Gemäß Dienstplan der letzten Jahre arbeite er 50 Stunden
im Monat, die sich auf zehn bis zwölf Termine à vier bis fünf Stunden verteilten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe er
das Kfz also zehn bis zwölf Mal im Monat benutzt, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Darüber hinaus habe er das Fahrzeug
für regelmäßige Besuche bei Verwandten und Freunden in L, K und B genutzt. Ebenso habe er es für Fahrten in den Urlaub, Besuche
kultureller Veranstaltungen, aktive Mitarbeit im Oldiefaschingsverein der Hochschule für Technik und Wirtschaft in B sowie
als notwendiges Hilfsmittel bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen genutzt. Der genaue Nachweis der Kosten für Unterkunft
und Heizung für den Zeitraum von Dezember 2012 bis Juli 2013 sei nur schwer möglich, er bitte daher um Anrechnung der bankenüblichen
Haushaltspauschale für eine Person. Er legt den von ihm teilweise ausgefüllten Antrag auf Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie u.a. die Neufahrzeugrechnung vom 02. August 2013 und den Darlehensvertrag vom 03. Juli 2013 vor.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Vorliegen der Voraussetzungen
für Leistungen der Eingliederungshilfe sei nicht nachweisbar, da die Angaben zu Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft
unvollständig seien. Angaben zum Vermögen seien vollständig verweigert worden. Im Rahmen des Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) komme die beantragte Hilfe nur als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Diese Leistungen seien gemäß
§ 85 SGB XII jedoch einkommens- und vermögensabhängig. Ferner sei nicht die Notwendigkeit einer ständigen - und nicht nur vereinzelten
oder gelegentlichen - Nutzung des Kfz belegt. Der alternativlose Ausschluss der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei weder
belegt noch nachvollziehbar. Berlin verfüge über einen barrierefreien öffentlichen Nahverkehr, welcher im Zusammenhang mit
einer Rollstuhlnutzung eine ausreichende Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermögliche. Zusätzlich bestehe das Angebot
des Sonderfahrdienstes für behinderte Menschen. Auch die Bahnhöfe der Deutschen Bahn seien größtenteils barrierefrei gestaltet.
Alternativen hinsichtlich des Fahrzeugtyps seien offensichtlich nicht geprüft worden. Es fehle an jeglicher Ausführung, warum
eine Diesel-Limousine mit 2 Liter Hubraum für gelegentliche Fahrten zwischen B und B notwendig sei. Vergleichsangebote für
den behindertengerechten Umbau lägen nicht vor bzw. seien nicht eingeholt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten (VSNR) verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers auf teilweise Erstattung der Kosten für die Anschaffung des von ihm im Juli
2013 erworbenen Fahrzeugs Chevrolet Malibu mit dem Kennzeichen sowie vollständige Erstattung der Kosten für die behinderungsbedingte
Zusatzausstattung entsprechend den vorgelegten Rechnungen vom 06. August 2013, 16. September 2013 und 30. September 2013,
welche die Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013 abgelehnt
hat.
Gemäß §
14 SGB IX ist derjenige Träger, der den Antrag auf LTA nicht weitergeleitet hat (erstangegangener Träger - hier die Beklagte), ungeachtet
seiner "eigentlichen" Zuständigkeit jeweils zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs nach §
10 SGB IX verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris Rn. 31 m.w.N.). Entsprechend dem Primärzweck der Norm, bei fortdauernder interner Verpflichtung des eigentlich
zuständigen Leistungsträgers eine schnelle Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis zu gewährleisten, hat dieser Träger
auf den grundsätzlich in einem umfassenden Sinne zu verstehenden Antrag den Anspruch des Leistungsberechtigten anhand aller
Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen
sind, und unter Beachtung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu
prüfen. Insofern bleibt der erstangegangene Träger im Verhältnis zum Versicherten aufgrund "aufgedrängter Zuständigkeit" endgültig,
ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des
SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung zuständig ist. Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer
Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach §
14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander
und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen
funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen (§
10 Abs.
1 Satz 1
SGB IX). Prozessual ergibt sich hieraus, dass sich Widerspruch und Klage allein gegen den nach §
14 SGB IX zuständigen Träger richten, ohne dass sich der Kläger um die innerhalb des gegliederten Systems verteilten Zuständigkeiten
kümmern müsste. Der möglicherweise - im Innenverhältnis der Träger - endgültig zuständige ist - wie hier durch die erstinstanzliche
Beiladung des Sozialhilfeträgers - notwendig beizuladen (BSGE 101, 79).
Der Kläger hat gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des SG auf der Grundlage des
SGB VI weder einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des o.g. Kfz noch auf Übernahme der Kosten
der durchgeführten behinderungsbedingten Zusatzausstattung bzw. (teilweise) Erstattung der Kosten für das Fahrzeug bzw. die
Umbauten. Weder ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem
SGB VI noch aus anderen Rechtsgrundlagen.
Die Entscheidung der Frage, ob dem Kläger gemäß §
9 ff
SGB VI LTA in Form der Bezuschussung der Anschaffungskosten des o.g. Fahrzeugs sowie der Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte
Zusatzausstattung zu gewähren sind (sog. Eingangsprüfung), steht nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist davon abhängig,
ob neben den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen von §
10 (persönliche Voraussetzungen), §
11 (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und §
12 SGB VI (kein Leistungsausschluss) die in der KfzHV genannten, zusätzlichen (u.a. persönlichen, § 3 KfzHV) Voraussetzungen vorliegen. Ein Anspruch auf Ausübung des Ermessens besteht nämlich nur, wenn die Voraussetzungen für die
Pflicht zur Ermessensbetätigung vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass im Gesetz (vgl. §
9 Abs.
2 SGB VI) die Formulierung gebraucht wird, Leistungen zur Teilhabe "können" erbracht werden. Gemäß gesetzessystematischer Auslegung
steht nur die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, "wie" die Rehabilitation nach Art, Dauer, Umfang und Begründung
durchzuführen ist, d.h. welche Leistungen in Betracht kommen, im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 21. März 2001 - B 5 RJ 8/00 R - juris Rn. 13 m.w.N.). Davon ausgehend hat das SG zu Recht die erhobene sog. Verpflichtungsbescheidungsklage für zulässig erachtet (BSG, Urteile vom 16. November 1993 - 4 RA 22/93 - SozR 3-5765 § 10 Nr. 1 S. 1ff; vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 44/93 - SozR 3-5765 § 10 Nr. 3 S. 13f; vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94 - SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 S. 2 und BSG vom 29. April 1997 - 8 RKn 31/95 - SozR 3-5765 § 3 Nr. 2 S. 3, 5). Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermessensbetätigungspflicht vorliegen, hat der Versicherte keinen
Anspruch auf eine bestimmte Leistung (§
54 Abs.
4 SGG) - ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor -, sondern nur Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des
Ermessens (§
39 Abs.
1 Satz 2
SGB I; vgl. BSG Urteile vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 44/93 - SozR 3-5765 § 10 Nr. 3 S 13, 16 m.w.N. und vom 29. April 1997 - 8 RKn 31/95 - SozR 3-5765 § 3 Nr. 2 S. 3, 5).
Zwar liegen beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des §
11 Abs.
1 Nr.
2 SGB VI vor. Auch ein Ausschlusstatbestand nach §
12 Abs.
1 Nr.
4a SGB VI greift nicht ein, weil der Kläger zwar seit 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (jedoch wegen erzielten Einkommens nur als
Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet) auf Dauer bezieht, der Ausschlusstatbestand sich jedoch nicht auf Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit bezieht. Denn es ist gerade Aufgabe der rentenversicherungsrechtlichen Teilhabe, die Zahlung solcher Renten
zu vermeiden oder jedenfalls einzuschränken (vgl. Luthe in jurisPK-
SGB VI §
12 Rn. 49, Stand 01.07.2013). Ebenso wenig greift der Ausschlusstatbestand des §
12 Abs.
1 Nr.
2 SGB VI ein, auch wenn der Kläger zwischenzeitlich eine volle Altersrente bezieht. Abzustellen ist jedoch, soweit das Kfz wie im
vorliegenden Fall nach Antragstellung bereits beschafft und die Zusatzausstattung eingebaut ist - es mithin um die Frage der
Erstattung bereits entstandener Kosten geht -, nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den
Zeitpunkt der Beschaffung, d.h. hier Juli bzw. (für die Zusatzausstattung) August 2013.
Der Kläger erfüllt jedoch die persönlichen Voraussetzungen des §
10 SGB VI (in der bis zum 13. Dezember 2016 geltenden Fassung) nicht. Nach §
10 Abs.
1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche
Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der
Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist aufgrund seiner angeborenen Behinderung unstreitig dauerhaft und schwerwiegend gemindert
i.S.v. §
10 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI. Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen
Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung
der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind (vgl. BSG, Urteile vom 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 1 Rn. 15; vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 Rn. 17). Vorliegend ist der Kläger nach seinem eigenen, unbestrittenen Vortrag aufgrund seiner
Behinderung und seines allgemeinen Gesundheitszustandes lediglich in der Lage gewesen, selbst die zum Zeitpunkt der Antragstellung
ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe in einem Call-Center in einem Umfang von ungefähr vier bis fünf Stunden täglich für maximal
13 Tage (letzte Angabe 12 Tage) im Monat auszuüben. Darüber hinaus ist bereits in der DDR festgestellt worden, dass sein allgemeines
Leistungsvermögen um mindestens zwei Drittel gemindert war, weshalb er Behinderten- bzw. Invalidenrente bezog (§ 8 Abs. 1
1. Renten-Verordnung vom 23. November 1979). Gemäß §
302a Abs.
1 SGB VI war daher ab dem 01. Januar 1992 vom Bestehen von Erwerbsunfähigkeit i.S.d.
SGB VI auszugehen. Das Bestehen von Erwerbsunfähigkeit ist schließlich auch vom Beratenden Arzt der Beklagten Dr. S am 09. September
2011 bestätigt worden. Dass dem Kläger tatsächlich nur Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wurde, begründete sich nicht
mit einer Steigerung seines Leistungsvermögens, sondern mit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bzw. der Überschreitung
der Hinzuverdienstgrenze ab Januar 1992. Die vom Kläger beantragte LTA bietet aber keine Erfolgsaussicht in dem von §
10 Abs.
1 Nr.
2b SGB VI geforderten Sinne, dass hierdurch die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder
eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könnte. Dem dortigen Begriff der Erwerbsfähigkeit kommt ein anderer Sinngehalt
als derjenige des §
10 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI zu. Während der Begriff der Erwerbsfähigkeit in §
10 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI eng mit der bisherigen Tätigkeit des Versicherten verknüpft ist, umfasst §
10 Abs.
1 Nr.
2b SGB VI auch andere Tätigkeiten (vgl. BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 Rn. 21f, 32). LTA müssen daher nicht allein auf die Erhaltung, wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
des Versicherten in seinem bisherigen Beruf oder seiner bisherigen Tätigkeit gerichtet sein (vgl. auch BSGE 48, 74, 76). Eine Besserung des Zustands des Klägers und damit eine Besserung seiner Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt ist bzw. war jedoch auch bei Gewährung von Kraftfahrzeughilfe vom Kläger weder behauptet noch ersichtlich. Durch
die Kraftfahrzeughilfe würde dem Kläger zwar ermöglicht, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Allerdings würde damit nicht seine
Erwerbsunfähigkeit beseitigt oder hin zu einer teilweisen Erwerbsminderung gebessert, denn seine Leistungsminderung liegt
bzw. lag gerade nicht nur oder überwiegend in einer Wegeunfähigkeit begründet. Vielmehr kommt bzw. kam für den Kläger nach
seinem eigenen Vortrag auch bei Erhalt von Kraftfahrzeughilfe nur eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von maximal
52 Stunden monatlich (etwa 13 Arbeitstage à 4 Stunden oder 20 Arbeitstage à 2,6 Stunden) in Betracht. Die bestehende Erwerbsunfähigkeit
des Klägers kann damit mit dem beantragten Mittel nicht behoben werden, sodass der Aufgabenbereich der Beklagten als Rehabilitationsträger
nicht eröffnet ist. Wenn nämlich bereits Erwerbsunfähigkeit vorliegt, reicht es nicht aus, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit
gebessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt wird (BSG, Urteile vom 16. Juni 2015 - B 13 R 12/14 R - juris Rn. 19; vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris Rn. 47; vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 8/99 R - juris Rn. 19). Insoweit würde der Kläger durch den Erhalt von Kraftfahrzeughilfe lediglich sein geringes verbliebenes
Restleistungsvermögen im Umfang von regelmäßig unter drei Stunden täglich ausnutzen können, um einen Hinzuverdienst zu erzielen,
nicht jedoch, um seine Erwerbsfähigkeit zu einer lediglich teilweisen Erwerbsminderung hin zu verbessern.
Ebenso wenig ist §
10 Abs.
1 Nr.
2a SGB VI anwendbar. Denn eine "erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit" im Sinne dieser Norm liegt dann nicht vor, wenn - wie hier
- eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits eingetreten ist. Der Kläger war bereits langjährig erwerbsgemindert, eine (bloße)
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bestand nicht mehr.
Schließlich ist auch §
10 Abs.
1 Nr.
2c SGB VI nicht einschlägig. Danach darf eine LTA - neben anderen Voraussetzungen - nur dann bewilligt werden, wenn bei teilweiser
Erwerbsminderung zwar keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit besteht, durch die Leistungen jedoch
ein bereits innegehabter Arbeitsplatz erhalten werden kann (BT-Drucks 14/4230, S 24 f; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
29.10.2008, L 1 R 393/06 m.w.N.). Der Kläger war jedoch voll erwerbsgemindert i.S.d. §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI, d.h. er war (und ist) jedenfalls seit 2008 wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, dauerhaft unter den üblichen Bedingungen
des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Vielmehr führten seine Behinderungen dazu, dass er
lediglich gelegentlich vier bis fünf Stunden arbeiten konnte bzw. kann, dazwischen zur Regeneration aber tageweise Abstände
benötigte bzw. benötigt.
Die Beklagte ist auch nicht aus § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
1 SGB IX und § 8 der Verordnung zu § 60 des SGB XII (EinglHV; bzgl. des Zuschusses zu den Anschaffungskosten) bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV (bzgl. der behindertengerechten Zusatzausstattung) leistungspflichtig.
Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; hiernach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach
Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger
ist auf Grund der angeborenen Verkürzung aller vier Gliedmaßen erheblich u.a. in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt (vgl.
hierzu auch die Tatsache der Anerkennung eines GdB von 100 sowie der Merkzeichen "aG", "B" und "H"). Der Kläger ist deshalb
wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§
1 Nr. 1
SGB IX), eingeschränkt, sodass es sich hinsichtlich des "Ob" seiner Eingliederung um eine Pflichtleistung handelt (vgl. BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 Rn. 25; BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 14).
Der Kläger war bzw. ist jedoch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII; die Hilfebedürftigkeit ist hier zu prüfen, weil es sich bei der erstrebten Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerecht
umgebauten Kraftfahrzeugs nicht um eine privilegierte Hilfe nach § 92 Abs. 2 SGB XII handelt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 21). Nach § 19 Abs. 3 SGB XII in der seit dem 01. Januar 2011 geltenden Fassung werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften
bis Neunten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig
und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Von dem Einkommen sind gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XII abzusetzen: (1) auf das Einkommen entrichtete Steuern, (2) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge
zur Arbeitsförderung, (3) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese
Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach
§
82 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach §
86 des
Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und (4) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Bei der Hilfe nach dem
Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die
Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze
nicht übersteigt, die sich ergibt aus (1) einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
zu § 28 SGB XII, (2) den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang
nicht übersteigen und (3) einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person,
die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden
ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden (§ 85 Abs. 1 SGB XII). Bezogen auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Chevrolet "Malibu" ergibt sich demnach eine Einkommensgrenze i.H.v. 1.310,00
EUR (764,00 EUR zzgl. 546,00 EUR) zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung. Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze
übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Der verheiratete und mit seiner - jedenfalls bis Februar 2017 - Erwerbseinkommen beziehenden Ehefrau zusammen lebende Kläger
bezog 2013 Rente wegen Berufsunfähigkeit i.H.v. 660,87 EUR sowie Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung i.H.v. rund 442,00
EUR monatlich und verfügte mithin insgesamt über monatliche Einnahmen i.H.v. rund 1.100,00 EUR. Seine Ehefrau verfügte nach
den Angaben des Klägers - ohne dass Nachweise vorgelegt worden wären - über ein Erwerbseinkommen i.H.v. 3.000,00 EUR monatlich
(brutto oder netto ist unklar), sodass sich ein unbereinigtes Gesamteinkommen beider Ehegatten i.H.v. rund 4.000,00 EUR ergibt.
Nähere Angaben zu abzusetzenden Belastungen wie z.B. Versicherungen wurden explizit ebenso wenig gemacht wie solche zum Vermögen
oder zu den Kosten für Unterkunft und Heizung. Die von dem Beigeladenen näher spezifizierten Unterlagen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit
betreffend sowohl den Kläger als auch seine Ehefrau (Kosten der Unterkunft: Mietvertrag und Mietzusammensetzung bzw. Anlage
Grundvermögen Eigentum incl. Nachweise, Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung von allen Konten, Einkommensnachweise,
Nachweise über die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Nachweise über die mit der Erzielung des Einkommens
verbundenen notwendigen Ausgaben, Vermögenserklärung incl. Vermögensnachweise) hat der Kläger wohl bewusst (vgl. hierzu u.a.
die handschriftlichen Eintragungen auf Bl. 340, 343 und 344 GA) nicht oder unvollständig vorgelegt.
Unter Zugrundelegung dieser Angaben ist es dem Kläger nicht gelungen, den Vollbeweis für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit
zu führen. Allein ihm sind die Tatsachen bekannt, aus denen sich seine Hilfebedürftigkeit ergeben kann. Unter diesem Aspekt
ist er prozessual zur Mitwirkung verpflichtet (§
103 Satz 1 2. Halbsatz
SGG), die er diesbezüglich offensichtlich verweigert. Dem Senat ist es ohne weitere Angaben des Klägers jedoch nicht möglich,
die Hilfebedürftigkeit festzustellen. Ansätze für Ermittlungen von Amts wegen - wohl auch entgegen dem Klägerwillen - sind
nicht ersichtlich. Die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
1 SGB IX und §
8 EinglHV bzw. §
9 Abs.
2 Nr.
11 EinglHV erübrigt sich daher.
Unter diesem Aspekt kann eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der EinglHV entfallen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch
auf Kostenerstattung unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK - BGBl. II 2008, Nr. 35, S. 1419), welches am 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten ist (BGBl. II vom 23. Juli 2009, Nr. 25, S. 812). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche
Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rn. 52; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - juris Rn. 88; BSG, Urteil vom 06. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 20). Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art.
20 Abs.
3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch
vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 32 zur Europäischen Menschenrechtskonvention; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rn. 52; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rn. 4; BSG, Urteil vom 06. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 20).
Nach Art. 1 Satz 2 UN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige
oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Auf die Ursachen der Beeinträchtigungen kommt es nicht an.
Vielmehr ist die Behinderung von der ausdrücklichen Zielstellung der Konvention her zu bestimmen, der vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft aller Menschen unter Gewährleistung eines würdevollen Lebens, ohne dass hierbei
eine langfristige gesundheitliche Beeinträchtigung einen Unterschied machen darf. Welche Bereiche als besonders teilhaberelevant
anzusehen sind, gibt die UN-BRK selbst vor. Dazu gehören u.a. die Rechte auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in
die Gemeinschaft (Art. 19), auf Rehabilitation (Art. 26) sowie Arbeit und Beschäftigung (Art 27). Relevant ist darüber hinaus
Art. 28 (angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz). Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist auch das in Art. 5 Abs.
1 und 2 UN-BRK geregelte Diskriminierungsverbot. Hiernach erkennen die Vertragsstaaten an, dass alle Menschen vor dem Gesetz
gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und
gleiche Vorteile durch das Gesetz haben (Art. 5 Abs. 1 UN-BRK). Außerdem sind die Vertragsstaaten verpflichtet, jede Diskriminierung
aufgrund von Behinderung zu verbieten und Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung
zu garantieren, gleichviel aus welchen Gründen (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK).
Art. 19 UN-BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut:
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten
wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen
den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern,
indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort
zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b)
Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie
zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung
des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung
von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit
Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut:
Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen
mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche,
geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe
an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren.
Art. 27 Abs. 1 UN-BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut:
Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf
die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen
zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die
Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben,
durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem (...) e) für Menschen mit Behinderungen
Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim
Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;
Art. 28 Abs. 1 UN-BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut:
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst
und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der
Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung
aufgrund von Behinderung.
Subjektive Ansprüche für behinderte Menschen vermittelt die UN-BRK indes nur, soweit sie unmittelbar anwendbar ("self-executing")
ist. Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften
besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (BVerfG,
Beschluss vom 09. Dezember 1970 - 1 BvL 7/66 - juris Rn. 42). Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche
Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BSG, Urteil vom 06. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 24 m.w.N.). Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives
Recht des Einzelnen vermitteln (BSG, Urteil vom 06. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 24 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 59 m.w.N.).
Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. II 1985 S. 926 und BGBl. II 1987 S. 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen
Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (BSG, Urteil vom 06. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 24). Nach diesen Maßstäben sind Art. 19, 26, 27 und 28 UN-BRK nicht unmittelbar anwendbar (LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 06. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 60; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Sep-tember
2015 - L 2 P 22/13 - juris Rn. 35; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 10 AL 207/10 - juris Rn. 33; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2012 - L 29 AL 337/09 - juris Rn. 134). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschriften. Die UN-BRK verwendet den Begriff "Anspruch"
dann, wenn subjektive Rechte der behinderten Menschen begründet werden sollen (z.B. in Art. 22 Abs. 1 UN-BRK: "Menschen mit
Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen", oder in Art. 30 Abs.
4 UN-BRK: "Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer
spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität"; vgl. BSG, Urteil vom 06. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 25). Die Formulierung eines solchen "Anspruchs" findet sich in den genannten Vorschriften jedoch gerade nicht.
Die genannten Normen der UN-BRK können aber generell als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der
Grundrechte herangezogen werden, was speziell für das Verständnis des Art
3 Abs.
3 Satz 2
GG gilt (vgl. BSG, Urteil vom 06. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 31 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2009 - L 13 SB 235/07 - juris). Als jüngeres unmittelbar geltendes Bundesrecht ist die UN-BRK somit außerdem zur Auslegung von §§
10 ff
SGB VI und §
33 SGB IX sowie §§ 53 ff SGB XII heranzuziehen; Art 5 Abs. 2 UN-BRK ist allerdings unmittelbar anwendbar, in diesem Sinne also self-executing. Nach dieser Regelung verbieten die Vertragsstaaten
jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen
Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen (BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R - juris).
Die oben genannten Vorschriften des
SGB VI,
SGB IX und SGB XII, die behinderte Menschen im Sinne des Art
3 Abs.
3 Satz 2
GG oder des Art.
1 Abs.
2 UN-BRK treffen, sind wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Leistungskatalogs des
SGB VI,
SGB IX und SGB XII gerechtfertigt. Wie das
GG fordert auch die UN-BRK zur Achtung des Diskriminierungsverbots keine unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen. Die
sich daraus ergebenden Rechtfertigungsanforderungen sind nicht höher als die nach dem
GG. Hieraus ergeben sich insbesondere keine weitergehenden Leistungsansprüche gegen die Beklagte und die Beigeladene im Rahmen
der LTA und der Eingliederungshilfe. Das Verbot einer Benachteiligung behinderter Menschen ist mit einem Auftrag an den Staat
verbunden, fortlaufend auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken. Diesem Auftrag zur Umsetzung und
Konkretisierung hat der Gesetzgeber mit dem
SGB IX Rechnung getragen, ohne dass damit der Auftrag als erledigt anzusehen wäre. Der somit fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung
des Sozialstaatsgebots begründet indes keine konkreten Leistungsansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 13/09 R - in BSGE 107, 44 sowie SozR4-2500 § 33 Nr. 31 m.w.N.). Es ist im Übrigen nicht erkennbar, inwieweit der Kläger durch die Anwendung des §
10 Abs.
1 Nr.
2 SGB VI in der oben erfolgten Weise "aufgrund von Behinderung" diskriminiert werden sollte. Die von §
10 Abs.
1 Nr.
2b und c
SGB VI erfassten Versicherten sind zunächst per se alle behindert i.S.d. Art. 1 Abs. 2 der UN-BRK. Keinesfalls kann aus Art. 5 Abs. 2 UN-BRK folgern, dass §
10 Abs. 1 Nr.
2c SGB VI über seinen Wortlaut hinaus auch auf Versicherte mit einer vollen Erwerbsminderung erweitert wird. Es ist insoweit nicht
zu beanstanden, dass über §
10 SGB VI zum berechtigten Personenkreis für LTA im Rahmen des Systems der gesetzli-chen Rentenversicherung nur solche Versicherte
gehören, deren Erwerbsfähigkeit nicht bereits dauerhaft "aufgehoben", d.h. dauerhaft unter ein tägliches Restleistungsvermögen
von regelmäßig drei Stunden reduziert ist, da diese Versicherten auch nicht mehr in den Arbeitsmarkt einzugliedern sind. Im
Übrigen hat der Gesetz-geber über § 54 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
1 SGB IX und §
8 EinglHV bzw. §
9 Abs.
2 Nr.
11 EinglHV für bedürftige Berechtigte weitere Förderungsmöglichkeiten eröffnet, die der Kläger jedoch offenbar nicht nutzen
will. Dass somit letztlich nicht bedürftige Behinderte, die voll erwerbsgemindert sind, darauf verwiesen werden, sich ein
Kfz und dessen ggf. notwendigen Umbau aus eigenen Mitteln zu finanzieren, ist nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere
nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Der Staat ist - insbesondere vor dem Hintergrund nicht gehalten, derartige Leistungen
jedem Behinderten, ohne Ansehung seiner Bedürftigkeit, zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Art. 5 Abs. 3 UN-BRK: "angemessene
Vorkehrungen" und die Begriffsbestimmung hierzu in Art. 2 UN-BRK).
Der Kläger kann ferner keinen Anspruch daraus herleiten, dass die Beklagte ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach LTA in
Gestalt von Kraftfahrzeughilfe gewährt hat. Eine unter Umständen rechtswidrige Gewährung von Leistungen in der Vergangenheit
begründet keinen Anspruch auf eine weitere - ggf. rechtswidrige - Gewährung von Leistungen in der Zukunft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.