Gründe:
I.
Streitig ist das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.
Die 1959 geborene Beigeladene zu 1) ist ausgebildete Krankenschwester. Sie legte der Beklagten im Oktober 2013 mehrere Verträge
über eine Tätigkeit als freiberufliche Pflegekraft vor und beantragte die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.
Durch Bescheid vom 17. Februar 2014 entschied die Beklagte, dass das Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werde,
da es an Angaben fehle, insbesondere hinsichtlich der Identität der Auftraggeber.
Am 21. Februar 2014 stellte die Beigeladene zu 1) erneut einen Antrag auf Feststellung ihres Status als selbständige Pflegekraft.
Sie legte u.a. einen mit der Klägerin geschlossenen "Dienstleistungs-Vertrag" vor, wonach sie als freie Mitarbeiterin im ambulanten
Pflegedienst in der Zeit vom 1. November 2012 bis zum 7. November 2012, vom 12. November 2012 bis zum 21. November 2012 und
vom 26. November 2012 bis zum 8. Dezember 2012 für einen Stundenlohn von 29,- EUR (werktags) bis 35,- EUR (feiertags) tätig
werden sollte. Die Beigeladene zu 1) sei von der privaten Personalvermittlung und Arbeitsvermittlung K S an die Klägerin vermittelt
worden. Die Tätigkeit sei tatsächlich vom 1. November 2012 bis zum 7. November 2012, vom 12. November 2012 bis zum 21. November
2012 und vom 26. November 2012 bis zum 2. Dezember 2012 verrichtet worden.
Durch Bescheid vom 5. August 2014 entschied die Beklagte nach Anhörung, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit bei der
Klägerin in der Zeit vom 1. November 2012 bis zum 21. November 2012 und vom 26. November 2012 bis zum 2. Dezember 2012 im
Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Es bestehe seit dem 1. November 2012 Versicherungspflicht
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Für eine abhängige Beschäftigung
sei anzuführen, dass der Beigeladenen zu 1) bei der Ausführung ihrer Tätigkeit kein Handlungsspielraum verblieben sei, dass
Pflegevorschriften des Auftraggebers beachtet werden mussten, dass eine Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden täglich vereinbart
worden sei, dass der Ort der Tätigkeit vorgegeben worden sei, ein Stundennachweis geführt werden musste, ein pauschales Stundenhonorar
gezahlt wurde, die Beigeladene zu 1) nicht selbst mit Patienten und Krankenkassen abrechnete, die fachliche Verantwortung
bei dem Auftraggeber geblieben sei, weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt worden seien und auch selbst
keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, die Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den Pflegebedürftigen und anderen Mitarbeitern
des Auftraggebers verrichtet wurde, eine Dokumentationspflicht bestanden habe und die Beigeladene zu 1) eingesetzt worden
sei, um vertragliche Verpflichtungen des Auftraggebers zu erfüllen. Dagegen spreche für eine selbständige Tätigkeit nur, dass
die Beigeladene zu 1) für mehrere Auftraggeber tätig sein konnte, an der Preisgestaltung beteiligt war, Aufträge ablehnen
konnte und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Danach würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
überwiegen.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Die Beigeladene zu 1) habe bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gerade keinem Weisungsrecht
unterlegen. Sie sei auch frei in der Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit gewesen. Die Beklagte verwechsele den Betriebszweck
mit der Betriebsorganisation. Die Einbindung der Beigeladenen zu 1) in Ort und Zeit sei allein auf die mit der Tätigkeit einhergehenden
sachlichen Notwendigkeiten zurückzuführen. Aus §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VI ergebe sich aber die grundsätzliche Möglichkeit, als Pflegeperson selbständig tätig zu sein. Die Beigeladene zu 1) sei durch
ihre Arbeitskleidung und ihr Namensschild nach außen hin als selbständige Pflegekraft zu erkennen gewesen. Der Hinweis auf
das Fehlen des Einsatzes eigener Mittel gehe an den Verhältnissen im Pflegebereich vorbei, wo typsicherweise weniger eigenes
Kapital eingesetzt werde. Zu beachten sei auch, dass die Beigeladene zu 1) noch weitere Auftraggeber habe. Ein Unternehmerrisiko
liege darin, dass die Beigeladene zu 1) im Falle vom Krankheit oder Urlaub kein Entgelt erhalte. Sie sei auch nicht zur persönlichen
Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Die von ihr erbrachten Dienstleistungen könnten Gegenstand einer selbständigen Tätigkeit
sein. Das vereinbarte Stundenhonorar spreche nicht gegen eine Selbständigkeit. Es sei auch kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Agentur K S geschlossen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das deutsche Recht kenne nicht den Typus
des universell Selbständigen. Es fehle ein durch den Einsatz eigenen Kapitals gekennzeichnetes Unternehmerrisiko. Das vereinbarte
Stundenhonorar bewirke, dass die Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt worden sei. Die Möglichkeit des Erhalts
weitere Aufträge entspreche dem Beschäftigungsrisiko des Arbeitnehmers. Die Verwendung eigener Arbeitskleidung und Hilfsmittel
wie Stethoskop, Blutdruckmessgerät sowie Blutzuckermessgerät schließe das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht
aus. Die Beigeladene habe bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsleistung einem Direktionsrecht unterlegen.
Mit der am 7. April 2015 (Dienstag nach Ostern) bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die
Aufhebung der Bescheide der Beklagten und die Feststellung, dass keine Versicherungspflicht infolge der Tätigkeit der Beigeladenen
zu 1) für die Klägerin bestanden hat. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2016 hat das Sozialgericht die Beigeladene
zu 1) zu den tatsächlichen Umständen ihrer Tätigkeit befragt. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom selben Tage
abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit als Pflegefachkraft im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.
Auszugehen sei allein von den vertraglich vereinbarten Einsatzzeiträumen. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass die
Klägerin und die Beigeladene zu 1) ausdrücklich kein Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Das BSG habe aber kürzlich nochmals klargestellt, dass dem gegen die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gerichteten Willen
der Beteiligten nur dann indizielle Bedeutung zukomme, wenn er den sonstigen Verhältnissen nicht widerspreche und durch weitere
Aspekte gestützt werde. Vorliegend überwögen die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit, die für ein Beschäftigungsverhältnis
sprächen. Das Beispiel der auf Gesetz beruhenden Versicherungspflicht von den Vorstandsmitgliedern eine Aktiengesellschaft
zeige, wie weit nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Lockerung des Weisungsrechts gehen könne, ohne an dem Vorliegen
einer Beschäftigung etwas zu ändern. Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten seien erst dann ein Indiz für Selbständigkeit,
wenn sie insbesondere auch eigennützig zur Steigerung der Verdienstchancen eingesetzt werden könnten. Das sei regelmäßig nicht
der Fall, wenn sich die Vergütung nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung richte. Die Bedeutung einer tatsächlichen
Eingliederung in einen fremden Betrieb trete nicht deswegen zurück, weil sie auch in der Eigenart der Leistung begründet sei.
Kein erhebliches Gewicht komme der Möglichkeit zu, einzelne Aufträge abzulehnen und an der Dienstzeitplanung mitzuwirken.
Die bestehenden Spielräume seien nicht über das Maß des auch bei abhängig Beschäftigten Üblichen hinaus gegangen. Nennenswerte
Freiräume bei der Ausgestaltung der Pflegetätigkeit seien der Beigeladenen zu 1) nicht verblieben. Soweit sie vorgetragen
habe, im jeweiligen Einzelfall orientiert an den Kundenbedürfnissen gearbeitet zu haben, vernachlässige sie, dass sie die
Leistungen erbringen musste, zu denen sich die Klägerin gegenüber dem Patienten verpflichtet hatte. Die Kunden seien auch
ausschließlich über die Klägerin gekommen. Die Klägerin habe die Behandlungskontakte herbeigeführt, finanziell abgewickelt
und so wesentlich in die Hand genommen. Die benötigten Arbeitsmittel seien überwiegend bei den Patienten schon vorhanden gewesen.
Das Tragen eines Namensschildes mit dem Zusatz "freie Mitarbeit" reiche nicht aus. Schließlich habe die Beigeladene zu 1)
auch kein Unternehmerrisiko getragen, weil sie im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft eingesetzt habe. Dass sie noch anderen
Tätigkeiten nachgehen durfte, sei unerheblich, weil dies auch bei Teilzeitbeschäftigten so sei. Eigenes Personal habe die
Beigeladene zu 1) nicht beschäftigt und auch kein Wagniskapital eingesetzt. Den vertraglichen Abreden, wonach die Beigeladene
zu 1) keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte, ihre Einnahmen selbst versteuern und ihre soziale Absicherung selbst zu
organisieren hatte, komme keine eigenständige Bedeutung zu. Die §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) zu entnehmende Anerkennung der Möglichkeit durch den Gesetzgeber, dass eine Pflegeperson selbständig sein könne, habe die
für die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit geltenden Grundsätze nicht verändert.
Gegen das ihr am 19. Oktober 2016 zugegangene Urteil richtet sich die am 21. November 2016 (Montag) bei dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Klägerin. Das Sozialgericht habe die Aussagekraft des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrags übersehen. Dieser sei Ausgangspunkt der Prüfung. Die tatsächlichen Verhältnisse würden nur dann den Ausschlag geben,
wenn sie von dem vertragliche Vereinbarten abweichen würden. Der Inhalt der Vereinbarung würde aber eindeutig für eine selbständige
Tätigkeit sprechen. Das Sozialgericht habe weiter einen falschen Maßstab für die Prüfung der Weisungsgebundenheit verwendet.
Es hätte konkret auf die Umstände der Tätigkeit abhängig beschäftigter Pflegekräfte abstellen müssen. Bei Tätigkeiten, welche
nur wenig Raum für Weisungsfreiheit ließen, würden bereits geringe Abweichungen ein verhältnismäßig hohes Maß an Weisungsfreiheit
begründen. Die Art und Weise der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) habe erhebliche Unterschiede zu den abhängig Beschäftigten
aufgewiesen. Weder habe die Beigeladene zu 1) einen festen Dienstplan beachten müssen, noch habe ihr die Klägerin gegen ihren
Willen Aufgaben übertragen können. Auch die Dauer ihrer Arbeitszeit von täglich 10 Stunden habe ausschließlich auf ihren eigenen
Wünschen beruht. Zudem sei die Tätigkeit wegen hohen Schnees früher beendet worden als eigentlich vereinbart gewesen sei.
Eine Qualitätskontrolle habe es nicht gegeben. Inhaltliche Vorgaben für die Arbeit seien nicht von ihr - der Klägerin - gemacht
worden, sondern hätten sich allein aus Methoden und Standards des Pflegeberufs ergeben. Unerheblich sei, dass die Beigeladene
zu 1) über keine eigene Patientenkartei verfüge und der Kontakt zu den Kunden über sie - die Klägerin - hergestellt wurde.
Durch die Verwendung eines eigenen Nagelpflegesets und das Tragen eines Namensschildes, das sie als freie Mitarbeiterin auswies,
habe sich die Beigeladene zu 1) objektiv von den abhängig beschäftigten Mitarbeitern unterschieden. Das Sozialgericht habe
übersehen, dass eine abhängige Beschäftigung nur bei einem umfassenden Weisungsrecht gegeben sei. Ein Unternehmerrisiko habe
in der Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft gelegen. Wenn keine Pflegeleistungen erforderlich waren, habe die Beigeladene
zu 1) diese nicht vorgenommen und damit ihre Arbeitszeit verkürzt. Sie habe auch das Risiko getragen, keine Pflegeleistungen
zu erbringen, wenn die Chemie zischen ihr und dem Kunden nicht gestimmt habe. Auch ein stationärer Aufenthalt des Kunden hätte
zu einem Gewinnausfall geführt. Zudem habe die Beigeladene zu 1) das Risiko des Kundenrückgangs getragen, da sie dann nicht
mehr die beabsichtigten 10 Stunden täglich hätte arbeiten können. Auch habe die Beigeladene zu 1) wegen der weiten Wegstrecke
zwischen Wohn- und Tätigkeitsort das Risiko hohe Reisekosten getragen, ohne zu wissen, ob sie auch ihre Tätigkeit werde erbringen
können. Da die Entlohnung nach Zeitaufwand gängiger Praxis im Pflegebereich entspreche, könne sie nicht zur Abgrenzung dienen.
Die Abwägung ergebe, dass es sich um ein "selbständiges Beschäftigungsverhältnis" gehandelt habe. Das Sozialgericht verneine
entgegen gängiger Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit einer "selbständigen Beschäftigung" in der
Personenpflege. Das Sozialgericht habe zudem gegen formelles Recht verstoßen, weil es sein Urteil gefällt habe, ohne den Streitstand
mit den Beteiligten gehörig rechtlich zu erörtern. Pflegeleistungen könnten sowohl im Rahmen eines selbständigen wie auch
eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses gegeben, welche dem Willen der Vertragsparteien vorgehen könnten. Pflegekräfte
seien notwendigerweise in einem gewissen Umfang in Arbeitsprozesse bzw. Vorgaben der sie beauftragenden Pflegeinrichtung eingebunden.
Das Sozialgericht habe die Rahmenbedingungen der stationären Pflege mit einer etwaigen Weisungsgebundenheit verwechselt. Die
Beigeladene zu 1) habe ihre Tätigkeit nur an den Wünschen der Kunden ausrichten müssen. Auch die vorzeitige Beendigung der
Tätigkeit weise die Selbstbestimmheit und Weisungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) nach. Unerheblich sei, dass die Beigeladene
zu 1) nicht in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeit auf mehr als 10 Stunden pro Tag auszudehnen. Ein Unternehmerrisiko könne
bei freiberuflichen Dienstleistungen ohne nennenswerte Investitionen ausgeübt werden. Die Beigeladene zu 1) habe eine Bruttovergütung
von 29,00 - 35,00 EUR erhalten, wohingegen die festangestellten Pflegekräfte der Klägerin stets eine Bruttovergütung von 12,00
- 15,00 EUR erhalten hätten. In der Rechtsprechung des BSG sei anerkannt, dass in der Höhe der vereinbarten Vergütung ein erheblicher Aussagegehalt liege. Die mehr als doppelt so hohe
Vergütung wie für festangestellte Pflegekräfte sei ebenfalls ein Merkmal für die Selbständigkeit. Das Urteil des Sozialgerichts
sei geeignet, den Berufszweig der freiberuflichen Pflegekräfte verschwinden zu lassen. In der Rechtsprechung gebe es erhebliche
Uneinigkeiten bezüglich der rechtlichen Bewertung von Beschäftigungsverhältnissen mit Pflegekräften.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in der vom 1. November
2012 bis zum 21. November 2012 und vom 26. November 2012 bis zum 2. Dezember 2012 für die Klägerin ausgeübten Beschäftigung
als Pflegefachkraft nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und überzeugend.
Der Senat hat die Beteiligten zu der Möglichkeit angehört, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte die Berufung nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Beschluss zurückweisen. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 5. August 2014 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist §
7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu
entscheiden. Die Beklagte ist in dem angefochtenen Bescheid zutreffend von Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in
der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen ihrer Tätigkeit für die Klägerin
ausgegangen. Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes
Buch, § 5 Abs. 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, §
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) und §
20 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Nach diesen Vorschriften unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der
Versicherungspflicht.
Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht erforderliche Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine
Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere
bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige
Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über
die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des
Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -).
Die Tage, an denen die Beigeladene zu 1) für die Klägerin tätig geworden ist, ergeben sich aus den entsprechenden Angaben
der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beklagten. Die Angaben sind durch die Vorlage von Verträgen und Abrechnungen belegt,
ihre inhaltliche Richtigkeit ist von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden.
Auszugehen für die Einordnung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung
ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Maßgebend ist hier der Dienstleistungs-Vertrag
über die Übernahme von Tätigkeiten im Ambulanten Pflegedienst. Nach dem Inhalt des Vertrages ist eindeutig, dass der Willen
der Beteiligten darauf gerichtet war, keine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung zu begründen. Das ergibt
sich aus der Bezeichnung der Beigeladenen zu 1) als freie Mitarbeiterin und der ausdrücklichen Regelung der Rechtsfolgen für
den Fall, dass die Beklagte entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Parteien ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
feststellen sollte.
Allerdings muss die von den Beteiligten gewollte Einordnung auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn
das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen.
Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen nicht der auf Vermeidung des Eintritts von Sozialversicherungspflicht
gerichtete Willen der Parteien, sondern (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar
stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17). Die Regelung in §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB VI, wo der Gesetzgeber selbst anerkennt, dass Pflegepersonen selbständig sein können, führt nicht dazu, die normalen Grundsätze
für die Abgrenzung für diesen Berufskreis nicht anzuwenden. Die Regelung soll lediglich klarstellen, dass eine Selbständigkeit
von Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflegern, möglich ist, obgleich sie regelmäßig nur auf ärztliche Anordnung bzw.
Verordnung tätig werden und insoweit von einer Weisungsabhängigkeit vom verordnenden Arzt ausgegangen werden könnte (Urteil
des Senats vom 27. April 2017 - L 1 KR 395/15 -m. w. Nachw.). Der Selbständigkeit der Beigeladenen zu 1) steht hier aber ihre Eingliederung in den Pflegebetrieb der Klägerin
entgegen. Die Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes erbringt keine abgrenzbare Leistung, sondern ist Mitglied eines
Teams, das eine Gesamtleistung erbringt, so dass regelmäßig von einer Eingliederung in den Betrieb des Pflegedienstes auszugehen
ist (Urt. des erkennenden Senats v. 27. April 2017 - L 1 KR 395/15 und v. 8. März 2018 - L 1 KR 347/16).
Aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1) in dem Termin vor dem Sozialgericht ergibt sich, dass sie in den Betrieb der Klägerin
eingegliedert worden ist, ohne dass ihr nennenswerte Gestaltungsspielräume in der Art der Ausführung ihrer Tätigkeit verblieben
wären. Die Beigeladene zu 1) hat angegeben, dass sie sich zu Beginn ihrer Tätigkeit bei der Pflegedienstleitung gemeldet habe,
dort einen "Vorschlag" für den Einsatzablauf bekommen habe und Hinweise, was bei den Patienten zu erledigen sei. Sie habe
in den bei den Patienten vorhandenen Leistungsnachweisen die von ihr erbrachten Leistungen dokumentiert und am Ende des Tages
die Schlüssel (zu den Wohnungen der Patienten) wieder in das Büro der Klägerin zurückgebracht. Gegenstand der Tätigkeit der
Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin war die Teilnahme an der Versorgung und der Pflege der Patienten, zu welcher sich die
Klägerin diesen Patienten bzw. den Kranken- und Pflegekassen gegenüber vertraglich verpflichtet hatte. Insbesondere die Einteilung
in die Dienstpläne der Klägerin ist ein Indiz für die Eingliederung in eine fremde, von dritter Seite vorgegebene Organisationstruktur,
und damit für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Denn der Dienstplan ist ein Instrument der Personaleinsatzplanung
in Betrieben und Unternehmen. Er soll sicherstellen, dass der vom Betrieb mittels des Einsatzes von Arbeitskräften verfolgte
Zweck erreicht wird und die Leistungen den Qualitätsanforderungen und sonstigen vertraglichen Vorgaben entspricht, die vom
Betrieb zu erfüllen sind.
Die Klägerin setzt für die Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen - wie sie selbst einräumt - regelmäßig abhängig
beschäftigte Pflegekräfte ein. Inwiefern sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ihrem Gegenstand nach oder in der Art und
Weise ihrer Ausführung von der Tätigkeit der Beschäftigten der Klägerin mit der Folge unterschied, dass eine unterschiedliche
Statusfeststellung begründbar ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Gestaltung der Dienstkleidung und des Namensschildes
sind Nebensächlichkeiten. Die Benutzung eigener geringwertiger Arbeitsmittel ist nicht untypisch für Arbeitnehmer. Nichts
Substanzielles zu der Frage eines Unterschieds zu den angestellten Pflegekräften ergibt sich aus den Angaben der Beigeladene
zu 1), dass sie die Vorschläge der Klägerin (zur Versorgung der Patienten) noch ändern konnte, wenn sie keinen Sinn für sie
gemacht hätten oder die Versorgung eines Patienten mehr oder weniger Zeit als vorgegeben brauchte, oder dass sie vor Ort abhängig
von den Kundenbedürfnissen selbst entschieden habe, wie genau sie die geforderten Leistungen verrichten bzw. erledigen wollte.
Dass die für die Pflege erforderliche Zeit nicht immer genau im Voraus zu bestimmen ist und die Durchführung der einzelnen
pflegerischen Maßnahmen unter Beachtung des jeweiligen Zustandes des Patienten zu erfolgen hat, sind Selbstverständlichkeiten,
die für die abhängig beschäftigten Pflegekräfte der Klägerin ebenso gelten. Sollte die Beigeladene zu 1) dagegen meinen, dass
sie, anders als die (offiziellen) Beschäftigten der Klägerin, frei entscheiden konnte, ob sie die angenommenen Aufträge auch
ausführt oder Standards der Grund- und Behandlungspflege nicht einzuhalten hatte, sondern selbst entscheiden konnte, ob sie
notwendige pflegerische Maßnahmen ergreift und wie sie die Hygiene- und Patientensicherheit gewährleistet, überschätzt sie
die ihr zustehenden Befugnisse. Notwendige und vereinbarte (Pflege-)Maßnahmen sind durchzuführen, Hygiene und Sicherheitsbestimmungen
sind einzuhalten. Die Beigeladene zu 1) war mit ihrer Tätigkeit Teil eines fremden Organisationsgefüges. Ihre Einbindung in
den Betrieb der Klägerin ergab sich durch die Organisation der Pflege durch die Klägerin. Die Beigeladene zu 1) hat zu keinem
Zeitpunkt den Gegenstand ihrer Tätigkeit mit den Patienten und/oder den Krankenkassen verhandelt oder bestimmt. Sie hat die
pflegerischen Leistungen vielmehr so ausgeführt, wie sie von der Klägerin vereinbart worden waren.
Angesichts der Einbindung in die im Einzelnen vorgegebenen Arbeitsabläufe reicht es für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit
nicht aus, dass die Beigeladenen zu 1) nicht wie andere Pflegekräfte an Dienstbesprechungen teilnehmen musste. Das erklärt
sich vielmehr schon daraus, dass die Beigeladene zu 1) nur verhältnismäßig kurze Zeit und eher aushilfsweise für die Klägerin
tätig war. Ebenso wenig ist es ein entscheidender Umstand, dass der Beigeladenen zu 1) ein Entgelt gezahlt wurde, dass mit
29,00 bis 35,00 EUR über dem an die Festangestellten gezahlten Bruttolohn in Höhe von 12,00 bis 15,00 EUR lag. Die Klägerin
verkennt insoweit, dass die Höhe der Vergütung auch nach der von ihr zitierten Rechtsprechung des BSG (Urt. V. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R) nur ein Indiz und nicht das entscheidende Kriterium ist. Der Unterschied wird zudem dadurch relativiert, dass zu dem angegeben
Vergleichslohn für Arbeitnehmer noch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hinzuzurechnen sind und die Beigeladene
zu 1) offensichtlich nur kurzfristig zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs beschäftigt wurde. Bei nur kurzfristig benötigten
qualifizierten Arbeitskräften ist die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch Ausgleich dafür, dass sie sich kurzfristig auf
Abruf zur Verfügung stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt. Zuzugeben ist der Klägerin zwar,
dass die Entlohnung nach Zeitaufwand und das Fehlen eigener erheblicher Investitionen im Dienstleistungsbereich noch nicht
entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen. Auf diese Punkte kommt es aber für die Bewertung der Tätigkeit der
Beigeladenen zu 1) auch nicht an. Die Klägerin kann schließlich nichts daraus herleiten, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit
früher wieder beendet hatte, als vertraglich ursprünglich vorgesehen worden war. Es steht ebenso jedem Arbeitnehmer frei,
ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht, was die Möglichkeit einer einverständlichen Aufhebung zu einem früheren Zeitpunkt
beinhaltet.
Als Beschäftigte war die Klägerin versicherungspflichtig. Gründe, welche ausnahmsweise dem Eintritt von Versicherungspflicht
entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine Zeitgeringfügigkeit nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV vor, weil die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübte. Ein Beginn der Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe
der Entscheidung der Beklagten nach §
7a Abs.
6 SGB IV kommt nicht in Betracht, weil der Antrag auf Statusfeststellung nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit
gestellt worden ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz.