Tatbestand
Streitgegenstand ist die Bescheidung diverser Anträge im Zusammenhang mit einem Zustimmungsersuchen des damals im Sozialhilfebezug
der Beklagten stehenden Klägers zu einem Wohnungswechsel Anfang der 2000er Jahre.
Der am 00.00.1971 geborene Kläger - gebürtiger Iraker und nach eigenen Angaben seit 1997 in der Bundesrepublik lebend - wohnte
u.a. in dem Zeitraum von 1999 bis 2002 in Mietwohnungen im Stadtgebiet der Beklagten, und zwar ab Februar 1999 unter der Anschrift
C-Straße 0 und ab Juni 2002 in der N-Straße 00. Im August 2009 ist er nach L verzogen.
Im Januar 2000 suchte der damals im Sozialhilfebezug stehende Kläger bei der Beklagten um Zustimmung zur Anmietung einer neuen
Wohnung nach und begründete dies mit Feuchtigkeitsflecken, die im Laufe des Jahres in der Küche und im Wohnraum aufgetreten
seien, und den daraus resultierenden Gesundheitsgefahren. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheiden vom 07.02.2000
und 03.04.2000 ab. Am 27.08.2002 besichtigten Mitarbeiter des Gesundheitsamtes der Beklagten die Wohnung des Klägers in der
N-Straße 00. In einem hierüber gefertigten Bericht vom 02.09.2002 wurde festgehalten, dass Schimmelbefall in Wohnraum, Küche
und Duschecke vorgelegen habe, der auf mangelnde Lüftung zurückzuführen sei.
Der Kläger leidet mittlerweile an mehreren Gesundheitsstörungen, u.a. an allergischem Asthma Bronchiale. Er führt diese Erkrankungen
u.a. auf die Schimmelpilzbelastung der genannten Wohnungen zurück. In diesem Zusammenhang führt der Kläger seit September
2002 Klagen, Beschwerden und Petitionen, die sich an eine Vielzahl von Adressaten und gegen eine Vielzahl von privaten wie
öffentlichen Personen und Institutionen, u.a. die Beklagte, richteten.
Seine im Jahre 2003 beim Landgericht F erhobene Amtshaftungsklage (Az. 0 O 00/03), in der er die Beklagte wegen der im Jahre 2000 versagten Zustimmung zum Umzug für seine durch Schimmelpilz verursachten
Erkrankungen verantwortlich machte, wurde durch Urteil vom 04.03.2004 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das
Oberlandesgericht I durch Urteil vom 24.10.2007 zurück (Az. 0 U 00/04). In den Begründungen der vorgenannten Entscheidungen wurde jeweils näher ausgeführt, dass seitens des Klägers der Nachweis
für eine Erkennbarkeit der Unbewohnbarkeit der Wohnung in der C-Straße 0 nicht erbracht worden sei.
Mit einem an das "Bergamt/Umweltamt in H" gerichteten Schreiben vom 02.09.2013 forderte der Kläger, ihm "alle Informationen,
die im Zusammenhang mit Gebäuden, die durch ihre Vergangenheit mit allen Umwelt-Tests und ihren Auswirkungen im Besitz" zu
geben. Er erwähnte "Krankheiten dauerhaftes Ergebnis", die er in einen Zusammenhang mit "Giftstoffen", "extreme Feuchtigkeit,
Pilze", "Ausgrabungen auf dem Boden" und Bergschäden setzte. Ferner verwies er auf Blutproben, "Stuhlproben", "Meldepflichtige
Krankheiten u.a." sowie medizinische Tests aus den Jahren 2000 und 2002. Unter dem 27.09.2013 richtete der Kläger eine "Untätigkeitsbeschwerde"
mit ähnlichem Inhalt an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 11.10.2013 nahm die Beklagte Bezug auf die Forderung des Klägers vom 02.09.2013 und führte aus, deren Begründung
lasse nicht erkennen, welche Informationen er zu welchem Zweck benötige. Richtig sei, dass im Jahre 2000 eine Stuhlprobe des
Klägers wegen einer übertragbaren Erkrankung untersucht worden und am 27.11.2000 als "negativ" vermerkt worden sei. In welchem
Zusammenhang der Hinweis auf diese Stuhlprobe mit dem Antrag des Klägers stehe, erschließe sich nicht. Unter dem 12.11.2013
meldete sich ein Rechtsanwalt für den Kläger und machte einen möglichen Zusammenhang zwischen dessen gesundheitlichen Problemen
und dem Schimmelbefall "in der damals von ihm bewohnten Wohnung" geltend. Weiterhin sei die Frage der Verantwortlichkeit "in
Zusammenhang mit Bergschäden" zu klären. Um überprüfen zu können, ob noch Ansprüche des Klägers gegen die Verursacher bestünden,
benötige er "Unterlagen und Ergebnisse aus dem Umwelt- oder Gesundheitsamt" der Beklagten. Er bitte ferner um Ergebnisse von
Proben, die seinerzeit aus der Wohnung und den Wasserleitungen genommen worden seien. Die Beklagte antwortete mit Schreiben
vom 03.12.2013, ob und durch welche Stelle im Jahr 2000 Proben aus der Wohnung entnommen worden seien, lasse sich nicht mehr
nachvollziehen, da hierüber keine Unterlagen vorlägen. Das Gesundheitsamt habe keine Proben entnommen. Für den Zeitraum vom
30.04.1999 bis zum 16.11.2008 existierten allerdings Unterlagen über sozial-medizinische Untersuchungen sowie von anderen
Stellen veranlasste Untersuchungen im Rahmen der Feststellungen von Leistungsansprüchen. Diese dürften jedoch mit dem Anliegen
des Klägers in keinem Zusammenhang stehen.
Im April 2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht H unter dem Az. 0 K 00/14 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die "Originalunterlagen" zum Ergebnis der Untersuchung bezüglich der
chronischen meldepflichtigen Erkrankung herauszugeben. Er machte hierzu geltend, die Beklagte habe ihn "vergiftet". Bei ihm
sei eine chronische Vergiftung mit Schimmelpilz, Schwermetallen und Bakterien festgestellt worden. Dies liege "am Trinkwasser
und an der Wohnung". Seine Wohnung sei "nach dem Gutachten nicht bewohnbar". "Das Protokoll der Besichtigung vom 21.01.2000"
sei "insoweit unzutreffend". Trotz des schlimmen Zustands der Wohnung habe er keine Hilfe bekommen, man habe ihn "gezwungen,
in der Wohnung weiter zu wohnen". Wegen des Zustands der Wohnung und "der umliegenden Bergschäden" sei er krank geworden.
Die Beklagte trug in Ergänzung ihrer Darstellung in den vorprozessualen Schreiben an den Kläger vor, im Jahr 2000 habe keine
Besichtigung der Wohnung in der C-Straße 0 stattgefunden. Unterlagen seien nicht vorhanden. In Bezug auf die Besichtigung
der Wohnung N-Straße 00 lägen außer einer Kopie des Berichts vom 02.09.2002 noch Kopien eines Aktenvermerks vom 30.08.2002
und eines an den Kläger gerichteten Schreibens des Referats Gesundheit vor, in dem auf Schreiben vom 17.09.2002 Bezug genommen
werde. Diese Kopien könnten noch einmal zur Verfügung gestellt werden. Weitere Originalunterlagen seien nicht vorhanden. Mit
Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 hat das Verwaltungsgericht H die Klage mit der Begründung abgewiesen, Anspruchsgrundlagen
für das Klagebegehren seien nicht ersichtlich, darüber hinaus bestehe kein Anhalt dafür, dass die vom Kläger genannten "Originalunterlagen"
existierten bzw. im Besitz der Beklagten seien, zuletzt fehle es am Rechtschutzbedürfnis, da die Beklagte bereit sei, ihm
die vorhandenen Kopien betreffend die Besichtigung der Wohnung N-Straße 00 im Jahre 2002 zur Verfügung zu stellen. Der Antrag
auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.02.2015 (Az. 13 A 144/15) verworfen.
Bereits am 15.11.2013 erhob der Kläger beim Sozialgericht Köln unter dem Az. S 39 SO 486/13 Untätigkeitsklage gegen die Beklagte.
Er begehrte im Rahmen des sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnisses die Bescheidung von Anträgen aus den Jahren 1999 und
2000 auf Zustimmung zum Umzug aus gesundheitlichen Gründen. Mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2014 wies das Sozialgericht Köln
die Klage wegen der entsprechenden Ablehnungsentscheidungen und der damit fehlenden Untätigkeit ab. Mit Beschluss vom 27.01.2015
(Az. L 9 SO 366/14) wies der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid zurück.
Am 13.05.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage zum Sozialgericht Köln erhoben und (erneut) geltend gemacht, dass die Beklagte
mehrere in den zurückliegenden Jahren gestellte Anträge und Widersprüche betreffend die Herausgabe von Originalunterlagen
zu den im Rahmen des Sozialhilfebezugs erfolgten Wohnungsbesichtigungen in den Jahren 2000 und 2002 und auch Untersuchungen
zur Klärung der Ursache und des Zeitpunktes seiner Erkrankungen bzw. einer Kostenübernahme für solche Ermittlungsmaßnahmen
unbeschieden gelassen habe.
Der Kläger hat - ausweislich der anwaltlichen Schriftsätze vom 11.12.2017 und 27.02.2018 - beantragt,
die Beklagte
1.
- jeweils betreffend die Herausgabe von Originalunterlagen im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen der Beklagten in
den Jahren 2000 und 2002 - "zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 04.05.2014 zu bescheiden sowie über den Widerspruch
des Klägers vom 30.01.2006 zu entscheiden";
2.
"zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom 29.11.2002, 30.04.2004, 30.09.2004, 20.06.2005 und vom 15.09.2005 etc. auf Kostenübernahme
ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung von Giftstoffen in seinem Körper und seine Anträge zur Einholung von Gutachten
zur Feststellung von Schwermetallquellen in den Wohnungen C-Straße 0 und N-Straße 00 in H sowie an seinem Arbeitsplatz bei
der Stadt H umgehend zu bescheiden."
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Herausgabe von Originalunterlagen im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen in
den Jahren 2000 und 2002 habe bereits das Verwaltungsgericht H mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 einen Anspruch
verneint; insofern erweise sich das erneute Bescheidungsbegehren des Klägers als rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen bestünden
keine unbeschiedenen Anträge und Widersprüche des Klägers bzw. hätte der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Bescheidungen
(mehr).
Soweit der Kläger im Klageverfahren auch die Bescheidung von Anträgen und Widersprüchen durch das Integrationscenter für Arbeit
H (Jobcenter) begehrt hat, hat das Sozialgericht diese Klage durch Beschluss vom 29.02.2016 abgetrennt und die gegen vorgenannte
Behörde gerichtete Klage unter dem Az. S 37 AS 889/16 fortgeführt.
Auf das Klagebegehren bezogene Anträge des Klägers auf Erlass einstweiliger Anordnungen vom 28.08.2018 und 23.04.2019 sind
mit Beschlüssen des Sozialgerichts vom 12.10.2018 (Az. S 35 SO 342/18 ER) und 24.04.2019 (Az. S 35 SO 176/19 ER) abgelehnt
worden. Die hiergegen jeweils vom Kläger eingelegten Beschwerden sind vom LSG NRW mit Beschlüssen vom 20.12.2018 (Az. L 20
SO 631/18 B ER) und 08.05.2019 (Az. L 9 SO 161/19 B ER) zurückgewiesen worden.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 abgewiesen:
Hinsichtlich des Klagebegehrens sei Rückgriff auf die in den Schreiben des damals noch bevollmächtigten Rechtsanwalts L1 vom
11.12.2017 und 27.02.2018 formulierten Klageanträge zu nehmen. Dieser habe den gesamten Akteninhalt hinsichtlich des Klagebegehrens
eingehend ausgewertet und Rücksprache mit dem Kläger gehalten. Hiernach sei Gegenstand des Verfahrens allein eine Untätigkeitsklage
gemäß §
88 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) mit dem in den vorgenannten anwaltlichen Schreiben im Einzelnen aufgeführten Bescheidungsbegehren. Aus den zahlreichen inhaltlich
oft nur als verquer zu bezeichnenden Schreiben des Klägers selbst lasse sich für das Gericht ein hinreichend bestimmter Klageantrag
dagegen nur schwerlich destillieren.
Das Gericht sehe dabei zunächst für die vorliegende (öffentlich-rechtliche) Streitigkeit gemäß §
51 Abs.
1 Nr.
6a SGG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als eröffnet an. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richte sich nach
dem Streitgegenstand. Diese werde durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund
im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt. Soweit der Kläger von der Beklagten unter Ziff. 1 seines Klageantrags die
Entscheidung über die Herausgabe von Unterlagen und unter Ziff. 2 der Sache nach über weitere Ermittlungen fordere, knüpfe
dies sozialrechtlich an den Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X und die in § 20 SGB X normierte Ermittlungspflicht der Behörde sowie die damit nach § 21 SGB X verbundenen Beweismittel an, beides noch in hinreichendem Kontext zu den von der Beklagten als Sozialhilfeträger wahrgenommenen
Sachaufgaben, in concreto die Ablehnung des Umzugsgesuchs nach dem BSHG im Jahre 2000 und die vom Kläger vor allem darauf gestützten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Eine Untätigkeitsklage sei nach §
88 Abs.
1 S. 1
SGG zulässig, wenn seit der Stellung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sechs Monate vergangen seien, und sie
sei begründet, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. Nach §
88 Abs.
2 SGG gelte das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden sei, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist
eine solche von drei Monaten gilt.
In dem Bescheidungsverlangen zu 1. sei eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung zu sehen, dabei könne auch dahinstehen,
ob tatsächlich ein Antrag des Klägers vom 04.05.2014 überhaupt zu den Akten gelangt sei bzw. gegen welchen Bescheid der Beklagten
genau sich der "Widerspruch" des Klägers vom 30.01.2006 richten solle. Eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung könne dann
angenommen werden, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheide.
Zwar bestehe ein Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen über ein Akteneinsichtsgesuch auch außerhalb
eines konkreten Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris), davon zu unterscheiden sei jedoch das Herausgabeverlangen des Klägers von "Originalunterlagen", für das, worauf
schon das Verwaltungsgericht H in seinem Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 abgestellt habe, keine Anspruchsgrundlage ersichtlich
sei. Darüber hinaus gehe das Herausgabeverlangen schon deshalb ins Leere, weil schon das Verwaltungsgericht in vorgenannter
Entscheidung festgestellt habe, dass kein Anhalt dafür bestehe, dass die genannten "Originalunterlagen" existierten bzw. im
Besitz der Beklagten seien. Die Beklagte habe dies bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten und hierzu vorgetragen,
dass allein zu einer Wohnungsbesichtigung im Jahre 2002 noch Kopien eines Berichts vom 02.09.2002, eines Aktenvermerks vom
30.08.2002 und eines an den Kläger gerichteten Schreibens vom 17.09.2002 vorlägen, die dem Kläger auch zur Kenntnis gebracht
werden könnten. Der Kläger habe dem weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im vorliegenden Verfahren Durchgreifendes
entgegengehalten.
Im Übrigen erweise sich das Klagebegehren, über den Widerspruch vom 30.01.2006 zu entscheiden, unter dem Gesichtspunkt der
Verwirkung als rechtsmissbräuchlich. Werde eine Untätigkeitsklage sehr spät, z.B. erst Jahre nach der Antragstellung erhoben,
müsse das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs prüfen, ob Verwirkung eingetreten sei. Rechtsmissbrauch liege
vor, wenn die Klage eher hätte erhoben werden können und der Kläger durch sein Verhalten bei der Behörde einen Vertrauenstatbestand
geschaffen habe (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.05.2011 - L 7 AS 218/11 B -, juris). Nach den Umständen des Einzelfalles sei vorliegend insoweit Verwirkung eingetreten. Das folge daraus, dass der
Kläger etliche Jahre zurückliegend einen Widerspruch eingelegt habe, sich jedoch über Jahre nicht mehr nach dem Stand des
Verfahrens erkundigt habe, obwohl offenkundig über die Jahre vielfältige Kontakte mit der Beklagten stattgefunden hätten.
In dem Zuwarten bis zum Jahr 2015, verbunden damit, dass er die Verfahren nicht weiter betrieben habe, folge, dass der Kläger
diesbezüglich auch sein Klagerecht verwirkt habe.
Mit dem Bescheidungsverlangen zu 2. dringe der Kläger ebenfalls nicht durch. Soweit er damit auch eine Bescheidung von Anträgen
über weitere, von der Beklagten selbst vorzunehmende Ermittlungen bezüglich der von ihm behaupteten Kausalität zwischen dem
ihm von der Beklagten "verweigerten" Umzug und seinen Erkrankungen fordere, sei das Begehren insoweit auf schlichtes Verwaltungshandeln
und nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichtet. Schlichtes Verwaltungshandeln könne jedoch nicht Gegenstand einer
Untätigkeitsklage sein.
Als prozessual unzulässig erweise sich das Begehren des Klägers auch insofern, als dass weitere Anträge nach dem letzten im
Klageantrag mit Datum benannten Antrag vom 15.09.2005 gänzlich unbestimmt nur noch mit "etc." aufgeführt worden seien. So
gehöre zur hinreichenden Bestimmtheit eines Klageantrags im Rahmen einer Untätigkeitsklage die genaue Benennung des Antrags,
dessen Bescheidung begehrt werde, sei es doch nicht Aufgabe des Gerichts nach "Durchforstung" der Verwaltungsakten ggf. passende
Anträge selbst herauszusuchen.
Darüber hinaus liege hier wiederum eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung vor. So sei keine sozialrechtliche Norm ersichtlich,
aus der der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Ermittlungsmaßnahmen der Beklagten oder jedenfalls Kostenübernahme von
vom Kläger selbst zu veranlassenden Untersuchungen herleiten könne. Folglich hätte damit auch keine Leistungsklage gemäß §
54 Abs.
5 SGG Erfolg. Dabei gebe etwa auch § 21 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht auf die vom Sozialleistungsträger im Rahmen der Amtsermittlungspflicht
vorzunehmende Wahl der Beweismittel. Im Weiteren sei hinsichtlich der genannten, mit Datum bis ins Jahr 2005 zurückreichenden
Anträge durch das zeitliche Moment erneut Verwirkung eingetreten.
Gegen den ihm am 23.07.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.07.2019 bei dem erkennenden Gericht Berufung
eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Köln vom 17.07.2019 zu ändern und die Beklagte 1. - jeweils betreffend die Herausgabe
von Originalunterlagen im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen der Beklagten in den Jahren 2000 und 2002 - "zu verpflichten,
den Antrag des Klägers vom 04.05.2014 zu bescheiden sowie über den Widerspruch des Klägers vom 30.01.2006 zu entscheiden";
2. "zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom 29.11.2002, 30.04.2004, 30.09.2004, 20.06.2005 und vom 15.09.2005 etc. auf
Kostenübernahme ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung von Giftstoffen in seinem Körper und seine Anträge zur Einholung
von Gutachten zur Feststellung von Schwermetallquellen in den Wohnungen C-Straße 0 und N-Straße 00 in H sowie an seinem Arbeitsplatz
bei der Stadt H umgehend zu bescheiden."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes vom 17.07.2019, mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe
für das Klageverfahren abgelehnt hat, durch Beschluss vom 04.10.2019 zurückgewiesen.
Der Senat hat das Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
153 Abs.
5 SGG durch Beschluss vom 20.11.2019 auf den Berichterstatter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie der Streitakten zu den Az. L 20
SO 631/18 B ER, L 9 SO 161/19 B ER, L 9 SO 264/19, L 9 SO 266/19 und 0 K 00/14 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.