Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung;
Berechnung des Degressionsbetrages
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung.
Der Kläger ist als Zahnarzt für Oralchirurgie im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugelassen. Er erbrachte
im Jahr 1999 ausschließlich konservierend-chirurgische Leistungen im Umfang von 450.733 Punkten nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab
für kassenzahnärztliche Leistungen (Bema-Z).
Die Beklagte kürzte unter Anwendung der Degressionsregelung des §
85 Abs.
4 b Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (
SGB V) den Vergütungsanspruch des Klägers für das Kalenderjahr 1999 mit vorläufigem Bescheid vom 18. Dezember 2000, bestätigt durch
Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005 um 29.167,60 DM (= 14.913,16 EUR).
Der Kläger hatte vor Erlass des Widerspruchsbescheides zunächst Untätigkeitklage erhoben, die er nach der Bescheidung seines
Widerspruchs als Anfechtungsklage gegen den Degressionsbescheid weitergeführt hat. Er hält diesen für rechtwidrig, weil die
Beklagte entgegen der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Berechnung des Degressionsabzuges die gesamtvertraglich
vereinbarten Punktwerte anstelle der wesentlich niedrigen effektiven Auszahlungspunktwerte, die sich aus der Überschreitung
der limitierten Gesamtvergütung ergäben, zugrunde gelegt habe. Diese Berechnung führe im Ergebnis dazu, dass über die Degressionskürzungen
Gelder an die Krankenkassen zurückflössen, die in Folge der limitierten Gesamtvergütung nicht zur Auszahlung gelangt seien;
die Krankenkassen erhielten also mehr zurück als sie gezahlt hätten. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung bewirke
außerdem, dass nicht der tatsächliche Vergütungsanspruch des Vertragszahnarztes, sondern ein rein fiktives Honorarvolumen
degressiert werde. Da die Degressionskürzungen aus der Gesamtvergütung an die Krankenkassen zurückflössen, vermindere sich
die zur Honorarverteilung zur Verfügung stehende Geldmenge (auch) zu Lasten solcher Praxen, die die Degressionswerte nicht
überschritten hätten. Dies widerspreche Sinn und Zweck der Punktwertdegression. Außerdem hätte die Beklagte die Kürzung seines
Honoraranspruchs nach ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Februar 1999) i.H.v. 52.258,09
DM bei der Degression berücksichtigen müssen, weil sie die Honoraransprüche des Klägers vor der Degressierung beschieden habe
und der abschließende Honorarbescheid für das Jahr 1999 vom 18. Oktober 2000 deshalb bestandskräftig geworden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, weil die Durchführung der Vergütungsminderung
durch die Beklagte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Für eine Degressionsrechnung auf der Grundlage der
Auszahlungspunktwerte bestehe weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage. Zwar könnten die Vertragspartner der
Vergütungsverträge von der gesetzlichen Vorgabe, die vertraglich vereinbarten Punktwerte zur Degressionskürzung heranzuziehen,
in Vereinbarungen abweichen und die Auszahlungspunkwerte zu Grunde legen. Davon hätten sie aber keinen Gebrauch gemacht. Dass
infolge von Auszahlungspunktwerten unterhalb der vertraglich vereinbarten Punktwerte die Degression bei Umsätzen greife, die
niedriger als bei Einführung der Regelung seien, sei nach Ansicht des BSG unschädlich. Auch bezüglich der vom Kläger begehrten
Anrechnung des Kürzungsbetrages nach dem HVM auf die Degressionskürzungen erweise sich der streitgegenständliche Degressionsbescheid
als rechtmäßig. Die Beklagte habe dem Degressionsbescheid die gesamte im Jahr 1999 abgerechnete Punktmenge zu Grunde legen
müssen, weil die Degression allen anderen Honorarbegrenzungsregelungen vorgehe. Deshalb müssten die mit Bescheid vom 18. Oktober
2000 erfolgten Honorarkürzungen im Rahmen der Degression unberücksichtigt bleiben.
Gegen den ihm 30. Januar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 28. Februar 2008, zu
deren Begründung er unter Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzend vorbringt: Es sei nach der Intention des
BSG unzulässig, die Degressionsabzüge auf der Grundlage der gesamtvertraglich vereinbarten Punktwerte ohne Berücksichtigung
der Limitierung durch die Gesamtvergütung zu berechnen. Eine derartige Berechungsweise führe dazu, dass Degressionskürzungen
auch von Honoraranteilen vorgenommen würden, die infolge der limitierten Gesamtvergütung überhaupt nicht zur Auszahlung gekommen
seien. Im Übrigen ziehe das Sozialgericht aus der Bestandskraft des Honorarbescheides vom 18. Oktober 2000 zu Unrecht den
Schluss, dass die Kürzungen nach dem HVM der Beklagten nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das Sozialgericht verkenne
die Besonderheiten des Falles. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides vom 18. Oktober 2000 sei das Honorar erstmalig
auf Grund der Regelungen des HVM gekürzt worden. Diese erstmalige Kürzung seines Honorars sei für den Kläger nicht zu beanstanden
gewesen, so dass für ihn zum damaligen Zeitpunkt noch keine Veranlassung bestanden habe, gegen den Bescheid vorzugehen. Eine
Rechtsverletzung durch die Beklagte sei durch die erneute Kürzung auf Grund der Degressionsbestimmungen durch den angefochtenen
Bescheid eingetreten. Erst dieser zweite Bescheid stelle eine rechtwidrige Belastung des Klägers dar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für rechtsmäßig.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungs-vorgänge der Beklagten und den Inhalt
der Gerichtsakten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die angegriffenen Degressionsbescheide
sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §
85 Abs.
4 b und
4 e SGB V in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (alte Fassung - a.F.). Danach verringert sich der Vergütungsanspruch eines
Vertragszahnarztes ab einer Gesamtpunktmenge aus vertragszahnärztlicher Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz
sowie kieferorthopädischer Behandlung von 350.000 Punkten je Kalenderjahr für die weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen
im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom Hundert, ab einer Punktmenge von 450.000 je Kalenderjahr um 30 vom Hundert und ab
einer Punktmenge von 550.000 je Kalenderjahr um 40 vom Hundert (§
85 Abs.
4b Satz 1
SGB V a.F.). Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) haben die Honorareinsparungen aus den Vergütungsminderungen nach Absatz
4b an die Krankenkassen weiterzugeben. Die Durchführung der Vergütungsminderung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung
erfolgt durch Absenkung der vertraglich vereinbarten Punktwerte ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Grenzwertüberschreitungen
nach Absatz 4 b. Die abgesenkten Punktwerte nach Satz 2 sind den auf dem Zeitpunkt der Grenzwertüberschreitungen folgenden
Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen zugrunde zu legen. Überzahlungen werden mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Weitere
Einzelheiten können die Vertragspartner der Vergütungsverträge (§
83) regeln (§
85 Abs.
4e Sätze 1-5
SGB V a.F.).
Aufgrund der in §
85 Abs.
4e Satz 5
SGB V a.F. erteilten Ermächtigung haben die Beklagte einerseits sowie die Landesverbände der Primärkassen bzw. die Ersatzkassenverbände
andererseits mit Wirkung zum 1. Januar 1993 die "Vereinbarung über die rechnerische Ermittlung der Verringerung des Vergütungsanspruchs
gemäß §
85 Abs.
4 b Satz 5
SGB V" geschlossen. Nach Ziff. 1 dieser Degressionsvereinbarung verringert sich der vertragliche Punktwert der Einzelleistungen
bezüglich der über die KZV Berlin abgerechneten Leistungen nach Überschreitung einer jeweiligen Punktmengengrenze um die in
§
85 Absatz
4 b SGB V angegebenen Prozentsätze. Liegt die Überschreitung einer Degressionsgrenze innerhalb einer Abrechnung des Vertragszahnarztes,
ermittelt die KZV Berlin einen einheitlichen Prozentsatz, um den der vertragliche Punktwert dieser gesamten Abrechnung für
den Kassenanteil verringert wird. Bei Abrechnungen kieferorthopädischer Behandlungen erfolgt die Berechnung des Degressionsbetrages
auf der Basis von 80 %/90% der gemäß §
29 Absatz
1 Satz 1
SGB V abgerechneten Punktzahlen. Bei Abrechnungen für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt die Berechnung des Degressionsbetrages
auf der Basis von 50 % der gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1
SGB V abgerechneten Punktzahlen. Dieser einheitliche Prozentsatz steht zu der Punktwertreduzierung oberhalb der überschrittenen
Degressionsgrenze im selben Verhältnis wie die Anzahl der Punkte oberhalb dieser Degressionsgrenze zu der Anzahl der mit der
jeweiligen Rechnung abgerechneten Gesamtpunktmenge. Dieser einheitliche Prozentsatz ist damit das Produkt aus Degressionswert
oberhalb der Degressionsgrenze und dem Quotienten aus der die Degressionsgrenze übersteigenden Punktzahl und der Gesamtpunktzahl
der Abrechnung. Werden mit einer Abrechnung weitere Degressionsgrenzen oder gleichzeitig mehrere überschritten, gilt vorstehende
Regelung für die jeweiligen Punktmengen innerhalb der einzelnen Degressionsgrenzen entsprechend.
Diese Regelungen hat die Beklagte rechnerisch fehlerfrei auf die Praxis des Klägers im Jahre 1999 angewandt. Da Einwände insoweit
nicht erhoben wurden, nimmt der Senat gemäß §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des sozialgerichtlichen Urteils Bezug.
1.) Zur Berechnung des Betrages, um den der Vergütungsanspruch der Klägerin zu verringern ist, hat die Beklagte zutreffend
den vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarten Punktwert herangezogen. Die von der Klägerseite verlangte Anwendung des
sog. Auszahlungspunktwertes wäre rechtswidrig.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass der klägerischen Rechtsauffassung schon der Wortlaut von §
85 Abs.
4e Satz 2
SGB V a.F. entgegensteht, demzufolge die Durchführung der Vergütungsminderung durch Absenkung der vertraglich vereinbarten Punktwerte
erfolgt. Hieran knüpft die o.g. Degressionsvereinbarung an, wenn sie in Abs. 2 und 3 ausdrücklich vom "vertraglichen Punktwert"
spricht.
Dem hält die Klägerin entgegen, seit der erstmaligen Einführung der Degressionsregelungen im Jahre 1993 habe sich die Rechtslage
infolge der limitierten Gesamtvergütung verändert, sodass bei Überschreiten der Leistungsmenge der vertraglich vereinbarte
Punktwert absinke; der daraus sich ergebende "effektive Auszahlungspunktwert" sei letztlich der vertraglich vereinbarte Punktwert.
Dies überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber sowohl bei der Wiedereinführung der Degressionsregelungen
zum 1. Januar 1999 als auch im Zuge des im wesentlichen zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetzes
als auch - der Wortlaut von §
85 Abs.
4 e Satz 2
SGB V ist bis heute unverändert - bei Verabschiedung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2007 die Auswirkungen
der limitierten Gesamtvergütung übersehen hat. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch das letztgenannte Gesetz in §
116 b Abs.
5 Satz 5
SGB V den Begriff des Auszahlungspunktwertes eingeführt hat, wird darüber hinaus deutlich, dass ihm die Diffenzierung zwischen
diesen beiden Arten von Punktwerten durchaus vertraut ist.
Die Honorarminderung im Wege der Punktwertdegression ist vor der Honorarverteilung durchzuführen. Denn die Abschöpfung der
Degressionsbeträge sowie ihre Weitergabe an die Krankenkassen sind vorrangig vor der Verteilung der Gesamtvergütungen an die
Vertragszahnärzte. Aus Inhalt, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Degressionsbestimmungen folgt, dass
die mit der Punktwertdegression vorgesehene Begünstigung der Krankenkassen nicht durch Regelungen auf der Ebene der Honorarverteilungsmaßstäbe
vermindert werden darf (vgl. nur BSG, Urteil vom 21. Mai 2003, - B 6 KA 25/02 R -, zitiert nach juris). Daraus folgt nicht nur, dass die Degressionskürzung der Honorarverteilung zeitlich vorgelagert sein
soll, sondern auch, dass zum Zeitpunkt der Degression der sich erst im Rahmen der später durchzuführenden Honorarverteilung
ergebende Auszahlungspunktwert noch nicht bekannt sein, also auch nicht berücksichtigt werden kann.
Als Folge dieses Vorrangs führt die Degression auch bei nicht begrenzter Gesamtvergütung regelmäßig zur Verringerung der zur
Verfügung stehenden Geldmenge, was sich - abweichend von der klägerischen Darstellung - im Rahmen der Honorarverteilung stets
auch zu Lasten der von der Degression nicht betroffenen Praxen auswirkt. Die Budgetierung hat deshalb nicht zur Folge, dass
tatsächlich erbrachte ärztliche Leistungen nicht vergütet werden, sondern bewirkt lediglich, dass bei einer Überschreitung
des Grenzwertes die Höhe der Vergütung für die einzelne erbrachte Leistung sinkt (BSGE 81, 213).
2.) Die Beklagte hat auch rechtsfehlerfrei die Honorarkürzungen nach ihrem HVM bei dem Honorarabzug durch Degression unberücksichtigt
gelassen. Honorarbegrenzungen nach HVM werden durch die Regelungen über die Punktwertdegression nicht ausgeschlossen. Allerdings
erfordert die für die Honorarverteilung maßgebende Bestimmung des §
85 Abs.
4 Satz 3
SGB V i.V.m. dem aus Art.
12 i.V.m. Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, dass bei HVM-Begrenzungsmaßnahmen die Verringerung des Honoraranspruchs
auf Grund der Punktwertdegression berücksichtigt wird. Es ist sachwidrig, von einem Honoraranspruch, der bereits durch die
Degression vermindert ist, ohne Rücksicht hierauf zusätzlich einen Honorarabzug durch eine HVM-Begrenzung vorzunehmen. Die
KZV muss bei der Anwendung von HVM-Honorarbegrenzungen beachten, ob bzw. inwieweit sie hierdurch die honorarmäßige Grundlage
für einen Degressionsabzug beseitigt, und ggf. den Degressionsabzug mit dem HVM-Honorarabzug verrechnen, d.h. letzteren vermindern
(Urteil vom 21. Mai 2003, - B 6 KA 25/02 R -, zitiert nach juris). Die KZV ist allerdings weder berechtigt noch verpflichtet, den Degressionsabzug mit zuvor erfolgten
Honorarabzügen nach ihrem HVM zu verrechnen. Abgesehen davon, dass §
85 Abs.
4b-f
SGB V eine solche Verfahrensweise nicht zulassen, würde dadurch dasselbe Ergebnis erreicht wie bei einer Berücksichtigung des Auszahlungs-
statt des Vertragspunktwertes: Die mit der Degression vom Gesetzgeber beabsichtigte Kürzung der den Vertragszahnärzten zustehenden
Gesamtvergütung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15. Mai 2002, - B 6 KA 25/01 R -, zitiert nach juris) würde unter den Vorbehalt der Honorarverteilung durch die Vertragszahnärzte gestellt. Müssten Kürzungen
nach dem HVM bei der Degression Berücksichtigung finden, hätte es die Vertreterversammlung der KZV in der Hand, im HVM Kürzungen
vorzusehen, die sie ihren Mitgliedern (etwa zu einem anderen Zeitpunkt) zu Lasten der Krankenkassen wieder zukommen lassen
könnte. Durch eine schnelle Bescheidung der Vergütung in Honorarbescheiden könnte die KZV weiter verhindern, dass die Degression
auf die Honorarverteilung Auswirkungen haben könnte, wenn die betroffenen Zahnärzte die Honorarbescheide bestandskräftig werden
ließen. Im Ergebnis würde deshalb die vom Kläger gewünschte Anrechnung zu einer Erhöhung der den Vertragszahnärzten nicht
zustehenden Gesamtvergütung führen. Daraus ist auch für den vorliegenden Fall zu schließen, dass zwar der Degressionsabzug
bei der Honorarverteilung, nicht aber die Kürzungen nach dem HVM bei der Degression berücksichtigt werden können.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.