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LSG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017 - 1 KR 24/15
Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung als Vorstand Angelegenheit der Selbstverwaltung Öffentlichkeitsgrundsatz für wesentliche Organisationsakte
1. Während ein Großteil der Literatur die Auffassung vertritt, es handele sich bei der Amtsenthebung eines Vorstandes um eine Angelegenheit der Sozialversicherung, mit der Folge, dass der Widerspruchsausschuss zuständig für die Durchführung des Vorverfahrens ist, hat das LSG Schleswig-Holstein mit beachtlichen Argumenten die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, die auch im Widerspruchsverfahren durch den Vorstand selbst zu entscheiden sei.
2. Öffentlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB IV meint nicht bloß eine Beteiligtenöffentlichkeit, sondern die allgemeine Öffentlichkeit, so dass die Sitzungen hinreichend bekannt gemacht werden müssen und jedermann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzangebots Zutritt haben muss.
3. Mit dieser herausragenden Bedeutung des Öffentlichkeitsgebots wäre es nicht vereinbar, wenn gerade wesentliche Organisationsakte als "personelle Angelegenheit" unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und ggf. beschlossen würden.
4. Zu diesen wesentlichen Organisationsakten zählt nicht nur die Wahl des Geschäftsführers und des hauptamtlichen Vorstands, sondern auch die Amtsenthebung, die letztlich der actus contrarius zur Wahl des Vorstands ist.
Normenkette:
SGB VI § 63 Abs. 3 S. 2
,
SGG § 85 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg S 48 KR 1219/10
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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