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LSG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2015 - 5 KA 54/14
Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer offensiven Konkurrentenklage
1. Grundsätzlich gilt, dass in Zulassungsangelegenheiten des Vertragsarztrechts der Streitwert in der Regel in Höhe der bundesdurchschnittlichen Umsätze der Arztgruppe abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenanteils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren festzusetzen ist.
2. Lediglich in einem atypischen Fall, in dem feststeht oder zumindest wahrscheinlich ist, dass der die Zulassung betreibende Arzt nicht im üblichen Umfang vertragsärztlich tätig werden will, konkrete Angaben über den in Aussicht genommenen oder zu erwartenden Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit aber nicht vorliegen, ist es sachgerecht, für jedes der zwölf Quartale des Dreijahreszeitraums den Regelwert von 5.000 Euro anzusetzen.
3. Abweichend von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bewertet der Senat das mit der offensiven Konkurrentenklage verfolgte Rechtsschutzinteresse daran, den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V freizumachen, jedoch höher als mit einem Drittel des nach allgemeinen Kriterien ermittelten "vollen Zulassungsinteresses".
Normenkette:
GKG (2004) § 52 Abs. 1
,
GKG (2004) § 52 Abs. 6 S. 1 und S. 4
,
GKG § 52 Abs. 1
,
GKG § 66 Abs. 6 S. 1
,
GKG § 68 Abs. 1 S. 5
,
SGB V § 103 Abs. 4 S. 4
,
SGB V § 103 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Hamburg 05.12.2014 S 3 KA 28/14
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Dezember 2014 abgeändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 54.825,00 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: