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LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2010 - 7 AL 78/07
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit; objektive Beweislast der Bundesagentur für Arbeit
Hat der Leistungsträger den entscheidungserheblichen Gegenstand eines Auskunftsgesprächs nicht durch eine organisatorisch sicherzustellende Dokumentation nachgewiesen, so geht das nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsträgers, weil er die Nichterweislichkeit von Tatsachen zu tragen hat, die die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden rechtfertigen können. Eine Umkehr der Beweislast könnte nur eintreten, soweit es sich um Tatsachen aus der Sphäre des Leistungsberechtigten handelte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 26.03.2007 S 15 AL 1267/03
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen und auch der Änderungsbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2010 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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