Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 23.03.2015 - 9 U 138/13
Anerkennung eines atopischen Ekzems als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 5101 mit Unterlassungszwang in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zur Übergangsleistung gemäß § 3 Abs. 2 BKV
1. Ein Anspruch auf Übergangsleistungen setzt voraus, a) dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit begründen, b) wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit eingestellt wird, und es c) dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommt.
2. Dabei ist ein doppelter Kausalzusammenhang erforderlich.
3. Eine Gefahr ist tatbestandsübergreifend die nach den Umständen des Falles zu besorgende Wahrscheinlichkeit des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit.
4. Die Gefahr muss dabei dem einzelnen Versicherten persönlich und konkret an dem jeweiligen Arbeitsplatz drohen und muss über die Gefahren für andere Versicherte bei vergleichbarer Tätigkeit liegen.
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 5101
,
BKV § 3 Abs. 1 S. 1
,
BKV § 3 Abs. 2
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 17.06.2013 S 8 U 89/11
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2013 abgeändert und die auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV gerichtete Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2013 dahin ergänzt wird, dass bei dem Kläger eine BK nach der Nr. 5101 BKV ab dem 28. Februar 2010 vorliegt.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahrens ebenfalls zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: