Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein im Sicherheitsgewerbe tätiges Unternehmen. Im vorliegenden Berufungsverfahren wendet sie sich gegen
die von der Beklagten im Statusfeststellungsverfahren getroffene Feststellung, dass der Beigeladene zu 1. seine im Auftrag
der Klägerin in den streitbetroffenen Zeiträumen von Februar 1997 bis März 1999 und vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Februar
2010 ausgeübte Tätigkeit als Kaufhausdetektiv im Rahmen einer abhängigen und der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der
Sozialversicherung unterliegenden Beschäftigung ausgeübt habe.
Für weitere Zeiträume hat der Beigeladene zu 1. die Tätigkeit eines Kaufhausdetektives für die Klägerin im Rahmen ausdrücklich
als solcher ausgewiesenen Arbeitsverträge wahrgenommen. Insbesondere haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1. am 22. März
1999 mit Wirkung zum 1. April 1999 einen solchen "Arbeitsvertrag" abgeschlossen, demzufolge der Beigeladene zu 1. seinerzeit
monatlich 100 Stunden als "Kaufhausüberwachungspersonal" zu einem Bruttogehalt von 1.200 DM arbeiten sollte, wobei Überstunden
mit 36 DM brutto je Stunde zu vergüten waren. Die Beteiligten waren nachfolgend übereingekommen, dass dieses förmliche Arbeitsverhältnis
zum Jahresende 2001 enden und durch einen Einsatz des Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ersetzt werden
sollte.
Erneut schlossen diese Beteiligten am 1. März 2010 einen förmlichen Arbeitsvertrag, in dem nunmehr die Tätigkeit als "Aufsichts-
und Sicherheitsmitarbeiter" ausgewiesen war. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden war ein Bruttostundenlohn
von 6 Euro zuzüglich eines sog. "Kleidergeldes" von 2 Euro für jede "tatsächlich geleistete Arbeitsstunde" vereinbart worden.
Dieses neuerliche Arbeitsverhältnis endete in einem Rechtsstreit, in dem sich die Klägerin zweitinstanzlich vor dem Landesarbeitsgericht
Hamburg (7 Sa 67/11) verpflichtet hat, dem Beigeladenen zu 1. für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 3.500 EUR brutto
zu zahlen.
In den streitbetroffenen Zeiträumen von Februar 1997 bis März 1999 und vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Februar 2010 war der
Beigeladene zu 1. für die Klägerin ohne schriftliche vertragliche Grundlage ebenfalls als sog. Kaufhausdetektiv in Kaufhäusern
tätig, die zu den Kunden der Klägerin zählten. Der Beigeladene zu 1. stellte der Klägerin die von ihm erbrachten Stunden -
zu etwas differierenden Stundensätzen - monatlich in Rechnung.
Beispielsweise rechnete der Beigeladene zu 1. für den Monat Januar 2010 181 Stunden zu je 10,50 EUR und weitere 12 Stunden
zu jeweils 15,50 EUR (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) ab. Wegen der Einzelheiten bezogen auf die streitbetroffenen Zeiträume
ab 2002 (für die vorausgegangenen streitbetroffenen Zeiträume konnten diesbezüglich keine konkreten Zahlen mehr ermittelt
werden) verweist der Senat auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 vorgelegten Abrechnung des Beigeladenen
zu 1. sowie auf die Aufstellungen der Klägerin in diesem Schriftsatz.
Am 27. Dezember 2001 hatte der Beigeladene zu 1. beim Bezirksamt M. der Freien und Hansestadt Hamburg ein Gewerbe als Detektei
angemeldet, dieses wurde später von ihm wieder abgemeldet.
Auf den am 27. Januar 2014 eingegangenen Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen zu 1. hin traf die Beklagte nach vorheriger
Anhörung der Beteiligten mit Bescheid vom 30. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 die
Feststellung, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit als Warenhausdetektiv bei der Klägerin in den streitbetroffenen Zeiträumen
von Februar 1997 bis März 1999 und vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Februar 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt habe, welches seit dem 1. Februar 1997 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.
Mit der am 5. Januar 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Tätigkeit eines Detektivs sich als eine
"ambivalente Tätigkeit" darstelle, die auch Merkmale einer Selbständigkeit aufweise. Der Beigeladene zu 1. habe selbständig
entschieden, ob er arbeiten wollte. Er habe sich allerdings hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes nach dem jeweils
auftraggebenden Warenhaus und dessen Öffnungszeiten gerichtet. Der Beigeladene zu 1. habe für die streitbetroffenen Zeiträume
keine Arbeitnehmeransprüche geltend gemacht, sondern monatliche Abrechnungen der erbrachten Leistungen erstellt. Er habe keine
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder für Urlaubszeiten erhalten, sondern diesbezüglich ein Unternehmerrisiko getragen.
Mit Urteil vom 20. September 2017, der Klägerin zugestellt am 12. Oktober 2017, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen,
nachdem die Beklagte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid in der Hinsicht korrigiert
hatte, dass die festgestellte Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung erst am 1. Januar 1998 begonnen habe.
Zur Begründung der Abweisung der Klage im Übrigen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil insbesondere ausgeführt,
dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in den streitbetroffenen Zeiträumen von Februar 1997 bis März 1999 und vom 1.
Januar 2002 bis zum 23. Februar 2010 tatsächlich gelebt worden sei. Der Beigeladene zu 1. habe während dieser Tätigkeit den
von der Klägerin für ihn im März 1997 ausgestellten Dienstausweis geführt. Er habe sich nicht eigenständig um Aufträge bemüht
und kein relevantes Unternehmerrisiko getragen.
Mit der am Montag, den 13. November 2017, eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Als freier Mitarbeiter
sei der Beigeladene zu 1. nur auf seinen Wunsch hin eingeteilt worden; er habe - anders als in den Zeiten seiner abhängigen
Beschäftigung bei der Klägerin - nicht um die Gewährung von Urlaub nachsuchen müssen. Sie habe ihm als freien Mitarbeiter
eine erheblich höhere Vergütung als für seine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis gewährt. Der Beigeladene zu 1. habe als
freier Mitarbeiter auch selbst die Aufwendungen für die Unfallversicherung getragen. Er habe seine Einkünfte in den streitbetroffenen
Zeiträumen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 20. September 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2014 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 und des Teilanerkenntnisses vom 20. September 2017 aufzuheben.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 1. beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Beigeladene zu 1. macht geltend, dass der zuständige Betriebsleiter der Klägerin in Einsatzplänen die Einsatzzeiten sowohl
für die von der Klägerin im Rahmen von förmlichen Arbeitsverträgen herangezogenen Mitarbeiter als auch für die sog. freien
Mitarbeiter und damit auch in den streitbetroffenen Zeiträumen für seine Person vorgegeben habe. Die freien Mitarbeiter seien
angewiesen worden, auf Nachfragen von Auftraggebern mitzuteilen, dass sie sich in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen bei
der Klägerin befinden würden.
Er sei nur für die Klägerin und nicht auch für andere Auftraggeber tätig geworden. Soweit er formal zeitweilig bestehende
Arbeitsverhältnisse von seiner Seite gekündigt habe, habe er jeweils auf Anweisung der Klägerin gehandelt.
Die Klägerin habe die Strategie verfolgt, abhängig beschäftigte Mitarbeiter in eine Scheinselbständigkeit zu drängen, um sich
auf diesem Wege arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen.
Der Senat hat eine Auskunft der Gewerkschaft ver.di vom 2. März 2018 zu tarifvertraglichen Regelungen im Kaufhausbereich eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 4. Dezember 2014 und des in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 abgegebenen Teilanerkenntnisses (mit dem,
wie dargelegt, lediglich der Beginn der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung modifiziert worden ist) ist
rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend für die streitbetroffenen Zeiträume das Vorliegen einer abhängigen und der Versicherungspflicht
zu allen vier Zweigen der Sozialversicherung (bezogen auf die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unter
Berücksichtigung des o.g. Teilanerkenntnisses erst mit Wirkung von Januar 1998 an) festgestellt. Die ausführliche Begründung
der angefochtenen Bescheide und des angefochtenen Urteils, auf die der Senat ergänzend verweist, lässt keine Rechtsfehler
zulasten der Klägerin erkennen.
Im streitbetroffenen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt (nicht nur geringfügig) beschäftigt waren, in
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, §
20 Abs.
1 S 2 Nr.
1 SGB XI, §
1 S 1 Nr.
1 SGB VI und §
25 Abs.
1 S 1
SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht).
Dabei ist unter Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs.
1 S 1
SGB IV), zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt
und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt
oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt
davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - mwN).
Ausschlaggebend sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im
Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt
sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden
ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257).
Dabei ist vorsorglich klarzustellen, dass zum maßgeblichen Tatbestand des §
7 Abs.
1 SGB IV weder eine "Festanstellung" noch der Abschluss eines - was auch immer darunter im Detail zu verstehen sein mag - "typischen"
Arbeitsvertrages zählt. Der gesetzliche Typus eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses umfasst vielmehr eine große Bandbreite
in Betracht kommender - seien sie als mehr oder auch als weniger "typisch" einzuschätzen - Ausformungen, bei denen insbesondere
sog. "Festanstellungen" nur einen Teil der in Betracht kommenden Ausprägungen darstellen Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu
beurteilende Tätigkeit die Bandbreite der in Betracht kommenden Ausgestaltungen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse verlässt
und ob insbesondere im Rahmen der Gesamtabwägung die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen.
Die danach erforderliche Gesamtabwägung fällt im vorliegenden Zusammenhang eindeutig im Sinne einer abhängigen Beschäftigung
aus.
Zu berücksichtigen ist im Ausgangspunkt das jeweils zu beurteilende Auftragsverhältnis. Im Arbeitsleben sind vielfältige Konstellationen
anzutreffen, bei denen ein Erwerbstätiger zeitgleich in mehreren abhängigen Beschäftigungsverhältnissen steht oder etwa eine
selbständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung kombiniert. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber
daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie etwa einem werbenden
Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25). Im vorliegenden Fall ist der Beigeladene zu 1. in den streitbetroffenen Zeiträumen tatsächlich
ohnehin nur für die Klägerin tätig geworden. Er hatte keine weiteren Auftraggeber.
Bei Vertragsgestaltungen, in denen keine Rahmenvereinbarung mit einer Pflicht zur Übernahme einzelner Arbeitsaufträge besteht,
ist für die Frage der Versicherungspflicht jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots
während dessen Durchführung bestehen (BSG, Urteil vom 31. März 2017, aaO.). Selbst wenn der Vortrag der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht zutreffen würde, wonach
sie alle Einsatzschichten mit dem Beigeladenen zu 1. einvernehmlich abgesprochen habe und diesem ihrerseits keine Einsätze
zugewiesen habe, wären maßgeblich die Verhältnisse nach einer solchen Absprache. Jedenfalls nach einer solchen wurde jedoch
selbstverständlich von Seiten des Beigeladenen zu 1. die verlässliche Erledigung der ihm übertragenen Arbeitsaufträge als
Kaufhausdetektiv erwartet. Insoweit war er auch in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Bezeichnenderweise
hat die Klägerin in dem von ihr am 13. August 2008 ausgestellten Arbeitszeugnis (Bl. 58 VV), dass sie den Beigeladenen zu
1. zeitweilig sogar als "Einsatzleiter" eingesetzt habe.
Bei dieser Ausgangslage muss der Senat nicht näher auf die Zweifel am Vortrag der Klägerin zu den selbstbestimmten Arbeitszeiten
des Beigeladenen zu 1. eingehen. Soweit sie etwa im Schriftsatz vom 9. Januar 2018 vorträgt, dass der Beigeladene zu 1. jeweils
"ca. 14 Tage vor Ausstellung des Dienstplanes" um die entsprechenden Einsätze "gebeten" habe, ist vorsorglich festzuhalten,
dass sie ihrerseits im Schreiben vom 15. August 2014 (Bl. 20 GA) selbst ausgeführt hat, dass der Beigeladene zu 1. auf Aufträge
angewiesen gewesen sei und dass es im Rahmen eines Auftragsverhältnisses selbstverständlich sei, dass der Auftraggeber Zeit
und Ort der Tätigkeit vorgebe. Auch im Übrigen fallen Bemühungen der Klägerin auf, durch unzutreffenden Sachvortrag ihr Anliegen
zu fördern. So hat sie etwa in dem angesprochenen Schriftsatz vom 9. Januar 2018 ausgeführt, dass es neben dem Beigeladenen
zu 1. keine weiteren freien Mitarbeiter gegeben habe, wohingegen der Vertreter der Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen
Verhandlung deren Existenz offen eingeräumt hat.
Der Beigeladene zu 1. hatte kein unternehmerisches Risiko zu tragen. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft
auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss
ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch
größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit eines Erwerbstätigen insbesondere dann ergeben, wenn
die ihm gewährte zeitabhängige Vergütung brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was für vergleichbare Tätigkeiten auch
im Übrigen üblicherweise tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung gewährt wird (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 mwN).
Der Beigeladene zu 1. hat im Zuge der für die Klägerin übernommenen Einsätze als Kaufhausdetektiv jedoch weder eigenes Kapital
noch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Für diese Aufträge war ihm vielmehr die mit der Klägerin
vereinbarte Vergütung gewiss.
Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für
Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere
eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil vom 18. November 2015, aaO. mwN). Auch wenn der Beigeladene zu 1. - wie dies auch bei einer Vielzahl von abhängig
beschäftigten Arbeitnehmern festzustellen ist - noch (im Ergebnis ohnehin nur relativ begrenzte) Möglichkeiten zur Konkretisierung
bei der Ausführung der ihm jeweils erteilten Einsatzaufträge als Kaufhausdetektiv hatte, so haben diesen jedoch in keiner
Weise den Rahmen einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verlassen. Bezeichnenderweise haben sich seine inhaltlichen Freiräume
diesbezüglich in den streitbetroffenen Zeiträumen nicht anders dargestellt als in den Zeiträumen, in denen er in einem förmlichen
Arbeitsverhältnis zur Klägerin stand.
Durchaus bezeichnend ist im Übrigen auch der Umstand, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. am 13. August 2008 und damit
innerhalb des streitbetroffenen Zeitraums, für den die Klägerin eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. geltend
macht, ein Arbeitszeugnis ausgestellt hat, in dem auch sein Verhalten gegenüber den "Vorgesetzten" gelobt wird (Bl. 38 VV).
Soweit die Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Abgrenzung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse von der Heranziehung selbständiger (Sub-)Unternehmer auf ein
werbendes Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99) abstellt, darf dieser Ansatz nicht aus seinem Gesamtzusammenhang gelöst werden. Es gibt in einer freien Marktwirtschaft
natürlich nicht nur einen Markt für selbständige Leistungen, sondern auch einen Arbeitsmarkt, auf dem abhängige Beschäftigungen
gesucht und angeboten werden. Auf letzterem Markt pflegen durchaus auch Arbeitssuchende, die eine abhängige Beschäftigung
anstreben, werbend aufzutreten.
Ein werbendes Auftreten am Markt, welches den Rahmen verlässt, der auch von einem auf der engagierten Suche nach einer neuen
abhängigen Beschäftigung sich befindenden Arbeitnehmer erwartet werden kann, und insbesondere nach seiner Struktur und/oder
angesichts des Umfanges der aufgewandten finanziellen Mittel Rückschlüsse auf ein unternehmerisches Handeln zuließe, ist auf
Seiten des Beigeladenen zu 1. gerade nicht erkennbar.
Der Ausstellung von Rechnungen auf Seiten der Arbeitskraft kommt in diesem Zusammenhang keine ins Gewicht fallende eigenständige
Aussagekraft zu. Dabei ist schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht
von abhängig Beschäftigten (bzw. die Pflicht zur Abführung von Beitragsanteilen für geringfügig Beschäftigte nach §§ 249b
SGB V, 172 Abs.
3 SGB VI) als Pflichtversicherung ausgestaltet hat (vgl insbesondere auch §
32 SGB I). Diese steht als solche nicht zur freien Disposition der Beteiligten. Dementsprechend ist die Abgrenzung schwerpunktmäßig
nach inhaltlichen Kriterien vorzunehmen.
Auch einem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen,
kommt nach der Rechtsprechung des BSG eine auch nur indizielle Bedeutung lediglich dann zu, wenn dieser Wille durch weitere Aspekte gestützt wird und den festgestellten
sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht; Relevanz erlangt er mithin nur in Fallgestaltungen,
in denen die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen
ist selbst in Fallgestaltungen eines entsprechenden in einem Vertrag dokumentierten Parteiwillens dieser überhaupt als ein
auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht
vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker
die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines
erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien
in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bezüglich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status
durchzusetzen (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99 mwN).
Im vorliegenden Zusammenhang sprechen bereits die sonstigen Umstände, insbesondere die Vereinbarung eines Zeitlohns, das Fehlen
eines unternehmerischen Risikos im erläuterten Sinne und die dargelegte Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in die arbeitsteilige
Betriebsorganisation für die Dauer jeweils vereinbarten Einsätze nachdrücklich für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.
Entsprechend lassen auch Abreden, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-,
steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden (z.B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
und Urlaub bzw. Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu
werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen), auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt
werden, im Ausgangspunkt wiederum ausschließlich Rückschlüsse auf den subjektiven Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung
auszuschließen, zu.
Soweit dieser, wie im vorliegenden Fall, keine ausschlaggebende Relevanz zu entfalten vermag, kommt solchen Vertragsklauseln
bei der im Rahmen des §
7 Abs.
1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung ansonsten keine weitere eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen diese Regelungen - insbesondere
der Ausschluss ansonsten zwingender arbeits- und sozialrechtlicher Rechte und Pflichten - bereits das Fehlen des Status als
Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus, für den in erster Linie Weisungsgebundenheit und - jedenfalls für das Sozialrecht
- das Fehlen eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Umstände ausschlaggebend ist. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen,
der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist,
mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (stRspr, vgl schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 2400 § 2 Nr 19; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 25).
Der Anmeldung eines Gewerbebetriebes auf Seiten des Beigeladenen zu 1. kommt in diesem Zusammenhang keine ins Gewicht fallende
eigenständige Aussagekraft zu. Auch diesbezüglich ist schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die
Sozialversicherungspflicht von abhängig Beschäftigten als Pflichtversicherung ausgestaltet hat (vgl insbesondere auch §
32 SGB I). Diese steht als solche nicht zur freien Disposition der Beteiligten. Ohnehin hat jeder Bürger das Recht, die Ausübung eines
Gewerbes bei der zuständigen Behörde anzumelden. Im Rahmen dieses Anmeldungsverfahrens erfolgt überhaupt keine inhaltliche
Prüfung auf Seiten der die Anmeldung entgegennehmenden Behörde, ob die angemeldete Tätigkeit sich überhaupt nach Maßgabe rechtlicher
Beurteilungsmaßstäbe oder gar speziell im sozialrechtlichen Sinn als eine selbständige Tätigkeit darstellt oder ob sie im
Ergebnis etwa im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Für die vorliegend gebotene Abgrenzung einer abhängigen
Beschäftigung zu einer selbständigen Tätigkeit bringt bei dieser Ausgangslage der Anmeldung eines Gewerbebetriebes allenfalls
die subjektive Einschätzung des Anmeldenden (soweit die Anmeldung nicht ohnehin auf wirtschaftlichen Druck des Auftraggebers
erfolgt sein sollte) zum Ausdruck, dass er selbst von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ausgehe.
Für die von Rechts wegen gebotene Abgrenzung kommt einer solchen Selbsteinschätzung jedenfalls keine größere Relevanz zu,
als einer in einem Vertrag ausdrücklich festgehaltene gemeinsamen Einschätzung sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers,
wonach die Heranziehung nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgen solle. Dementsprechend verbleibt es auch unter
diesem Gesichtspunkt auf die bereits dargelegte mangelnde Relevanz einer solchen Einschätzung.
Auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Entgelthöhe bleibt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kein Raum für eine
Einschätzung, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit für die Klägerin nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung,
sondern in Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verrichtet haben könnte.
Liegt die Höhe des vereinbarten Entgelts deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies im Ausgangspunkt ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt,
weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte
bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, juris). Damit korrespondiert, dass von einer abhängigen Beschäftigung im Regelfall umso mehr auszugehen ist, soweit
die gewährte Arbeitsstunden-Vergütung betragsmäßig im Bereich dessen lag, was eine entsprechende abhängig beschäftigte Fachkraft
tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung erhalten hätte (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15).
Dieser zuletzt im o.g. Urteil vom 31. März 2017 vom BSG verdeutlichte Ansatz ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im Sinne einer Ausgestaltung der gesetzlichen
Sozialversicherung als Pflichtversicherung zu würdigen. Auch das BSG will damit nicht zum Ausdruck bringen, dass es eine Dispositionsfreiheit der Beteiligten eines Tätigkeitsverhältnisses in
dem Sinne geben könnte, dass der Auftraggeber schlicht durch die Vereinbarung eines Zuschlages (beispielsweise von etwa 30
bis 40 %) zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig beschäftigten Arbeitnehmers sich von der Pflicht zur
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gewissermaßen freikaufen könnte.
Dies ist auch nicht mit Zustimmung der betroffenen Arbeitskraft möglich. Die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer gesetzlichen
Pflichtversicherung erfolgt gerade auch vor dem Hintergrund, dass erst die Pflicht zur Abführung entsprechender Beiträge in
der Praxis ihre tatsächliche Abführung sicherzustellen vermag.
Anderenfalls würden nicht wenige Betroffene im Interesse eines tendenziell kurzfristigen finanziellen Vorteils in Form der
Beitragseinsparung die langfristig im eigenen Interesse liegende soziale Absicherung (nicht selten auch vor dem Hintergrund
eines für den Notfall erwarteten Einspringens der Sozialhilfeträger) vernachlässigen.
Bezeichnenderweise hat der Gesetzgeber für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gänzlich von der Normierung
einer Versicherungspflichtgrenze Abstand genommen. Insbesondere lassen auch die in §§
159,
161 Abs.
2 SGB VI, 341 Abs.
3 Satz 1
SGB III normierten Beitragsbemessungsgrenzen die Versicherungspflicht dem Grunde nach unberührt; sie limitieren lediglich die Höhe
der zu entrichtenden Beiträge. Auch abhängig Beschäftigte, die ein Entgelt in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze
verdienen und damit augenscheinlich auch über finanzielle Mittel für eine Eigenvorsorge verfügen, sind nach der die Sozialgerichte
bindenden (Art.
20 Abs.
3 GG) Entscheidung des Gesetzgebers in der Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Hiervon ausgehend hat auch das BSG in seinem o.g. Urteil vom 31. März 2017 hervorgehoben, dass selbst ein entsprechend hohes Entgelt, welches hinreichend Raum
für Eigenvorsorge eröffnet, nur einen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden "Anhaltspunkt" beinhalten
kann. Relevanz wird dieses Kriterium damit im Ergebnis insbesondere in Grenzfällen erlangen. In Betracht kommen namentlich
Fallgestaltungen - wie sie auch dem o.g. BSG-Urteil vom 31. März 2017 zugrunde gelegen haben - in denen der Beauftragte seine Tätigkeit selbstbestimmt verrichtet, keinen
konkreten Vorgaben im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitserledigung und auch sonst keinen näheren Weisungen
des Auftraggebers unterliegt und auch anderweitig nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist.
Ein solcher Grenzfall ist im vorliegenden Zusammenhang bereits im Ausgangspunkt nicht festzustellen.
Darüber hinaus war die ihm von Seiten der Klägerin gewährte Vergütung auch gar nicht so großzügig, dass diese bedingt durch
ein deutliches Überschreiten des Arbeitseinkommens eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen ausreichend großen
zusätzlichen finanziellen Verfügungsrahmen für eine Eigenvorsorge im Sinne der erläuterten Rechtsprechung geboten hätte. Ausgehend
von dem dargelegten Ansatz des BSG ist eine vergleichende wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Entgelteinkünfte einerseits eines herkömmlichen sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigten und andererseits des im betroffenen Einzelfall zur beurteilenden Beauftragten geboten. Eine Relevanz im Sinne
auch nur einer Indizwirkung im erläuterten Sinne kann eine solche höhere Vergütung nur dann entfalten, wenn sich verlässlich
feststellen lässt, dass diese mit der klaren Zielrichtung eines Ausgleichs für die zusätzlichen insbesondere sozialversicherungsrechtlichen
Risiken eines selbständigen Auftragnehmers im Vergleich zu einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer gewährt worden ist. Die
Höhe eines solchen Zuschlages muss bei wirtschaftlicher Betrachtung zur eigenverantwortlichen vollumfänglichen Absicherung
dieser Risiken ausreichen.
Nur in einem solchen zurückhaltenden Sinne verstanden vermag sich dieses Kriterium in die gesetzlichen Vorgaben einzufügen.
Dies hat auch das BSG (aaO.) mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass an den Vergleich der jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare keine
"überspannten Anforderungen" gestellt werden dürften.
Dementsprechend kann sich die maßgebliche vergleichende Betrachtung schon im Ausgangspunkt nicht - wie dies von Seiten der
Klägerin befürwortet wird - auf einen Vergleich des "Stundenlohns" eines abhängig Beschäftigten zuzüglich Arbeitgeberbeiträge
zur Sozialversicherung mit einem vereinbarten Entgelt für jede tatsächlich von dem Beauftragten erbrachte Einsatzstunde beschränken.
Ein solcher Ansatz vernachlässigt wesentliche in den Vergleich im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbeurteilung
einzustellende Entgeltkomponenten. Er würde lediglich fiktive Freiräume für eine Eigenvorsorge ermitteln, die bei einer realitätsbezogenen
vergleichenden Beurteilung der realen wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht nachvollziehbar sind und dementsprechend auch
keine effektiv nutzbaren finanziellen "Freiräume" für eine Eigenvorsorge zum Ausdruck bringen.
Schon im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass der bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern häufig vereinbarte "Stundenlohn"
keineswegs nur für effektiv erbrachte Arbeitsstunden von Seiten des Arbeitgebers zu zahlen ist. Dieser ist vielmehr gesetzlich
- und vielfach auch tarifvertraglich - verpflichtet, den Lohn auch an Feiertagen, Urlaubstagen und regelmäßig für die ersten
sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit fortzugewähren.
Dies ist natürlich mit entsprechend gewichtigen finanziellen Vorteilen für die Arbeitnehmer verbunden, auch diese sind im
Rahmen der angesprochenen Vergleichsberechnung angemessen in Ansatz zu bringen.
Daneben beschränken sich die Leistungen der Arbeitgeber in vielen Fällen ohnehin nicht auf die Zahlung des jeweils vereinbarten
Stundenlohns. Beispielsweise haben Arbeitnehmer bei Aufwendungen etwa in Form von Dienstreisekosten Erstattungsansprüche,
viele Arbeits- und Tarifverträge sehen Nebenleistungen bis hin zu einem 13. oder 14. Monatsgehalt vor.
Darüber hinaus ist die Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in vielfacher Hinsicht mit zusätzlichen finanziellen
Belastungen verbunden, welche die verbleibenden und damit ggfs. für eine Eigenvorsorge zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel nachhaltig reduzieren. Beispielsweise müssen Selbständige selbst die Aufwendungen für eine Absicherung in der gesetzlichen
Unfallversicherung tragen, wohingegen bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber diese Beiträge nach §
150 SGB VII aufzubringen hat.
Ohnehin lassen sich vielfach auch bei einer Betrachtung der jeweils betroffenen konkreten beruflichen Tätigkeiten schon im
Ausgangspunkt keine feste Vorgaben für das "Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten" feststellen.
Die Festlegung der Entgelthöhe ist vielmehr im rechtlichen Ausgangspunkt Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch soweit tarifvertragliche Vorgaben binden mögen, steht es diesen jedenfalls frei, eine übertarifliche
Entlohnung zu vereinbaren, wie dies im Wirtschaftsleben insbesondere bei Arbeitskräften mit besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten
auch vielfach üblich ist. Verlässlich Erkenntnisgrundlage bezüglich einer gewissermaßen "üblichen" Entgelthöhe bei abhängig
Beschäftigten lassen sich bei dieser Ausgangslage in vielen Fallgestaltungen gar nicht gewinnen.
Die Schwierigkeiten bei der Einordnung und Bewertung einer konkreten Tätigkeit und damit bei der Beurteilung ihrer Vergleichbarkeit
werden beispielsweise auch durch die rentenrechtliche Rechtsprechung des BSG verdeutlicht, wonach (in Bezug auf das sog. Mehrstufenschema) für die Einordnung eines bestimmten Berufs "nicht allein" die
Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung, sondern insbesondere auch die "Qualität" der verrichteten Arbeit "insgesamt"
und damit das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb zu berücksichtigen
sein sollen (vgl. etwa BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 1 RdNr 7 ff mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr 27). Auch diese Rechtsprechung bringt erhebliche Einschätzungsspielräume zum Ausdruck.
Überdies sind nach Vorgaben des BSG die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Sozialversicherungspflicht so auszulegen, dass Manipulationsmöglichkeiten bezüglich
der Generierung oder Negierung von Sozialversicherungspflicht jedenfalls tendenziell vermieden werden. Es ist der anderenfalls
bestehenden Gefahr entgegenzuwirken, dass es letztlich im freien Belieben der Beteiligten steht, durch zweckgerichtete Angaben
zur tatsächlichen Stellung des Betroffenen im Unternehmen Sozialversicherungspflicht im Nachhinein zu begründen oder auszuschließen
(BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216, SozR 4-2400 § 7 Nr 24). Diesem Ansatz ist auch im vorliegenden Zusammenhang Rechnung zu tragen. Beispielsweise darf ein
vereinbarter Zuschlag zu einem tariflich vereinbarten Stundenlohn nicht im Nachhinein letztlich nach freiem Belieben von den
Beteiligten - je nachdem, ob rückblickend eine Sozialversicherungspflicht als erwünscht oder als nicht gewollt eingeschätzt
wird - als Anerkennung für besondere Fähigkeiten und Erfahrungen der Arbeitskraft oder aber als Zuweisung weiterer finanzieller
Mittel zur sozialversicherungspflichtigen "Eigenvorsorge" ausweisbar sein.
Die vorstehenden Erwägungen widersprechen nicht im rechtlichen Ausgangspunkt dem erläuterten Ansatz des BSG, wonach ein deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegendes vereinbartes Entgelt,
welches aufgrund dieser Überschreitung einen ausreichenden finanziellen Freiraum für eine sozialversicherungsrechtliche Eigenvorsorge
effektiv eröffnet und einvernehmlich mit dieser Zielrichtung gezahlt wird, im Ausgangspunkt ein - je nach Ausmaß durchaus
auch gewichtiges - Indiz für eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung darzustellen vermag. Sachgerecht
lässt sich dieser Ansatz aber nur mit Augenmaß heranziehen. Es ist insbesondere eine hinreichend verlässlich zu objektivierende
Eindeutigkeit und Zweckbestimmung einer solchen - auch ihrem Ausmaß nach hinreichend hohen - Überschreitung zu verlangen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen verbleibt im vorliegenden Einzelfall letztlich ohnehin keine hinreichende
Überschreitung. Im Einzelnen lässt sich der Senat dabei von folgenden Einschätzungen leiten, wobei naturgemäß in wesentlichen
Punkten - auch angesichts des Fehlens eines substantiierten Vortrages der Beteiligten - auf Schätzungen zurückgegriffen werden
musste:
Im Ausgangspunkt hat die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. im Rahmen der nach ihrem Verständnis als selbständige Tätigkeit zu
würdigenden Heranziehung des Beigeladenen zu 1. in den streitbetroffenen Zeiträumen zuletzt ein Entgelt von 10,50 EUR für
jede effektiv geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Soweit mitunter für "Sondereinsätze" höhere Stundensätze etwa in Höhe von
15,50 EUR gezahlt worden sind, ist von Seiten der Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung klargestellt worden,
dass entsprechende Zuschläge zum (pauschalen) Ausgleich für längere Anfahrtzeiten und höhere Fahrtkosten bei diesen an weiter
entfernt gelegenen Einsatzorten zu erbringenden "Sondereinsätzen" gezahlt worden sind; sie berühren mithin nicht den Umstand,
dass in die ohnehin nur überschlägig in Betracht kommende Vergleichsberechnung im Ausgangspunkt das für die Kerntätigkeit
gezahlte Stundenhonorar von 10,50 EUR für jede effektiv im Rahmen der Tätigkeit als Kaufhausdetektiv erbrachte Arbeitsstunde
einzustellen ist.
Im Rahmen der rechtlich gebotenen wirtschaftlichen Vergleichsbetrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer
gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
nach Maßgabe des § 3 EntgFG haben. Dieses Risiko ist im vorliegenden Einzelfall mit einem Abschlag von geschätzt 5 % zu veranschlagen,
so dass unter Einbeziehung dieses Umstandes 9,98 EUR je Stunde verbleiben.
Ausgehend von einem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltzahlung von Feiertagen (vgl. § 2 EntgFG) und des gesetzlichen
Anspruchs auf mindestens vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr werden die Arbeitsleistungen in einem Arbeitsverhältnis
allenfalls für die Dauer von ca. 46 Wochen im Jahr tatsächlich erbracht, wohingegen das vereinbarte Arbeitsentgelte natürlich
für alle 52 Wochen zu zahlen ist. Ein Entgelt von 9,98 EUR für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde entspricht damit
einem in einem Arbeitsverhältnis üblichen "Stundenlohn" von 8,82 EUR. Nach Abzug der - bei Selbständigen von diesen selbst
und bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu tragenden - Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung verbleibt (ausgehend von
einem geschätzten Beitragssatz von 1,5 %) ein Stundensatz von 8,70 EUR.
Zum 1. März 2010 haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1. eine neue vertragliche Grundlage für dessen fortgeführte Tätigkeit
als Kaufhausdetektiv vereinbart, wonach diese von da an im Rahmen eines förmlich begründeten abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
fortgeführt werden sollte; für den Zeitraum ab März 2010 hat dementsprechend die Klägerin auch als Arbeitgeberin entsprechende
Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. In dem ab März 2010 maßgeblichen schriftlichen Arbeitsvertrag war ein Bruttostundenlohn
von 6 Euro zuzüglich eines sog. "Kleidergeldes" von 2 Euro für jede "tatsächlich geleistete Arbeitsstunde" vereinbart worden.
Letzteres stellt allerdings nur einen fadenscheinigen Versuch der Klägerin dar, die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung
insbesondere im Krankheits- und Urlaubsfall unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zu schmälern. Als sog. "Kleidergeld"
- in den Gehaltsabrechnungen nicht unbezeichnend auch nicht als solches, sondern als "Zulage" ausgewiesen - hat die Klägerin
nach Maßgabe der aktenkundigen Abrechnungen Monatsbeträge in der Größenordnung von rund 400 EUR an den Beigeladenen zu 1.
gezahlt, damit korrespondierende Bekleidungsmehraufwendungen sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
Auf dieser Basis sind im Rahmen der gebotenen Vergleichsabschätzung ein im Rahmen der vorausgegangenen nach dem Verständnis
der Klägerin selbständigen Tätigkeit gewährter Stundensatz von 8,70 einem im nachfolgenden - ausdrücklich als ein solches
ausgewiesenen - Arbeitsverhältnis gewährter Stundenlohn von 8,00 EUR gegenüberzustellen. Die Differenz von lediglich 0,70
EUR war schon im Ausgangspunkt völlig unzureichend, um die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in einem Gesamtumfang von ca. 20 % abzudecken.
Gegen die Annahme eines deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegenden vereinbarten
Entgelts, welches aufgrund dieser Überschreitung einen ausreichenden finanziellen Freiraum für eine sozialversicherungsrechtliche
Eigenvorsorge effektiv eröffnen könnte, spricht überdies auch folgender Vergleich: In dem ab März 2010 förmlich begründeten
Arbeitsverhältnis hat die Klägerin dem Beigeladenen zu 1., wie ausgeführt, im Ergebnis einen Stundenlohn von 8 EUR gezahlt.
Ausgehend von einer häufig anzutreffenden 39-Stunden-Woche entspricht dies einem Jahresbruttolohn von 16.224 EUR.
Hätte der Kläger seine Tätigkeit als Kaufhausdetektiv seinerzeit als Angestellter eines tarifgebundenen Kaufhausunternehmens
ausgeübt, dann hätte ihm seinerzeit (vgl. die mit der Auskunft der Gewerkschaft ver.di vorgelegten Unterlagen) nach dem (ab
Mai 2009 maßgeblichen) Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (ausgehend von einer qualitativen Vergleichbarkeit
der im Tarifvertrag ausdrücklich benannten Tätigkeit eines Personalpförtners mit der vom Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeit
eines Kaufhausdetektivs und damit von der Gehaltsgruppe 2a unter Berücksichtigung der mehr als vierjährigen Berufserfahrung
des Beigeladenen zu 1.) ein Jahreslohn von mehr als 25.000 zugestanden. Legt man diesen Betrag der erläuterten Vergleichsabschätzung
an Stelle des von der Klägerin im Rahmen des förmlich begründeten Arbeitsverhältnisses gezahlten Entgelts zugrunde, verbleibt
erst recht kein finanzieller Freiraum für eine eigenverantwortlich zu finanzierende soziale Absicherung.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob noch weitere berücksichtigungsfähige Nachteile
eines Selbständigen in steuerrechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund in Betracht kommen könnten, dass bei abhängig Beschäftigten
die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, auch wenn diese letztlich dem Arbeitnehmer zugutekommen, nicht zum steuerpflichtigen
Arbeitseinkommen zählen.
Ebenso wenig ist zu vertiefen, ob weitere berücksichtigungsfähige Nachteile eines Selbständigen etwa im Hinblick auf erhöhte
Haftungsrisiken in Ansatz zu bringen sind.
Ohnehin ist der Senat der Auffassung, dass die dargelegte Indizwirkung eines höheren und hinreichenden Raum für Eigenvorsorge
eröffnenden Entgelts auch nur im Sinne eines im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden "Anhaltspunktes"
umso geringere Relevanz zu entfalten vermag, je niedriger das in Betracht kommende Entgeltniveau ist. Eine besondere Zurückhaltung
bei der Heranziehung einer solchen Indizwirkung ist geboten, wenn das Entgelt auch unter Zugrundelegung einer Vollzeitbeschäftigung
nicht einmal das rentenrechtliche Durchschnittsentgelt im Sinne der Anlage 1 zum
SGB VI erreicht. Dies gilt insbesondere auch angesichts der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung für die Begründung einer Pflichtversicherung.
Gerade in wirtschaftlichen beengten Verhältnissen ist noch weniger als sonst zu erwarten, dass rechnerisch eventuell in Bezug
auf mögliche Vergleichsgruppen in Betracht kommende "Freiräume" für die Begründung eines Sozialversicherungsschutzes in der
Praxis auch effektiv und verlässlich entsprechend eingesetzt werden.
Das rentenrechtliche Durchschnittsentgelt betrug im Jahr 2010 30.506 EUR (und damit unter Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge
zur Sozialversicherung ca. 36.600 EUR). Der dem Kläger 2009 im Rahmen der seinerzeit nach dem Verständnis der Klägerin gewährte
Stundensatz von 10,50 EUR entsprach bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgehend von (nach Abzug von Feiertagen, Urlaubs-
und Krankheitszeiten) geschätzt 220 effektiv abgeleisteten Arbeitstagen mit jeweils acht Arbeitsstunden lediglich einem Jahresverdienst
von 18.480 EUR (in der Vergleichsbetrachtung: umgerechnet rund 15.400 EUR nach Abzug eines darauf entfallenden Arbeitgeberanteils
an den Sozialversicherungsbeiträgen). Mithin entsprach das Vergütungsniveau lediglich in etwa der Hälfte auch nur des rentenrechtlichen
Durchschnittsentgelts, es handelte sich letztlich um prekäre wirtschaftliche Verhältnisse.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.