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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.04.2018 - 7 AS 167/16
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Anforderungen an die Berücksichtigung eines Darlehens unter Freunden als Einkommen
1. Auch für den Nachweis eines nach einem Geldzufluss behaupteten Darlehensvertrages unter Freunden gelten Mindestanforderungen, um eine Darlehensgewährung von einer Schenkung oder einer ggf. auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abzugrenzen. Dem Hilfebedürftigen obliegen insoweit Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.
2. Die Ausgestaltung und die Durchführung eines Darlehensvertrages unter Freunden muss nicht in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen entsprechen. Die Vereinbarung zumindest einzelner der im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten, vgl. hierzu § 488 BGB) ist jedoch im Regelfall erforderlich; diese Abreden sind ein Indiz für eine tatsächlich bestehende Darlehensabrede. Gegen einen tatsächlich zur Durchführung bestimmten Darlehensvertrag spricht hingegen, wenn Vereinbarungen (insbesondere zur Darlehenshöhe sowie zu den Rückzahlungsmodalitäten) oder der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend belegt werden können oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann.
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 488 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 15.12.2015 S 79 AS 4380/12
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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