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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.04.2018 - 13 SB 127/16
Schwerbehindertenrecht Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen B Regelmäßig erforderliche fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel Umfassender Behindertenbegriff Einbeziehung aller körperlichen geistigen und seelischen Beeinträchtigungen
1. Nach § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
2. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 3 Abs. 2 SchwbAwV das Merkzeichen B erteilt.
3. Zu prüfen ist, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss; des Weiteren muss eine "ständige" Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein, wofür neben dem Element der Regelmäßigkeit als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen muss.
4. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebietet der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im Lichte sowohl des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK, hierzu BSGE 110, 194) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen.
Normenkette:
SGB IX § 229 Abs. 2 S. 1
,
SchwbAwV § 3 Abs. 2
,
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
,
UN-BRK Art. 5 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg S 12 SB 266/14
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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