Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII
Übernahme der Kosten für die Verlängerung des Heimatpasses eines Arbeitslosengeld II-Beziehers
Keine Berücksichtigung privilegierten Vermögens nach dem SGB II
Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Forderungen
Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers über Beihilfe oder Darlehen
Tatbestand:
Im Streit ist die Übernahme von Passkosten.
Die 1970 geborene, erwerbsfähige Klägerin ist weißrussische Staatsangehörige, 1993 nach Deutschland eingereist und verfügte
seit 1997 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel aus familiären Gründen nach § 25 Abs. 3 Ausländergesetz, zuletzt über eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie lebt im Kreisgebiet des beklagten Landkreises und bezieht seit 2005 von dem im Berufungsverfahren beigeladenen Jobcenter
Lüchow-Dannenberg laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Wegen der Verlängerung ihres bis 7. Januar 2015 gültigen Reisepasses wandte sie sich zunächst an den Beigeladenen, der eine
Übernahme der damit einhergehenden Kosten - nach der damaligen Angabe der Klägerin von etwa 600,00 EUR - durch (bestandskräftige)
Bescheide vom 5. Juni 2012 (als Darlehen nach § 24 SGB II) und 26. November 2014 (als Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II) mit dem Hinweis auf eine mögliche Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialhilfeträger, den Beklagten, ablehnte. Den
von der Klägerin am 28. November 2014 beim Beklagten gestellten Antrag auf Kostenübernahme lehnte dieser durch Bescheid vom
1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2015 ebenfalls ab.
Die hiergegen (bereits) am 8. Dezember 2014 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg durch Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2015 mit der Begründung abgewiesen, der begehrte Zuschuss könne weder vom Beklagten
noch vom zuständigen Jobcenter verlangt werden, weil die Kosten für die Verlängerung eines Reisepasses im Regelsatz bzw. Regelbedarf
enthalten seien und insoweit keine atypische Bedarfslage (§ 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII) und kein Härtefall (§ 21 Abs. 6 SGB II) vorliege. Da die Klägerin keinen Antrag auf Gewährung eines Darlehens (§ 24 Abs. 1 SGB II) gestellt habe, sei die Beiladung des für die Klägerin zuständigen Jobcenters nicht erforderlich gewesen.
Auf den von der Klägerin gegen diese Entscheidung am 28. Mai 2015 erhobenen "Widerspruch" hat der Senat die Berufung zugelassen
(Beschluss vom 8. August 2016 - L 8 SO 226/16 NZB -, vorheriges Aktenzeichen - L 8 SO 155/15 -) und das Jobcenter Lüchow-Dannenberg
beigeladen (Beschluss vom 2. September 2016). Zudem hat der Senat den Beigeladenen in einem 2016 eingeleiteten Eilverfahren
verpflichtet, der Klägerin ein Darlehen zur Bestreitung der Passbeschaffungskosten zu gewähren (Beschluss vom 13. Januar 2017
- L 8 SO 266/16 ER -). Das Darlehen ist von der Klägerin nicht in Anspruch genommen worden.
Die Klägerin macht geltend, die Kosten für die seit über anderthalb Jahren auch aus Gründen der Passpflicht notwendige Passbeschaffung
bzw. -verlängerung nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) bestreiten zu können. In diesem Zusammenhang hat sie
eine Vermögensauskunft nach §
802c Zivilprozessordnung vom 6. August 2015 zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 77 d. GA), nach der sie neben den Leistungen des Beigeladenen über kein
Einkommen und bis auf einen Pkw und eine titulierte Forderung aus einem Privatdarlehen mit einer Restforderung von 600,00
EUR (insoweit wurde von der Klägerin ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 22. April 2015 erwirkt), deren
Vollstreckung wegen der Insolvenz des Schuldners gescheitert sei, über kein (wesentliches) Vermögen verfügt. Auch im Alltag
sei sie dringend auf einen gültigen Heimatpass angewiesen, z.B. für die Anmeldung zu einer Sprachprüfung (Goethe-Zertifikat
C1), zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zur Anmietung einer neuen Wohnung bzw. zur Eröffnung eines neuen Bankkontos. Ohne
Pass sei sie auch nicht in der Lage, in ihr Heimatland zu reisen, etwa zu besonderen familiären Anlässen oder in Notsituationen
(z.B. bei einem Krankheits- oder Todesfall in der Familie). Im Übrigen würden sich die Kosten für die Passverlängerung auf
weit mehr als 750,00 EUR belaufen und zwar auf bis zu 1.200,00 EUR.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Mai 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2014 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 aufzuheben und den Beklagten - hilfsweise den Beigeladenen - zu verurteilen, die
Kosten für die Verlängerung eines Heimatpasses zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In der Sache scheide eine Leistungspflicht des Beklagten nach §
73 SGB XII aus, weil die Kosten für die Beschaffung eines Ausweispapiers, für Ausländer also auch eines Heimatpasses, bei der Bemessung
der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II berücksichtigt worden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 - juris) und die Regelungen
des SGB II für eine Leistungsgewährung bei atypischen Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II und § 24 Abs. 1 SGB II abschließend seien. Außerdem beruhe die geltend gemachte "Notsituation" auf dem Verhalten der Klägerin, die während ihres
Aufenthalts in Deutschland seit 1993 keinen Einbürgerungsantrag gestellt und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (z.B.
durch Ansparen) nicht für die Bestreitung der Passbeschaffungskosten verwendet habe, sondern nach ihrer Vermögensauskunft
vom 6. August 2015 u.a. für die Unterhaltung eines Pkw und die Vergabe eines Privatdarlehens (mit einer Restforderung von
600,00 EUR).
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er macht geltend, dass die Klägerin gegen ihn keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für die Verlängerung
des Heimatpasses habe, weder als Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II noch als Darlehen nach § 24 SGB II, weil weder ein laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf noch ein nach den Umständen unabweisbarer vorliege.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer Auskunft der Botschaft der Republik Belarus in der BRD vom 23. März
2016 über die voraussichtlichen Kosten für die Beschaffung bzw. -verlängerung eines weißrussischen Heimatpasses. Wegen des
Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Prozessakten der Parallelverfahren (- S 22 SO
47/14 ER, L 8 SO 16/15 B ER - und - L 8 SO 266/16 ER -) und der die Klägerin betreffenden Ausländer- und Verwaltungsakten
des Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beigeladenen Bezug genommen. Diese Akten haben dem Senat vorgelegen
und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere nach Zulassung durch den Senat (§
145 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) statthafte Berufung der Klägerin ist im tenorierten Umfang begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
8. April 2015 (§
95 SGG), mit dem dieser den Antrag der Klägerin vom 28. November 2014 auf Übernahme der Kosten für die Verlängerung ihres Heimatpasses
abgelehnt hat.
2. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne der sog. "Verpflichtungsbescheidungsklage"
(§§
54 Abs.
1 Satz 1,
56 SGG). Neben der Aufhebung des Verwaltungsakts kann mit der Klage (nur) die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten
Verwaltungsakts begehrt werden, weil die einschlägige Anspruchsgrundlage des § 73 SGB XII im vorliegenden Fall keine Leistung vorsieht, auf die ein Rechtsanspruch (§
38 SGB I) besteht (vgl. §
54 Abs.
4 SGG), sondern eine Ermessensleistung sowohl betreffend das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen (§ 73 Satz 2 SGB XII: Beihilfe oder Darlehen). Die von der Klägerin verfolgte (unechte) Leistungsklage ist damit unbegründet und (im Übrigen)
abzuweisen.
Die nach dem auch im Sozialhilferecht und sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. dazu
etwa BSG, Urteil vom 21. September 2016 - B 8 SO 7/16 B - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 - juris Rn. 15) als die hier einzig statthafte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auszulegende Klage ist zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht erhoben worden, weil die Erhebung der Klage nach Erlass des Ausgangs- aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids
deren Zulässigkeit unberührt lässt (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
114 Rn. 5 m.w.N.). Sie ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 8. April 2015 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten - nach Aufhebung des Verwaltungsakts - einen Anspruch
auf Neubescheidung ihres Antrags vom 28. November 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
3. Die Klage richtet sich zutreffend gegen den Beklagten, der für die Entscheidung über Hilfen in sonstigen Lebenslagen nach
§ 73 SGB XII sachlich (§ 97 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - Nds. AG SGB XII - vom 16. Dezember 2004, Nds. GVBl. 2004, 644) und örtlich (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) zuständig ist.
4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 73 SGB XII zur Bestreitung der geltend gemachten Kosten zur Verlängerung ihres Heimatpasses.
a) Der alleinerziehenden Klägerin ist die Aufbringung dieser Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften
des
Elften Buches des SGB XII nicht zuzumuten (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Sie übt keine Erwerbstätigkeit aus und ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf laufende Leistungen nach dem SGB II angewiesen (zuletzt bewilligt für die Zeit von April 2017 bis Januar 2018 durch Bescheid des beigeladenen Jobcenters vom
13. März 2017, Bl. 381 d. VA d. Beigeladenen). Sie verfügt auch nicht über ein Vermögen, das den nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 22. März 2017 (BGBl. I, 519) für jede u.a. in § 19 Abs. 3 SGB XII genannte volljährige Person geltenden Vermögensfreibetrag von 5.000,00 EUR überschreitet. Nach allgemeinen Grundsätzen des
Prozessrechts ist insoweit auf diese seit dem 1. April 2017 geltende Verordnung abzustellen, weil bei einer Verpflichtungs-
oder Leistungsklage - wie hier für die Klage auf Übernahme der geltend gemachten Kosten - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz - hier am 27. April 2017 - maßgeblich ist (s. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
54 Rn. 34).
Nach Aktenlage, insbesondere der Vermögensauskunft vom 6. August 2015 (Bl. 77 d. GA), und Anhörung der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung stellt sich ihre Vermögenssituation wie folgt dar. Sie verfügt über einen Pkw, einen Ford Focus, Baujahr 2008,
85 kw. Dieses Fahrzeug ist nicht als Vermögen i.S. des § 90 SGB XII zu berücksichtigen, weil eine Verwertung des Pkw für die Klägerin eine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des BSG ist dies insbesondere dann der Fall, wenn bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus Leistungsberechtigten nach
dem SGB II und SGB XII) in einem Streit um Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel der Pkw Schonvermögen des SGB-II-Berechtigten nach den Vorschriften des SGB II ist und damit von diesem nicht zu verwerten ist (BSG, 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R - juris Rn. 16). Nichts anderes gilt für die Vermögensberücksichtigung bei dem hier geltend
gemachten Anspruch nach § 73 SGB XII für die nach dem SGB II leistungsberechtigte Klägerin. Ihr Pkw mit einem Verkehrswert von höchstens 4.500,00 EUR (vgl. die Internetrecherche des
Beklagten, Bl. 223 d. GA) ist offensichtlich angemessen i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II und damit privilegiertes Vermögen. Die Klägerin ist aber auch dann nach sozialhilferechtlichen Maßstäben (§ 90 SGB XII) bedürftig, wenn der Pkw als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden müsste. Sie verfügt neben dem Pkw nämlich nicht
über nennenswerte wirtschaftliche Werte. Die durch einen Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen Herrn E. F. in
Höhe von 600,00 EUR ist nach Aktenlage wegen Mittellosigkeit des Schuldners in tatsächlicher Sicht nicht verwertbar und damit
nicht als Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. zum Erfordernis der Verwertbarkeit von Forderungen etwa BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 15). Über weitere Vermögenswerte verfügt die Klägerin (zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung) nicht.
b) Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (Satz
1). Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (Satz 2). Eine sonstige Lebenslage i.S. des § 73 Satz 1 SGB XII zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt (BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 5/15 R - juris Rn. 10 m.w.N.).
§ 73 SGB XII ermöglicht - auch in der Zeit nach Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) zum 1. Januar 2011 (BGBl. I 2011,
453) - die Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen (str., wie hier LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 20. Juli 2012 - L 9 AS 563/12 B ER - juris Rn. 57, Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 73 Rn. 8 und Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand März 2017, § 73 SGB XII Rn. 11; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13 - juris Rn. 35-42 m.w.N., Hessisches LSG,
Beschluss vom 11. Oktober 2016 - L 7 AS 139/16 - juris Rn. 37 - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen worden, BSG, Beschluss vom 3. Januar 2017 - B 4 AS 394/16 B -, SG Karlsruhe, Urteil vom 3. September 2014 - S 8 AS 855/13 - juris Rn. 21, SG Aachen, Urteil vom 5. Juni 2012 - S 20 SO 179/11 - juris Rn. 18, Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG,
Stand März 2017, § 73 SGB XII Rn. 10a, Baur in Mergler/Zink, SGB XII/AsylbLG, Stand März 2016, § 73 SGB XII Rn. 12, Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 Rn. 129, Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand April 2016, § 73 Rn. 34a, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 73 Rn. 7).
Die Bedarfslage, die bei Ausländern angesichts der Kosten für die Beschaffung oder Verlängerung eines Heimatpasses einhergehen
kann, ist eine sonstige Lebenslage i.S. des § 73 SGB XII, weil eine Leistung zur Bestreitung dieser Kosten von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII (Drittes bis Neuntes Kapitel des SGB XII) erfasst ist.
Nach § 27a Abs. 1 SGB XII umfasst der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse
des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung (Satz 1). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in
vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder
und Jugendliche (Satz 2). Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen
für den Schulbesuch (Satz 3). Gemäß § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII ergibt dieser gesamte notwendige Lebensunterhalt mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt (Mehrbedarfe,
einmalige Bedarfe etc.) den monatlichen Regelbedarf. Nach Absatz 3 der Vorschrift sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich
nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen (Satz 1). Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur
Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei
haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (Satz 2).
Die Grundsätze für die Ermittlung der Regelbedarfe sind in § 28 Abs. 2 bis 4 SGB XII geregelt. Danach sind bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs. 2 SGB XII Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 1).
Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben
unterer Einkommensgruppen (Abs. 2 Satz 2), soweit sie in den Sonderauswertungen nach § 28 Abs. 3 SGB XII für Referenzhaushalte ausgewiesen und als regelbedarfsrelevant anzusehen sind (vgl. § 28 Abs. 4 SGB XII). Die konkrete Ermittlung der Regelbedarfe erfolgt durch das RBEG (BT-Drs. 17/3404, S. 121 Zu § 38).
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/3404 und 18/9984) sind die Kosten,
die Ausländern wegen der Beschaffung oder Verlängerung ihres Heimatpasses entstehen können, nicht als relevante Verbrauchsausgaben
bei der Ermittlung der Regelbedarfe nach § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII berücksichtigt worden. Abhängig vom Einzelfall können ganz unterschiedliche Kostenpositionen von dieser Bedarfslage umfasst
sein. Neben den Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Passpapieres, die je nach Herkunftsstaat in unterschiedlicher
Höhe anfallen, kommen typischerweise - wie auch im Fall der Klägerin - Kosten für die Übersetzung und/oder Beglaubigung von
Dokumenten (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden, Abstammungsnachweise) und Fahrkosten zu einer Auslandsvertretung hinzu. Im
Ausnahmefall können auch Kosten zur Klärung der Identität des Ausländers anfallen (z.B. Kosten im Zusammenhang mit der Nachregistrierung
des Betroffenen oder der Beschaffung von Identitätspapieren im Heimatstaat, vgl. dazu etwa VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober
2016 - 8 K 745/14 - juris Rn. 40). Eine verallgemeinerbare Aussage über die mit der Passbeschaffung bzw. -verlängerung verbundenen Kosten kann
der Höhe nach nicht getroffen werden. Die Kosten belaufen sich aber regelmäßig - wie auch im Fall der Klägerin - auf einen
höheren dreistelligen Betrag; dies ist dem Gericht aus eigener Sachkunde bekannt, insbesondere aufgrund zahlreicher Verfahren
aus dem Bereich des Asylbewerberleistungsrechts.
Keiner der in den einzelnen Abteilungen der EVS als regelbedarfsrelevant abgebildeten Verbrauchsausgaben (vgl. dazu BT-Drs.
17/3404, S. 53 ff. und BT-Drs. 18/9984, S. 36 ff.) sind diese Kosten zuzuordnen. Insbesondere sind sie nicht Gegenstand der
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII, auch nicht mit Rücksicht darauf, dass in diesen Leistungen seit dem 1. Januar 2011 Aufwendungen für die Beschaffung bzw.
Ausstellung eines deutschen Personalausweises berücksichtigt sind (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 2011 § 5 Abs. 1 RBEG i.d.F.
vom 24. März 2011, BGBl. I 453, und Abteilung 12 Nr. 82 EVS-Code 1270 900, BT-Drs. 17/3404, S. 63 bzw. ab 1. Januar 2017 §
5 RBEG i.d.F. vom 22. Dezember 2016, BGBl. I 3159, und Abteilung 12 Nr. 81 EVS-Code 1270 900, BT-Drs. 18/9984, S. 49). Die
Bedarfsposition der "sonstigen Dienstleistungen" der Abteilung 12 der EVS umfasst seither die Gebühren für einen Personalausweis
von 28,80 EUR (bezogen auf 10 Jahren) durch die Berücksichtigung eines Betrages von 0,25 EUR je Monat (daraus ergeben sich
3,00 EUR im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des Personalausweises insgesamt 30,00 EUR; vgl. dazu BT-Drs. 17/3404, S. 64
und BT-Drs. 18/9984, S.49).
Diese Bedarfsposition (Gebühren für einen Personalausweis) unterscheidet sich grundlegend von der Bedarfslage von Ausländern
bei der Beschaffung oder Ver-längerung eines Heimatpasses (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 20 SO
355/13 - juris Rn. 38). Bei der Abgrenzung dieser Bedarfe greift ein (rein) begriffliches Verständnis, nach dem der Personalausweis
eines Deutschen und der Heimatpass eines Ausländers jeweils als Identifikationspapier der Erfüllung von Ausweispflichten dienen,
zu kurz. Durch die Bildung eines Oberbegriffs allein werden hierunter subsumierbare Bedarfe nicht gleichartig in dem Sinne,
dass sie in gleicher Weise bei der Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie
sich ihrer Art nach entsprechen und es mit Rücksicht auf die - im Regelfall vergleichbare - Höhe der jeweiligen Verbrauchsausgaben
nach den Grund-sätzen der Regelbedarfsermittlung (statistisch) gerechtfertigt ist, sie als gleichartig an-zusehen. Beide Voraussetzungen
liegen bei den genannten Bedarfen nicht vor.
Die nur Ausländer treffende Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und die nur auf deutsche Staatsangehörige anzuwendende (Personal-) Ausweispflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz - PAuswG) sind von Grund auf verschieden, weil die Passpflicht (bzw. der Heimatpass selbst) nicht bloß einem Identifikationsnachweis
dient, sondern in besonderer Weise in einem aufenthaltsrechtlichen Zusammenhang zu sehen ist. Neben dem Nachweis der Identität
eines Ausländers ermöglicht ein gültiger Heimatpass (unter Umständen auch ein Passersatz) die Ausreise aus der BRD und die
Rückkehr in das Heimatland, und zwar nicht nur die freiwillige, sondern auch die unter Anwendung von Zwang (Abschiebung).
Die Passbeschaffung bzw. -verlängerung kann im aufenthaltsrechtlichen Verfahren der Aufenthaltsbeendigung dienen, aber auch
als Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) dem dauerhaftem Verbleib im Bundesgebiet. Passlosigkeit wiederum kann zu einem weiteren (unerlaubten) Aufenthalt des Ausländers
in Deutschland führen. Die Bedarfe unterscheiden sich auch nach der Höhe der im Regelfall einhergehenden Kosten, so dass es
(auch aus diesem Grund) nicht gerechtfertigt ist, die Bedarfe als gleichartig anzusehen. Während die in den Regelbedarfen
abgebildete Gebühr des Personalausweises (nur) 30,00 EUR beträgt (bezogen auf 10 Jahre), sind die mit der Beschaffung oder
Verlängerung eines ausländischen Passes typischerweise einhergehenden Kosten sehr viel höher (s.o.). Auch den Gesetzesmaterialien
zur Reform des
Asylbewerberleistungsgesetzes (
AsylbLG) zum 1. März 2015 (BGBl. I 2014, 2187) ist zu entnehmen, dass Mehrausgaben zur Beschaffung von Ausweispapieren im Herkunftsstaat keinen regelmäßig an die Stelle
der Ausweisbeschaffungskosten tretenden Bedarf darstellen (BT-Drs. 18/2592, S. 22).
Im vorliegenden Fall ist der Einsatz öffentlicher Mittel, damit die Klägerin ihren Heimatpass verlängern kann, auch gerechtfertigt
i.S. des § 73 Satz 1 SGB XII. Die Klägerin unterliegt der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG. Die Ausländerstelle des Beklagten hat sie zur Passbeschaffung aufgefordert. Der Einsatz öffentlicher Mittel ist selbst dann
gerechtfertigt, wenn die Klägerin der Ausweispflicht mit einem Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG genügen könnte (a.A. wohl SG Karlsruhe, Urteil vom 29. August 2013 - S 1 SO 4002/12 - juris Rn. 24), weil es ihr - auch nach
sozialhilferechtlichen Maßstäben - nicht zuzumuten ist, auf unabsehbare Dauer nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu können,
etwa zu besonderen familiären Anlässen oder in Notsituationen (z.B. bei einem Todesfall in der Familie). Der Senat hat bereits
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (- L 8 SO 266/16 ER -) den von der Klägerin geltend gemachten Bedarf als unabweisbar
anerkannt und insoweit auch die Eilbedürftigkeit einer Regelungsanordnung bejaht. Ob der Einsatz öffentlicher Mittel nach
§ 73 Satz 1 SGB XII ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, wenn die bei der Passbeschaffung bzw. -verlängerung anfallenden Kosten in ähnlicher
Höhe wie bei der Beantragung eines Personalausweises (ca. 30,00 EUR) anfallen, kann dahinstehen, weil dies hier nicht der
Fall ist. Nach Aktenlage, insbesondere der Auskunft der Botschaft der Republik Belarus in der BRD vom 23. März 2016, übersteigen
die voraussichtlichen Kosten diesen Betrag deutlich. Danach betragen die Konsulatsgebühren für die Verlängerung eines vorhandenen
Passes 40,00 EUR, für die Ausstellung von Apostillen 35,00 EUR je beglaubigter Kopie und für die Beglaubigung von Übersetzungen
70,00 EUR für jede Seite; im Fall der Klägerin, die für die Verlängerung ihres Passes unterschiedliche Dokumente übersetzt
vorlegen muss (u.a. Scheidungsurteil) belaufen sich die allein auf die Konsulatsgebühren entfallenden Kosten mithin auf einen
dreistelligen Betrag.
c) Als Rechtsfolge sieht § 73 SGB XII eine Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers vor, ob und welche Leistungen zur Deckung der sonstigen Lebenslage erbracht
werden. Nach Lage der Dinge ist insoweit das Entschließungsermessen des Beklagten, also ob er der Klägerin überhaupt eine
Hilfe zur Verlängerung ihres Heimatpasses bewilligt, auf Null reduziert. Die Klägerin benötigt den Pass u.a. zur Erfüllung
ihrer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und zum Verlassen Deutschlands (s.o.). Allerdings ist das dem Beklagten eingeräumte Auswahlermessen, also welche Leistungen
er zur Deckung des geltend gemachten Bedarfs gewährt (z.B. eine Beihilfe oder ein Darlehen, vgl. § 73 Satz 2 SGB XII), nicht in der Weise eingeschränkt, dass nur eine einzige Entscheidung in rechtmäßiger Weise getroffen werden kann (keine
Ermessensreduzierung auf Null). Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen gebundenen Anspruch auf Auszahlung der begehrten
Beihilfe, so dass die von ihr erhobene (unechte) Leistungsklage (§
54 Abs.
4 SGG) unbegründet ist. Da der Beklagte bislang keine Entscheidung nach § 73 SGB XII getroffen und das ihm insoweit eingeräumte Ermessen noch nicht ausgeübt hat, kann im vorliegenden Verfahren keine den Beklagten
im Weiteren bindende gerichtliche Prüfung i.S. einer Rechtskontrolle erfolgen. Nach allgemeinen Maßgaben wird er bei seiner
Ermessensausübung alle (relevanten) Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen haben.
5. Andere Anspruchsgrundlagen für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens sind nicht einschlägig. Dies gilt zunächst
für den gegen den Beigeladenen zu richtenden Anspruch auf Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren Bedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II, weil diese Norm nur einen laufenden und nicht nur einen einmaligen besonderen Bedarf betrifft. Eine Darlehensgewährung nach
§ 37 Abs. 1 SGB XII bzw. bei einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II - wie im Fall der Antragstellerin - nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt nicht in Betracht, weil diese Ansprüche voraussetzen, dass der geltend gemachte Bedarf vom Regelbedarf zur Sicherung
des Lebensunterhalts umfasst ist. Wie dargelegt ist dies hier nicht der Fall.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
7. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen.