Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
von Widerspruch und der Klage bezüglich der Verpflichtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner, einen Rentenantrag
gemäß § 12a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu stellen.
Die Antragstellerin, am 00.00.1950 geboren, erzielt regelmäßiges monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 118,92 EUR bzw.
Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 104 EUR und bezieht Leistungen nach dem SGB II, zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 25.11.2013 für den Bewilligungsabschnitt 01.01.2014 bis 30.06.2014 in einer Gesamthöhe
von 818,78 EUR. Dabei entfallen auf die Unterkunftskosten 428 EUR (280 EUR Grundmiete, Heizkosten in Höhe von 78 EUR und Nebenkosten
in Höhe von 70 EUR). Der Regelbedarf wurde mit 390,78 EUR festgesetzt. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner einen Regelbedarf
von 391 EUR abzüglich anzurechnenden Einkommens in Höhe von 0,22 EUR. Von dem erzielten Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 104
EUR zog der Antragsgegner 100 EUR gemäß § 11b Abs. 2 SGB II ab. Vom verbleibenden zu berücksichtigenden Einkommen berücksichtigte der Antragsgegner noch einen Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 3,78 EUR. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 05.12.2013 beträgt der Rentenanspruch der Antragstellerin
bei Erreichen der Regelaltersrente ab 12.06.2015 voraussichtlich monatlich 492,04 EUR. Des Weiteren teilte die Deutsche Rentenversicherung
mit, dass die notwendige Wartezeit für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (15 Jahre mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten)
erfüllt sind. Die weiteren Voraussetzungen nach §
237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) liegen in der Person der Antragstellerin vor. Weiterhin teilte die Deutsche Rentenversicherung mit, dass bei einem Rentenbeginn
ab 01.03.2015 kein Rentenabschlag zu erwarten sei, bei einem frühesten Rentenbeginn ab 01.03.2010 führe dies zu einer Minderung
der Rente um 18 % (Abschlag von 88,57 EUR; Rentenanspruch 403,47 EUR).
Mit Bescheid vom 11.12.2013 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Stellung eines Rentenantrages auf. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe am 13.02.2013 das 63. Lebensjahr vollendet, daher träfe die Antragstellerin
nach § 12a SGB II die Verpflichtung, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Ausnahmegründe im Sinne der Unbilligkeitsverordnung
lägen nicht vor. Dem Grundsicherungsträger sei in § 5 Abs. 3 SGB II die Möglichkeit eingeräumt, selbst den Antrag zu stellen, sofern die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachkomme. Die
Aufforderung erfolge in Anbetracht dessen in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Gründe, die gegen eine solche Aufforderung
sprechen würden, seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner wies im Übrigen auf § 39 Nr. 3 SGB II hin, ein möglicher Widerspruch entfalte keine aufschiebende Wirkung.
Dagegen legte die Antragstellerin mit anwaltlichen Schreiben vom 13.01.2013 Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie arbeite
bisher schon seit Jahren in einem Minijobverhältnis und wolle hier weiterhin arbeiten. Es sei unbillig, einen Menschen in
die vorzeitige Zwangsrente schicken zu wollen. Die vorgezogene Rente werde nämlich auch erhebliche wirtschaftliche Folgen
für sie haben. Außerdem würde sie ihre Erwerbseinkünfte verlieren. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid
vom 30.01.2014 zurück. Die Antragstellerin sei verpflichtet, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, selbst wenn
dies mit Abschlägen verbunden sei. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente sei ausweislich der Rentenauskunft vom
05.12.2013 auch möglich. Die Antragstellerin könne auch bei Inanspruchnahme der Altersrente gemäß §
34 Abs.
3 Nr.
1 SGB VI monatlich bis zu 450,00 EUR hinzu verdienen. Bislang habe sie nur einen Minijob, mit dem sie ca. 120,00 EUR monatlich verdiene.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 13.02.2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben (S 31 AS 553/14) und gleichzeitig im einstweiligen Rechtsschutz beantragt, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen den Bescheid
vom 11.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 anzuordnen. Mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
hat die Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid vom 11.12.2013 sei rechtswidrig, weil kein Ermessen ausgeübt worden
sei. Ferner sei § 3 der Unbilligkeitsverordnung nicht beachtet worden, denn sie könne ihre Regelaltersrente abschlagsfrei
in nächster Zukunft in Anspruch nehmen. Sie erreiche nach der Rentenauskunft die Regelaltersgrenze am 12.06.2015. Ferner sei
die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente gemäß § 1 der Unbilligkeitsverordnung unbillig, weil sie erhebliche persönliche
Einkünfte verlieren werde.
Der Antragsgegner hielt die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Er habe auch das Ermessen erkannt und davon Gebrauch gemacht.
Die Unbilligkeitsverordnung greife in speziellen Fällen zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse. Ein Fall der Unbilligkeitsverordnung
läge nicht vor.
Das SG hat mit Beschluss vom 27.02.2014 den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenso wie den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt. § 3 der Unbilligkeitsverordnung greife nicht ein, weil die Antragstellerin
nicht in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen könne, sondern erst Mitte 2015. Der Antragstellerin
bleibe es unbenommen, neben der vorgezogenen Altersrente Einkommen bis zur Hinzuverdienstgrenze zu erwirtschaften. Im Übrigen
würde selbst die abschlagsfreie Regelaltersrente die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht beseitigen. Auch habe der
Antragsgegner die Pflicht, Ermessen auszuüben, erkannt. Der Antragsgegner habe insofern ausgeführt, dass keine Gründe gegen
eine Aufforderung ersichtlich seien. Dies sei eine zutreffende Ermessensausübung.
Gegen den am 6.3.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20.03.2014 Beschwerde eingelegt. Das SG sei unzutreffend als Voraussetzung für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung nur auf den Fall der offensichtlichen Rechtswidrigkeit
eingegangen. Das SG habe sich mit gegenläufigen Entscheidungen der Sozialgerichte nicht auseinandergesetzt, zu verweisen sei auf den Beschluss
des SG Bremen vom 14.02.2013 (S 22 AS 79/13 ER). Der Antragsgegner habe keinerlei Ermessen ausgeübt, sondern lediglich die Rechtsnorm genannt. Die Ermessensausübung
erfordere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin arbeitsfähig und arbeitswillig sei und auch arbeite. Der Antragsgegner
sei gemäß § 3 Abs. 2a SGB II verpflichtet, sie zumindest in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sei der Antragsgegner
nicht nachgekommen. Das SG verkenne auch, dass die Antragstellerin bei einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit im Falle des Rentenbezugs hilfebedürftig
bleibe. Die sozialversicherungspflichtige Arbeit erbringe keine wesentliche Steigerung der Rente. Außerdem verstoße die zwangsweise
Verrentung gegen Art.
1 und Art.
2 des
Grundgesetzes (
GG).
Außerdem weist die Antragstellerin auf die schlechteren Anrechnungsregelungen bei Einkommen im Leistungssystem des SGB XII gegenüber den Anrechnungsregelungen im Leistungssystem des SGB II hin.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.2014 abzuändern und im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 anzuordnen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.2014 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt T aus C zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die den Beschluss des SG tragenden Gründe sowie auf die Antragserwiderung vom 19.02.2014.
Die die Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners (000 lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.Die Beschwerden sind zulässig und begründet.
1. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere statthaft. Nach §
86 b Abs.
1 Nr.
2 SGG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen.
2. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage ist auch begründet. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen
ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private
Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Dabei beurteilt sich die Erfolgsaussicht des Antrages nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung
zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse
der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw.
Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache von Bedeutung
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 10. Auflage, §
86b Rn. 12e ff.). Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer
Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren,
2005, Rdnr. 197 ff.).
Diese Abwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus, da die angefochtenen Bescheide durchgreifenden Bedenken begegnen.
Nach der notwendigen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 11.12.2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2014, mit denen der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert hat, einen
Rentenantrag zu stellen. Die Aufforderung des Antragsgegners zur Stellung des Antrags beim Rentenversicherungsträger nach
§ 12a SGB II ist nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, die Bescheide des Antragsgegners
sind jedoch ermessensfehlerhaft.
a) Rechtsgrundlage für die hier streitige Aufforderung des Antragsgegners an die Antragstellerin, eine vorzeitige Altersrente
in Anspruch zu nehmen, ist § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II i.V.m. § 12 a SGB II. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Leistungsträger nach diesem Buch einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe
und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte einen solchen Antrag trotz Aufforderung nicht selbst stellt. Nach
§ 12a S. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen
Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich
ist. Nach der gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach §
237 SGB VI vor. Insbesondere hat die Antragstellerin die Wartezeit von 15 Jahren laut Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom
05.12.2013 gemäß §
237 Abs.
1 Nr.
5 SGB VI erfüllt. Es liegt auch kein Fall der auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 SGB II erlassenen Unbilligkeitsverordnung vor; insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss vom 27.2.2014.
b) Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11.12.2013 mit der Aufforderung zur Stellung des Rentenantrags in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 30.01.2014 ergibt sich jedoch wegen Ermessensausfall.
aa) Die Pflicht zur Ausübung des Ermessens ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 SGB II und gilt bereits für die zeitlich vorgelagerte Aufforderung nach § 12a SGB II (Knickrehm/Hahn in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 31,35 und § 12a Rn.10; Armborst in: LPK-SGB II, hrsgg von Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 5 Rn. 49; Hans-Ulrich Weth, Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente, info also 2013, 132; Manfred Hammel, Zwangsverrentung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern auf Druck des Jobcenters?, info also 2013, 148, 151; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.9.2013, L 28 AS 2330/13 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 22.5.2013, L 19 AS 291/13 B ER). Der Antragsgegner hat sich in seinen Ermessenserwägungen nicht mit den Auswirkungen des vorgezogenen Wechsels der
Antragstellerin in das Leistungssystem des SGB XII auseinandergesetzt. Die Anrechnungsregelungen bei Einkommen im Leistungssystem des SGB XII führen gegenüber den Anrechnungsregelungen im Leistungssystem des SGB II zu einem deutlich niedrigeren Selbstbehalt. Diesen Umstand hat der Antragsgegner bisher unberücksichtigt gelassen, obwohl
die Antragstellerin bei einem vorgezogenen Ruhestand ergänzende Leistungen nach dem SGB XII beziehen müsste.
bb) Das bereinigte Nettoeinkommen der Antragstellerin nach § 82 Abs. 2 SGB XII betrüge nach gegenwärtiger summarischer Prüfung 98,80 EUR. Vom Bruttoverdienst der Antragstellerin in Höhe von 118,92 EUR
wären gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII die Steuern abzuziehen. Die Antragstellerin erhält ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 104 EUR. Hiervon wäre zumindest eine
Pauschale für Werbungskosten nach § 3 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in Höhe von 5,20 EUR abzuziehen. Nach § 82 Abs. 3 SGB XII wäre bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vom bereinigten Nettoeinkommen der Antragstellerin nach § 82 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 98,80 EUR ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28; hier
also 195,50 EUR (50 % vom Regelsatz in Höhe von 391 EUR). 30 vom Hundert entspricht bei einem bereinigten Nettoeinkommen i.H.v.
98,80 EUR daher einem Betrag von 29,64 EUR. Stünde die Antragstellerin im Leistungsbezug nach dem SGB XII, betrüge daher das anzurechnende Einkommen 69,16 EUR und läge damit deutlich über dem anzurechnenden Einkommen im Leistungsbezug
nach dem SGB II; hier 0,22 EUR. Allein dieser Ermessensausfall führt zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids vom 11.12.2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2014.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren ist nach §
73a SGG, §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Aus den gleichen Gründen war der
Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog.
Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §
177 SGG.