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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2015 - 11 KA 107/13
Streit über die Erledigung eines Rechtsstreits über eine Erhöhung des Individualbudgets Wirkungen der einseitigen Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren Prüfung der nachträglichen Erledigung eines Feststellungsbegehrens gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Antrags einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Erhöhung des Individualbudgets Einseitige Erledigungserklärung durch die Klägerin nach Hinweis des SG auf die Rechtswidrigkeit der auf Grundlage von § 7 Abs. 8 HVV getroffenen Ermessensentscheidung Fehlen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei lediglich abstrakter Möglichkeit der Anstrengung eines Amtshaftungsprozesses
1. Ein Feststellungsbegehren (hier gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit dem ein Antrag auf Erhöhung des Individualbudgets abgelehnt wurde) hat sich nicht nachträglich erledigt, wenn nach Antragsstellung das SG lediglich darauf hingewiesen hat, dass es die angegriffene Entscheidung wegen Ermessensfehlern für rechtswidrig hält. Der Hinweis des SG hat den Klageantrag weder unzulässig noch unbegründet werden lassen.
2. Behält sich der Kläger lediglich pauschal vor, nach der Entscheidung des Gerichts von den Möglichkeiten des § 839 BGB Gebrauch zu machen, besteht also allein die abstrakte Möglichkeit, dass ein Amtshaftungsprozess angestrengt werden könnte, genügt dies nicht für das gem. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der (hier hilfsweise) begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit dem ein Antrag auf Erhöhung des Individualbudgets abgelehnt wurde.
Normenkette:
HVV zwischen den nordrheinischen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen v. 01.07.2007 i.d.F. v. 13.03.2008 § 7 Abs. 8
,
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7-8
,
SGG § 101 Abs. 2
,
SGG § 102 S. 2
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
BGB § 839
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 28.08.2013 S 14 KA 134/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.08.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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