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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2015 - 11 KA 63/13
Vertragsärztliche Versorgung Streit um eine Disziplinarmaßnahme wegen implausibler Honorarabrechnungen eines psychologischen Psychotherapeuten Vertretbarkeit einer Geldbuße von 5.500 EUR bei fahrlässigem Verstoß gegen die vertragsärztliche Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung Kein Erfordernis der Mitwirkung eines Juristen im Disziplinarausschuss
1. Für den Fall der Errichtung eines gesonderten Disziplinarausschusses zur Durchführung von Verfahren gem. § 81 Abs. 5 SGB V gibt es keine Verpflichtung, dass darin ein Jurist als Beisitzer mitwirken oder gar den Vorsitz führen müsste.
2. Ein Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigungen muss sich mit den Abrechnungsvoraussetzungen der einzelnen von ihm abgerechneten Leistungen nach EBM vertraut machen. Es ist ein mindestens fahrlässiges Verhalten, wenn der Abrechnende die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt, ohne sie nach Erstellung durch seine (neu beauftragten) Mitarbeiter kontrolliert zu haben.
Normenkette:
SGG § 153 Abs. 2
,
DO NW § 10 Abs. 4
,
DO NW § 10 Abs. 6
,
DO NW § 4 Abs. 1
,
SGB V § 81 Abs. 5
,
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 08.05.2013 S 16 KA 2/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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