Tatbestand
Streitig ist eine Disziplinarmaßnahme wegen implausibler Honorarabrechnungen in den Quartalen II/2005 bis I/2006.
Der Kläger nimmt als psychologischer Psychotherapeut in C an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Aufgrund ihres Beschlusses vom 29.05.2006 hörte die Plausibilitätskommission der Beklagten den Kläger nach § 9 Abs. 1 der
Vereinbarung zur Abrechnungsprüfung mit Schreiben vom 12.06.2006 dazu an, dass sich bei seinen Honorarabrechnungen für die
Quartale II/2005 bis IV/2005 nach den einschlägigen Richtlinien relevante Auffälligkeiten ergeben hätten. Der Kläger habe
jeweils Leistungen in Ansatz gebracht, für die er an mindestens drei Tagen im Quartal mehr als zwölf Stunden benötige. Dabei
habe die Beklagte zu Gunsten des Klägers für die psychotherapeutischen Leistungen nicht die Prüfzeiten des Anhangs 3 des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabs (EBM) 2000plus mit 70 Minuten, sondern die Zeitvorgaben der Leistungslegenden mit 50 Minuten zugrunde gelegt.
Danach ergäben sich insgesamt 15 auffällige Tage. Beigefügt waren beispielhaft Tagesprofile und die Quartalsprofile des betroffenen
Zeitraums. In seiner Stellungnahme vom 11.07.2006 äußerte der Kläger sein Erschrecken über die ausgewiesenen hohen Tagesvolumina,
die ja bereits auf den ersten Blick betrachtet nicht richtig sein könnten. Eine erste stichprobenhafte Sichtung der Daten
habe deren eindeutige Fehlerhaftigkeit ergeben. Eine umfassende Fehleranalyse sei ihm bislang noch nicht möglich gewesen.
Das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter, der mit der Übertragung der Abrechnungsdaten und der Durchführung der Abrechnung
mittels Computer betraut gewesen sei, habe er bereits beendet.
Nachdem die Plausibilitätskommission die Ergebnisse ihrer nunmehr auch das Quartal I/2006 einbeziehenden Ermittlungen an den
Vorstand der Beklagten weitergeleitet hatte, beschloss dieser am 04.07.2007, dass das zu viel gezahlte Honorar von 2.316,34
EUR zurückgefordert und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden solle. Diese stellte das Ermittlungsverfahren
unter dem 12.03.2008 nach §
153 Abs.
1 Strafprozessordnung (
StPO) ein, da ein Verschulden des Klägers, falls überhaupt sicher feststellbar, als gering anzusehen wäre.
Gemäß Beschluss vom 16.04.2008 beantragte der Vorstand die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dem entsprach der Disziplinarausschuss
am 14.05.2008, weil der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Kläger in den Quartalen II/2005 bis I/2006 gegen die Pflicht
zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen habe, und forderte ihn mit Einschreiben vom 15.05.2008 zur Stellungnahme auf.
In der mündlichen Verhandlung des Disziplinarausschusses am 17.09.2008 machte der Kläger geltend, er habe nicht so viele Stunden
gearbeitet, wie von der Beklagten zugrunde gelegt. Er sei zu vertrauensselig gewesen, habe blauäugig nur stichprobenhaft kontrolliert
und dabei nicht festgestellt, dass die Leistungen ohne Sorgfalt vom Kalender in die EDV übertragen worden seien. Die erbrachten
Leistungen trage er in den Kalender ein, von dort würden sie durch seine Mitarbeiterin in das Abrechnungsprogramm übertragen.
Da seine Mitarbeiterin sich aber mit EDV nicht so gut auskenne, habe er diese Arbeiten in den Quartalen IV/2005 und I/2006
von einem EDV-Fachmann ausführen lassen. In diesen Quartalen seien Eingabefehler erfolgt. Er habe seine Abrechnung vor der
Weiterleitung an die Beklagte nicht kontrolliert. Inzwischen habe er veranlasst, dass eine Mitarbeiterin eine Schulung zum
Abrechnungsprogramm absolviere. Er selbst habe sich im Qualitätsmanagement weitergebildet und führe mittlerweile eine ständige
Kontrolle durch. Er sei bereit, an der Wiedergutmachung des Schadens mitzuwirken, wolle seinen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid
aber noch nicht zurückziehen. Seine Abrechnungen seien in der Vergangenheit nie auffällig gewesen. Es handele sich auch nicht
um eine vorsätzliche Leistungsausweitung, und in den ersten beiden Quartalen liege eine solche auch schon gar nicht vor.
Mit Beschluss vom 17.09.2008 maßregelte der Disziplinarausschuss den Kläger wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur peinlich
genauen Honorarabrechnung in den Quartalen II/2005 bis I/2006 mit einer Geldbuße von 5.500,00 EUR. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus: Die Abrechnungen in diesen Quartalen enthielten an nicht wenigen Tagen Leistungsmengen, die in ihrem
Umfang zwingend auf eine fehlerhafte Abrechnung schließen ließen. Der somit feststehende Verstoß des Klägers gegen seine Pflicht
zur peinlich genauen Abrechnung sei zumindest fahrlässig erfolgt. Er habe keine ausreichende Kontrolle der Abrechnung durchgeführt.
Auch nach Einsatz eines neuen Mitarbeiters ab IV/2005, des sog. EDV-Fachmanns, habe der Kläger auf eine engmaschige Kontrolle
verzichtet. Das Verhalten des Klägers stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine vertragsärztlichen Pflichten dar. Allerdings
handele es sich um eine erstmalige Verfehlung, der Kläger habe Maßnahmen zur künftigen Vermeidung getroffen und sei danach
nicht mehr auffällig gewesen. Zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens von 2.316,34 EUR habe er sich aber nur zögerlich
bereit erklärt und ausdrücklich den Widerspruch nicht zurückgenommen. Nur im Hinblick auf die Quartale IV/2005 und I/2006
habe er volle Einsichtsfähigkeit gezeigt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheine die verhängte Geldbuße erforderlich,
aber auch ausreichend und daher insgesamt angemessen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 19.12.2008 zugestellt.
Zur Begründung seiner am 19.01.2009 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Leistung für die Gebührenordnungspositionen (GOP) 35140, 35300, 35302 und 35141 müsse nicht an einem Tag stattfinden, sondern könne über mehrere Tage verteilt sein. Seine
Mitarbeiterin habe die Leistungen nicht unbedingt an dem Tag eingetragen, an dem sie erfolgt seien. Er hat das Gericht um
Klärung gebeten, wann genau der auf den 25.09.2008 datierte, aber erst Monate später zugestellte Bescheid in vollständig begründeter
Form schriftlich zur Akte gelangt sei, wann die drei Mitglieder des Disziplinarausschusses diesen Beschluss unterschrieben
hätten und wer ihn unterschriftsreif vorbereitet habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss des Disziplinarausschusses vom 17.09.2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die vom Kläger nachgefragten Umstände der Erstellung des Beschlusses irrelevant seien.
Es reiche aus, dass sämtliche Ausschussmitglieder den Beschluss unterschrieben hätten und der Beschluss dem Kläger ca. drei
Monate nach der Sitzung übersandt worden sei.
Das Gericht hat zur Aufteilbarkeit der vom Kläger benannten Leistungen eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
eingeholt. Diese hat in ihrem Antwortschreiben vom 23.11.2012 eine Aufteilung der Leistungserbringung auf mehrere Tage und
eine anschließende Addition für die GOP 35110 und 35140 - anders als z.B. für die GOP 35150 - für nicht zulässig gehalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2013 abgewiesen. Der angefochtene Beschluss sei nicht zu beanstanden. Verfahrensverstöße
seien nicht ersichtlich. Die Fristen des § 10 Abs. 4 der Disziplinarordnung (DO) seien noch nicht verstrichen gewesen, nach
deren Ablauf der Disziplinarausschuss die Einleitung eines Verfahrens abzulehnen habe. Die schriftliche Fassung dieses am
17.09.2008 gefassten Beschlusses datiere auf den 25.09.2008 und sei offenbar danach von den drei Mitgliedern des Disziplinarausschusses,
die ausweislich des Rubrums und der Sitzungsniederschrift den Beschluss gefasst hätten, unterschrieben worden. Dieser Ablauf
entspreche nicht nur der üblichen Verfahrensweise, sondern werde im konkreten Fall auch durch die räumliche Aufteilung der
letzten Seite des Beschlusses belegt, bei der die drei Unterschriften am Ende des Beschlusstextes die Annahme vorher abgegebener
Blanko-Unterschriften als unwahrscheinlich erscheinen ließen. Ohne Belang sei, an welchem Tag genau dieser Beschlusstext dann
von welchem Ausschussmitglied unterschrieben worden sei. Entscheidend sei nur, dass die Frist von fünf Monaten gewahrt worden
sei, deren Ablauf bei bis dahin nicht abgesetzten Urteilen einen absoluten Revisionsgrund darstelle und die für die schriftliche
Begründung der Beschlüsse von Verwaltungsträgern entsprechend gelte. Da die Ausschussmitglieder sich den Inhalt des Beschlusses
mit ihrer Unterschrift zu Eigen gemacht hätten, sei unerheblich, wer den Beschlusstext formuliert habe. Der Beschluss genüge
auch den materiell-rechtlichen Anforderungen. Die Pflichtverletzung bestehe vorliegend darin, dass der Kläger gegen seine
vertragsärztliche Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen habe. Dies ergebe sich aus den aufgrund seiner Abrechnungsunterlagen
erstellten Tagesprofilen. Insbesondere fänden sich in den Tagesprofilen bzw. Tagesprofil-Übersichten des Klägers für jedes
der vier Prüfquartale mindestens drei Tage, an denen die abgerechneten Leistungen eine Tagesarbeitszeit von mehr als zwölf
Stunden ergebe: In den Quartalen II und III/2005 seien es jeweils drei Tage, im Quartal IV/2005 neun Tage und im Quartal I/2006
acht Tage mit einer Spitzenzeit von 21:21 Stunden am 13.03.2006, von denen 20:45 Stunden auf Zeiten entfielen, die nach der
Leistungslegende der betreffenden ärztlichen Leistung als Mindestzeiten vom Arzt absolviert worden sein müssten, damit er
diese Leistung überhaupt abrechnen dürfe. Jedenfalls in Bezug auf die Quartale IV/2005 und I/2006 habe der Kläger auch eingeräumt,
nicht so viele Stunden gearbeitet zu haben. Den Indizienbeweis fehlerhafter Abrechnung habe der Kläger aber auch für die Quartale
II und III/2005 nicht entkräften können. Soweit er geltend gemacht habe, die Leistungen nach den GOP 35140, 35141, 35300 und 35302 in ihrer nach der jeweiligen Leistungslegende erforderlichen Zeitspanne auf mehrere Tage aufgeteilt
erbracht zu haben, verkenne er die entsprechenden Vorgaben des EBM. Eine solche über mehrere Tage verteilte Leistungserbringung,
die der Kläger im Übrigen auch nicht habe belegen können, sei nur möglich, wenn der EBM sie (wie z.B. bei der probatorischen
Sitzung nach GOP 35150 und der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nach GOP 35200) ausdrücklich zulasse. Von Abrechnungsfehlern sei auch deshalb auszugehen, weil der Kläger angegeben habe, dass seine
Mitarbeiterin die Leistungen "nicht unbedingt" am Tag der Leistungserbringung eingetragen habe. Der Kläger habe auch schuldhaft
gehandelt. Es gehöre zu den wesentlichen Pflichten des Vertragsarztes, sich mit den im EBM vorgegeben Abrechnungsvoraussetzungen
vertraut zu machen. Er habe die Abrechnungsdaten von vornherein ordnungsgemäß erfassen bzw. seine Helfer/innen kontrollieren
müssen. Die wegen dieser schuldhaften Pflichtverletzung ergriffene Maßnahme sei auch als solche rechtmäßig. Die Anordnung
einer Geldbuße von 5.500,00 EUR sei bei einer immerhin vier Prüfquartale betreffenden sachlich-rechnerisch unrichtigen Abrechnung
mit einem Grad der Implausibilität wie im Fall des Klägers, der EBM-harte Zeiten bis zu fast 21 Stunden pro Tag abgerechnet
habe, ohne weiteres vertretbar. Der Disziplinarausschuss sei zutreffend von einer schwerwiegenden Verfehlung des Klägers ausgegangen,
die das Vertrauensverhältnis zu ihm in hohem Maß erschüttere, und habe ausreichend den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger
zuvor noch nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Gleichzeitig habe er in vertretbarer Weise die für die
beiden jüngeren Quartale bestehende Einsicht des Klägers nur bedingt zu dessen Gunsten berücksichtigt, nachdem der Kläger
seinen Widerspruch gegen den Honorarrückforderungsbescheid in vollem Umfang aufrechterhalten habe.
Gegen das am 17.06.2013 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit der am 17.07.2013 eingelegten Berufung. Zur Begründung
bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt, dass der Disziplinarausschuss den Grad des Verschuldens
nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt habe. Es liege allenfalls (einfache) Fahrlässigkeit vor. Die in dem Bescheid
getroffene Feststellung, dass "mindestens fahrlässig" gehandelt worden sei, reiche zur Begründung der Auswahl der Disziplinarmaßnahme
nicht aus. Es liege ein Ermessensfehler vor. So habe keine adäquate, nach der Schwere der Schuld angemessene abgestufte Ahndung
erfolgen können. Ein Verweis wäre ausreichend und angemessen gewesen. Die verhängte Geldbuße, die mehr als das Doppelte des
seitens der Beklagten veranschlagten Schadens ausmache, sei offensichtlich übersetzt und scheine eine Bestrafung für eine
angenommene "Unbotmäßigkeit" bzw. für die Wahrnehmung verfahrensrechtlich festgeschriebener Rechte zu sein. Der Beschluss
sei auch formell fehlerhaft. Nach Satzung und DO der Beklagten bestehe der Disziplinarausschuss faktisch allein aus Mitgliedern,
die zugleich der Vertreterversammlung angehörten und deren Mandat parallel bestehe. Die erforderliche Unabhängigkeit erscheine
vor diesem Hintergrund fraglich. Dem Disziplinarausschuss habe auch kein Mitglied angehört, das die Befähigung zum Richteramt
gehabt habe. Auch wenn ein weiter Spielraum bei der Besetzung der Disziplinarausschüsse bestehe, so geböten es doch Rechtsstaatsprinzip
und Unabhängigkeit der Disziplinarausschüsse, dass ihm ausschließlich ärztliche Mitglieder angehörten, die zugleich auch ein
Mandat in der Vertreterversammlung hätten. Auch sei die disziplinarrechtliche Verfolgung wegen Zeitablaufs ausgeschlossen
gewesen. Bei der Prüfung des Beginns der Verjährungsfrist sei auf die Kenntnis der zuständigen Fachabteilungen der Kassenärztlichen
Vereinigung (KV) abzustellen. Dies könne auch die Abrechnungsabteilung oder die Abteilung für Wirtschaftlichkeit sein. Anders
lautende Formulierungen in der DO der Beklagten seien unwirksam. Hier hätten bereits vor dem 14.05.2006 - und damit mehr als
zwei Jahre vor Einleitung des Disziplinarverfahrens - bei der entsprechenden Stelle Kenntnisse über die Umstände vorgelegen,
nach denen das Verhalten des Klägers nach Auffassung der Beklagten mit der für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen
Wahrscheinlichkeit als Verfehlung beurteilt werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013 abzuändern und den Beschluss des Disziplinarausschusses vom 17.09.2008
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Es hätten keine formalen Verfahrenshindernisse vorgelegen. Nach § 10 DO sei die Einleitung eines Disziplinarverfahrens u.a.
abzulehnen, wenn seit Bekanntwerden der Verfehlung zwei Jahre vergangen seien. Für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme sei diejenige
durch den Vorstand nach tagesordnungsgemäßer Erörterung der Verfehlung maßgeblich. Bei Verfehlungen, die eine strafbare Handlung
darstellten oder Gegenstand eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens seien, werde die Frist gehemmt. Der Vorstand der Beklagten
habe die Verfehlung des Klägers in der Sitzung vom 04.07.2007 erstmals erörtert und damit Kenntnis erlangt. Der schriftliche
Antrag vom 17.04.2008 sei somit innerhalb der Zweijahresfrist rechtzeitig beim Disziplinarausschuss gestellt worden. Die Regelung
sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zu beanstanden (Urteil vom 15.05.1991 - 6 RKa 37/89 -). Unabhängig davon sei die Frist zunächst durch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen derselben
Vorwürfe gehemmt gewesen. Dieses sei erst am 12.03.2008 nach §
153 StPO abgeschlossen worden. Weder aus §
81 Abs.
5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) noch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen ergebe sich, dass ein Jurist dem Disziplinarausschuss vorsitzen müsse.
Nach dem Urteil des BSG vom 14.03.2001 - B 6 KA 36/00 R - sei es schon nicht notwendig, überhaupt einen Disziplinarausschuss zu bilden. Disziplinarorgan könne auch der Vorstand
der KV sein. Den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips werde durch die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes ausreichend
Rechnung getragen. Der angegriffene Beschluss sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe gegen seine
Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. Er sei verpflichtet, sich mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut zu
machen und bei Unsicherheiten die notwendigen Informationen einzuholen. Soweit er sich bei der Abrechnung technischer/personeller
Hilfe bediene, entlaste ihn dies nicht von seiner Verantwortung. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er über die
Anwendungsvorgaben des EBM informiert sein müssen. Daher sei der Disziplinarausschuss zu recht davon ausgegangen, dass der
Kläger zumindest fahrlässig gehandelt habe. Dieser habe auch selbst eingeräumt, dass den abgerechneten Zeiten keine Patientenbehandlungen
in entsprechendem Umfang zugrundelägen. Die Leistungen seien ohne Sorgfalt vom Kalender in die Praxis-EDV übertragen worden.
Er sei zu vertrauensselig gewesen und habe blauäugig nur stichprobenhaft kontrolliert. Eine fahrlässige Pflichtverletzung
sei ausreichend für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme. Es liege auch kein Ermessensfehler bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme
vor. Der Disziplinarausschuss sei von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und habe sich von sachgerechten
Erwägungen leiten lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere war bei Antragstellung am 16.04.2008
die Frist des § 10 Abs. 4 DO noch nicht verstrichen, nach deren Ablauf der Disziplinarausschuss die Einleitung eines Verfahrens
abzulehnen hat. Die Frist begann erst mit Abschluss des Strafverfahrens (§ 10 Abs. 6 DO), mithin am 13.03.2008.