Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Übernahme der ihm entstandenen Stromkosten durch die Beklagte hat.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger bewohnt allein eine 53 qm große Wohnung, für die er ab April 2012 eine Nettokaltmiete von
260,00 € zuzüglich Nebenkosten von 70,00 €, zusammen eine Bruttokaltmiete von 330,00 € zahlt. Die Wohnung wird mit einer wohnungsbezogenen
Gastherme beheizt. Die Kosten für Strom und Gas zahlt der Kläger an den örtlichen Energieversorger; die Kosten für die Wartung
der Heizung zahlt er ebenfalls selbst. Bis 30.09.2012 erhielt der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Seit 01.10.2012 bezieht er Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und erhält von der Beklagten ergänzende
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).
Der Energieverbrauch und die Kosten des Klägers für Strom und Gas waren wie folgt:
Rechnungs-Datum
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Abrechnungs-Zeitraum
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Strom
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Gas
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kWh
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€
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kWh
|
€
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26.10.2012
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12.10.2011 - 11.10.2012
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2.006
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569,27
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5.679
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542,12
|
28.10.2013
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12.10.2012 - 11.10.2013
|
2.040
|
624,89
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6.557
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604,48
|
24.10.2014
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12.10.2013 - 13.10.2014
|
2.208
|
683,80
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5.426
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524,90
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26.10.2015
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14.10.2014 - 13.10.2015
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2.025
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629,97
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6.798
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621,61
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26.10.2016
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14.10.2015 - 14.10.2016
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1.973
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615,11
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7.955
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700,11
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Durch Bescheide vom 18.12.2012, 22.05.2013, 23.09.2013, 15.11.2013 und 21.11.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen
für Januar bis Dezember 2013. Dabei legte sie als monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf zugrunde: 382,00 € Regelbedarf,
8,79 € Mehrbedarf für Warmwasserbereitung, 330,00 € für Kosten der Unterkunft und 45,00 € (01-09/2013) bzw. 51,00 € (11-12/2013)
für Heizkosten. Durch Bescheide vom 23.03.2014, 23.06.2014, 23.09.2014 und 26.11.2014 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen
für Januar bis Dezember 2014. Dabei legte sie als monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf zugrunde: 391,00 € Regelbedarf,
8,99 € Mehrbedarf für Warmwasserbereitung, 330,00 € für Kosten der Unterkunft und 51,00 € (01-9/2014) bzw. 43,00 € (11-12/2014)
für Heizkosten. Durch Bescheide vom 17.12.2014 und 25.03.2015 bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen für Januar
bis Dezember 2015. Dabei legte sie als monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf zugrunde: 399,00 € Regelbedarf, 9,18 € Mehrbedarf
für Warmwasserbereitung, 330,00 € für Kosten der Unterkunft und 43,00 € für Heizkosten. Als Bedarf für Kosten der Unterkunft
erkannte die Beklagte die tatsächlich zu zahlende Bruttokaltmiete an; Betriebskostennachforderungen wurden ggf. übernommen.
Als Bedarf für Heizung erkannte die Beklagte die anfallenden Kosten für Gas entsprechend den Jahresabrechnungen des Energieversorgers
in tatsächlicher Höhe an.
Mit Schreiben vom 10.10.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, diese möge rückwirkend ab 01.01.2013 und künftig die
Stromkosten in tatsächlicher Höhe, mindestens aber in Höhe der Kosten für einen Bedarf von 1.550 kWh bzw. 2.050 kWh zuzüglich
eines Zuschlags von 5% für den Strombetrieb der Heizungspumpe (Gastherme) übernehmen. Zur Begründung meinte er, der im Regelsatz
der Regelbedarfsstufe 1 vorgesehene Energieanteil sei evident unzureichend. Nach Einschätzung des Vermittlungsausschusses
des Bundestages betrage der durchschnittliche Stromverbrauch eines 1-Personenhaushaltes jährlich mit elektrischer Warmwasserversorgung
2.050 kWh und ohne elektrische Warmwasserversorgung 1.550 kWh.
Durch Bescheid vom 20.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Kosten für den Haushaltsstrom seien im monatlichen Regelsatz
enthalten. Ein vom Regelbedarf individuell abweichender Bedarf könne gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII nur festgelegt werden, wenn der Bedarf unabweisbar und seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche.
Gründe für einen solchen individuellen Bedarf seien nicht geltend gemacht worden. Die Kosten zur Aufbereitung von Warmwasser
in Höhe von 2,3 % des maßgeblichen Regelsatzes seien bereits als Mehrbedarf berücksichtigt worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch
des Klägers wies die Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 116 Abs. 2 SGB XII mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015, dem Kläger zugegangen am 18.07.2015, als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 18.08.2015 Klage erhoben und zur Begründung seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und
vertieft. Es gebe bei ihm eine permanente Unterdeckung bei den Stromkosten. Er müsse aufgrund eines Unfalls im Jahre 2006,
aus dem ein Lendenwirbelbruch resultiere, mehr heizen; er habe ein erhöhtes Wärmebedürfnis. Zu einem Wechsel des Energieanbieters,
den die Beklagte angesprochen habe, könne er nicht verpflichtet werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 sowie
unter entsprechender Abänderung der Bescheide über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab 01.01.2013 zu verurteilen,
ab 01.01.2013
a)
20 % der tatsächlichen Kosten für Gas als Anteil, der für den Strombetrieb der Gastherme anfällt, zusätzlich zu den - anerkannten
- tatsächlichen Gaskosten als Heizungsbedarf zu berücksichtigen,
b)
die tatsächlich anfallenden Stromkosten abzüglich der bereits anerkannten Stromkosten für Warmwasserbereitung, der anzuerkennenden
Stromkosten für den Betrieb der Heizpumpe und der im Regelsatz enthaltenden Stromkosten als Bedarf bis zu einem jährlichen
Verbrauch von 2.050 Kilowattstunden zu berücksichtigen
und dementsprechende höhere Sozialhilfe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zuletzt auf einen entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts eingeräumt, dass die Stromkosten für den Betrieb einer
dezentral betriebenen Heizungsanlage nicht Bestandteil des Regelbedarfs sind, sondern zu den Kosten der Unterkunft und Heizung
zählen. Im Übrigen verblieb sie bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Sie wies ergänzend darauf
hin, dass im jährlich angepassten Regelbedarf ein Stromanteil enthalten sei, der zusammen mit dem anerkannten Strombedarf
für die Warmwasserbereitung ausreiche, den durchschnittlichen Bedarf eines Einpersonenhaushaltes zu decken, jedenfalls dann,
wenn der Strom bei einem entsprechend günstigen Anbieter bezogen werde. Der Kläger habe im Übrigen keinen unnachweisbar, seiner
Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden individuellen Bedarf dargelegt.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 19.04.2016 den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 20.10.2014
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 sowie der Bescheide über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
ab 01.01.2013 verurteilt, bei dem Kläger ab 01.01.2013 fünf Prozent (5%) der tatsächlichen Kosten für Gas als Anteil, der
für den Stromverbrauch der Gastherme anfällt, zusätzlich zu den - anerkannten - tatsächlichen Gaskosten als Heizungsbedarf
zu berücksichtigen und dementsprechend höhere Sozialhilfe zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des
Betriebsstroms einer dezentralen Heizungsanlage seien grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen.
Sie würden nicht vom Regelbedarf erfasst, sondern zählten zu den Kosten der Heizung nach § 35 Abs. 4 SGB XII. Hierbei seien nur die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Ergäben sich Schwierigkeiten, diese mangels separaten
Zählers zu erfassen, sei eine Schätzung möglich. In Anlehnung an die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung
in einem Mietverhältnis schätze die Kammer die Kosten des Betriebsstroms für die Gastherme des Klägers auf maximal 5% der
monatlichen Brennstoffkosten. Die von dem Kläger geforderten 20% entbehrten jeglicher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage.
Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Stromkosten in voller Höhe, soweit diese
nicht bereits durch den im Regelsatz enthaltenen Anteil, den Mehrbedarf für Warmwasserbereitung und den Zuschlag für den Betrieb
der dezentralen Heizungsanlage gedeckt seien. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII lägen nicht vor. Der Kläger habe keinen individuellen Bedarf geltend gemacht, sondern sich auf allgemeine Erwägung gestützt.
Im Übrigen habe er noch nicht einmal versucht, seine Stromkosten durch einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu senken.
Auf die Einzelheiten der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 27.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2016 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass seine Stromkosten
nachweislich höher seien. Stromkosten bei höher dargelegtem Bedarf seien in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Aufgrund eines
Anbruchs seines Lendenwirbels habe er ein erhöhtes Wärmebedürfnis. Zu einem Wechsel des Stromanbieters könne er nicht verpflichtet
sein, da er seinen Strom bereits von einem mit der Sozialbehörde zusammenarbeitenden ortsansässigen Stromanbieter beziehe.
Seines Erachtens habe er die Heizenergie nachgewiesen. Von daher hätte das Sozialgericht diese nicht mit 5% schätzen müssen.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde 19.05.2020 zugestellt worden.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß;
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.04.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 23.06.2015 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten,
a)
20 Prozent der tatsächlichen Kosten für Gas als Anteil, der für den Strombetrieb der Gastherme anfällt, zusätzlich zu den
tatsächlich anerkannten Gaskosten als Heizungsbedarf zu berücksichtigen,
b)
die tatsächlich anfallenden Stromkosten abzüglich der bereits anerkannten Stromkosten für Warmwasserbereitung, der anzuerkennenden
Stromkosten für den Betrieb der Heizpumpe und der im Regelsatz enthaltenen Stromkosten als Bedarf bis zu einem jährlichen
Verbrauch von 2.050 Kilowattstunden zu berücksichtigen und entsprechende höhe Sozialhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Soweit der Kläger darüber hinausgehend vortrage, dass Stromkosten
bei höher dargelegtem Bedarf in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien, könne diese Argumentation nicht nachvollzogen werden.
Der Senat hat dem Kläger mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 29.01.2020, aufgegeben, ein vollständig lesbares Lichtbild von
seiner Heizungspumpe zu übersenden, da die Daten und Angaben hierzu auf den bisher zur Verfügung gestellten Kopien nicht gut
lesbar seien. Hierzu wurde dem Kläger eine Frist bis zum 26.02.2020 unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen aus
§
106a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gesetzt, wenn die Unterlagen oder Erklärungen nicht innerhalb der Frist beigebracht werden sollten. Eine Reaktion des Klägers
auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Ferner hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 10.05.2020 darauf hingewiesen,
dass sich der streitige Zeitraum auf die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015 bezieht. Der Kläger habe die Überprüfung ab
dem 01.01.2013 begehrt. Die während des Vorverfahrens ergangenen Bescheide seien Gegenstand des hiesigen Vorverfahrens geworden
(§
86 SGG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten
Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2020 in der Sache verhandeln und eine Entscheidung treffen,
obwohl der Kläger nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. Denn alle Beteiligten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß
geladen und dabei nach Maßgabe von §
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
110 Abs.
1 S. 2
SGG darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Die Zurückweisung der zulässigen Berufung erfolgt aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich
der Senat zu eigen macht (§
153 Abs.
2 SGG). Der Kläger wird durch den Bescheid vom 20.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 sowie durch
die entsprechenden Bewilligungsbescheide von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 über
die Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils hinaus, die der Beklagte nicht mit der Berufung angegriffen hat, nicht beschwert
(vgl. §
54 Abs.
2 SGG). Denn darüber hinausgehend ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Stromkosten, sei es im Rahmen des Regelbedarfs,
sei es im Rahmen der Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Streitgegenstand sind der Bescheid vom 20.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2015 sowie die Bewilligungsbescheide
für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015. Mit seinem Antrag gemäß Schreiben vom 10.10.2014 hat der Kläger die Überprüfung
der Bewilligungsbescheide für die Zeit ab 01.01.2013 beantragt. Entsprechend § 116a SGB XII, wonach anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X ein Zeitraum von einem Jahr tritt, wirkt der Antrag des Klägers, wie von ihm begehrt, auf den 01.01.2013 zurück. Der auch
in die Zukunft gerichtete Antrag des Klägers findet seine Begrenzung allerdings durch nachfolgend gestellte Leistungsanträge
und entsprechenden Leistungsbewilligungen mittels Bescheide der Beklagten. Dies allerdings nach der Rechtsprechung des BSG mit der Maßgabe, dass Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen,
in entsprechender Anwendung von §
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden (vgl. BSG Urteil vom 09.12.2016, B 8 SO 14/15 R, bei juris Rn. 11). Damit ist aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 17.12.2014 der
Leistungszeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 analog §
86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der für den nachfolgenden Leistungszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
ergangene Leistungsbescheid ist erst nach dem hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid, nämlich am 16.12.2015 erlassen
worden, weswegen dieser Zeitraum hier nicht zu überprüfen ist. Da der Kläger die Erhöhung des Regelbedarfs bzw. der zu erstattenden
Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt, ist auch kein abgrenzbarer Streitgegenstand gegeben, der isoliert verfolgt werden
könnte. Vielmehr handelt es sich bei der Frage der zu übernehmenden Stromkosten lediglich um ein einzelnes Berechnungselement
der jeweiligen Bedarfe.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Kosten des Betriebsstroms einer dezentralen Heizungsanlage grundsätzlich
in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen sind. Sie werden nicht vom Regelbedarf erfasst, sondern zählen
zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.07.2012, L 7 AS 988/11 ZVW, LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, L 12 AS 2404/08).
Im Hinblick auf die Höhe der Leistung sind die tatsächlichen (vom Kläger unter Zugrundelegung des Amtsermittlungsgrundsatzes
nachzuweisenden) Aufwendungen zu berücksichtigen. Wenn allerdings - wie im vorliegenden Fall - kein Zähler bei einer Heizungspumpe
vorgeschaltet ist, der die tatsächlichen Aufwendungen aufzeichnet, ist es zulässig, diese unter Anwendung von §
202 SGG i.V.m. §
287 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) zu schätzen (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R, bei juris Rn. 18ff). Nach §
287 Abs.
2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des §
287 Abs.
1 S 1, 2
ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung
aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung
in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach §
287 Abs.
2 i.V.m. §
287 Abs.
1 S 1
ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung und es bleibt gemäß §
287 Abs.
2 i.V.m. §
287 Abs.
1 S 2
ZPO seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit - von Amts wegen - eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen
ist (vgl. BSG a.a.O. unter Verweis auf: BGH Urteil vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11 - bei juris Rn. 92). Anknüpfungspunkte für die Schätzung können sich aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen
Berechnungsmethoden ergeben. Sie stellen entweder auf einen geschätzten Anteil (üblicherweise 4 - 10 %) der Brennstoffkosten
ab oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittlichen Betriebsstunden
ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen (vgl. BSG a.a.O., m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Kläger aufgefordert, zumindest ein vollständig lesbares Lichtbild von der Heizungspumpe
zur Verfügung zu stellen, da deren Daten auf den bisher zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht gut lesbar waren. Nach Vorlage
der vollständigen Daten wäre zu entscheiden gewesen, ob sich gegenüber der Beurteilung des Sozialgerichts weitere Anknüpfungstatsachen
für eine anderweitige Schätzung ergeben können. Die hierzu gesetzte Frist hat der Kläger fruchtlos verstreichen lassen. Der
Senat hat insofern keinen Anhaltspunkt für andere Anknüpfungstatsachen als es das Sozialgericht hatte. Es verbleibt insofern
bei der Schätzung der Kosten des Betriebsstroms für die Gastherme des Klägers auf 5 % der monatlichen Brennstoffkosten (vgl.
hierzu insbesondere: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, L 12 AS 2404/08, bei juris Rn. 22 m.w.N., wobei sich die Schätzung auf Erfahrungswerte stützt, nach denen die Kosten des Betriebsstroms (höchstens)
5 % der Brennstoffkosten betragen). Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung, insbesondere der von dem Kläger begehrten
20% der Brennstoffkosten, bietet der vorliegende Sachverhalt nicht. Im Gegenteil ist auffällig, dass die Verbrauchsdaten für
Strom und Gas in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen, sondern vielmehr das Steigen und Fallen des Verbrauches von Gas und
Strom unabhängig voneinander war. So lag der Verbrauch des Stroms nahezu durchgehend bei durchschnittlich etwa 2.000 kWh,
während der Gasverbrauch bei Werten zwischen ca. 5.400 bis 8.000 kWh schwankte. Ausweislich der Rechnung vom 28.10.2013 betrug
der Stromverbrauch 2.040 kWh und der Gasverbrauch 6.557 kWh. Im Folgezeitraum (Rechnung vom 24.10.2014) stieg der Stromverbrauch
auf 2.208 kWh und sank der Gasverbrauch auf 5.426 kWh). In der Folge (Rechnung vom 26.10.2015) sank der Stromverbrauch auf
2.025 kWh und stieg der Gasverbrauch auf 6.798 kWh. Diese Tatsachen sind nach Überzeugung des Senates ein Indiz dafür, dass
sich der Stromverbrauch im streitigen Zeitraum gerade nicht am Heizverhalten des Klägers orientiert hat. Deshalb ist die für
die Schätzung zutreffende Anknüpfungstatsache in dem Verbrauch der Brennstoffkosten zu sehen. Nachdem der Gasverbrauch auf
den Stromverbrauch keine erkennbare Einwirkung hat, sieht der Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens auch den Anteil von
5% der Brennstoffkosten als angemessen an.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höhere Übernahme der Stromkosten im Rahmen des Regelbedarfs. Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird an dieser Stelle zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts verwiesen (vgl. §
153 Abs.
2 SGG). Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere der Vortrag, aus gesundheitlichen Gründen ein höheres
Heizverhalten zu haben, begründet keinen Anspruch auf einen individuellen Regelbedarf i.S.v. § 27a Abs. 4 SGB XII. Danach wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung),
wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als
einem Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unausweichlich in mehr als geringem Umfang
oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen
Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Das Heizverhalten, egal aus welchen Gründen, kann jedoch schon dem Grunde nach nicht dem Regelbedarf, sondern allein den Bedarfen
für die Kosten der Unterkunft und Heizung zugeordnet werden. Die Heizkosten, also der Gasverbrauch, werden in tatsächlicher
Höhe von der Beklagten übernommen. In prozentualer Abhängigkeit hiervon wird der durch die Gastherme verursachte Stromanteil
- wie durch das Sozialgericht ausgeurteilt und von der Beklagten entsprechend umgesetzt - übernommen. Insofern sind keine
individuellen Gründe ersichtlich, die über die gesetzlichen Regelungen hinaus, welche die Beklagte in den Bewilligungsbescheiden
insoweit zutreffend umgesetzt hat, einen ausnahmsweise höheren Regelbedarf i.S.v. § 27a Abs. 4 SGB XII bedingen könnten. Der Stromverbrauch als solcher stellt einen solchen individuellen Grund aus Sicht des Senats jedenfalls
nicht dar.
Auch ansonsten ergibt sich keine Grundlage, aus der heraus sich für den Kläger ein Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen
Stromkosten im vollen Umfang ergeben könnte. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
die Höhe des Regelbedarfs, und damit auch den darin enthaltenen Anteil für Haushaltsstrom, anhand von Pauschalen berechnet
hat (vgl. BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass sich mit Rücksicht auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers die materielle
verfassungsgerichtliche Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur darauf beschränkt,
ob die Leistungen evident unzureichend sind. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass
sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch,
sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 27.07.2016, 1 BvR 371/11). Dafür bestehen weder angesichts des Vortrags des Klägers noch ansonsten ausreichende Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor