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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2014 - 20 AY 90/13
Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache für einen volljährigen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG Zugehörigkeit eines Sprachkurses zum Leistungsspektrum des AsylbLG im Falle rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags und pflichtwidriger Ausreisevereitelung
Im Falle eines volljährigen Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG, der nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags pflichtwidrig die Voraussetzungen für seine Ausreise vereitelt, ist es nicht zu beanstanden, wenn keine Leistungen für sprachliche Integration in die deutsche Gesellschaft erbracht werden.
Normenkette: ,
AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
,
AufenthG § 60a Abs. 1 S. 2
,
AufenthG § 43
,
AufenthG § 44
Vorinstanzen: SG Münster 22.05.2013 S 2 AY 62/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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