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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2017 - 9 AL 54/15
Arbeitslosengeld Sperrzeit Wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe Altersteilzeit
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden.
2. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
3. Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes im Sinne des Sperrzeitrechts beurteilt sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Versicherten; vielmehr muss dieser objektiv gegeben sein.
4. Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt hatte, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und davon auch prognostisch auszugehen war.
5. Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber nämlich das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen; es sollte eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn erreicht und ein Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Bezug von Arbeitslosengeld vermieden werden.
Normenkette:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Duisburg 12.02.2015 S 12 AL 164/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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