Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Beklagten auf Kostenersatz für die der Frau S gewährten Leistungen der Hilfe
zur Pflege.
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin zu 1) ist die Tochter der am 00.00.1928 geborenen und am 00.00.2012 verstorbenen Frau
S (Hilfebedürftige). Der am 00.00.1926 geborene Kläger zu 2) ist der Ehemann der Hilfebedürftigen. Die Eheleute S waren jeweils
zur Hälfte Eigentümer der von den Eheleuten bis zur stationären Unterbringung der Hilfebedürftigen im Haus B in S am 21.06.2007
gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung in der U-straße 00 in S; der Kläger zu 2) bewohnt die Wohnung weiterhin. Die Kläger zu
1) und 2) sind die Erben der Hilfebedürftigen. Für die Hilfebedürftige bestand (als Versicherungsnehmerin und versicherte
Person) eine Lebensversicherung bei der Q Versicherung in Form einer Bestattungsvorsorgeversicherung mit einer garantierten
Versicherungssumme von 3.000 EUR.
Am 22.05.2007 beantragte die Hilfebedürftige die Gewährung von Leistungen zur Hilfe zur Pflege für ungedeckte Heimkosten.
Sie war seit Januar 2007 durch die zuständige Pflegekasse in Pflegestufe III eingestuft.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Hilfebedürftigen zunächst wegen vorrangig einzusetzenden Vermögens ab und erteilte im Widerspruchsverfahren
einen Abhilfebescheid. Mit Bescheid vom 08.04.2008 gewährte der Beklagte der Hilfebedürftigen ab dem 21.06.2007 Leistungen
der Hilfe zur Pflege für die ungedeckten Heimkosten unter Berücksichtigung eines von den Eheleuten zu erbringenden Kostenbeitrages
von zunächst 492,88 EUR, ab 01.07.2007 in Höhe von 495,84 EUR monatlich. Die Hilfebedürftige legte Widerspruch ein, der erfolglos
blieb. Sie war der Ansicht, dass Renteneinkommen des Klägers zu 2) nicht anzurechnen sei, da die Eheleute getrennt lebten.
Die Höhe des Kostenbeitrags war in der Folge Gegenstand des Klageverfahrens S 2 (6) SO 143/08 vor dem Sozialgericht Detmold
und wurde von den Eheleuten nicht gezahlt. Durch Urteil vom 26.10.2010 wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Beklagte gewährte bis 31.10.2011 weiter Leistungen unter Berücksichtigung eines Kostenbeitrags der Eheleute, ab 01.11.2011
im Wege der erweiterten Hilfe, verbunden mit der Aufforderung an die Kläger zur Zahlung von Aufwendungsersatz an den Beklagten
(Bescheide vom 20.10.2011).
Die Trägerin des Heimes, in dem die Hilfebedürftige untergebracht war, nahm die Hilfebedürftige auf Zahlung der offenen Heimkosten
zivilrechtlich in Anspruch. Das Verfahren wurde vor dem Landgericht C unter dem Aktenzeichen 9 O 00/11 geführt. Durch Versäumnisurteil vom 03.02.2012 wurde die Hilfebedürftige verurteilt, an die Trägerin des Pflegeheimes einen
Betrag von 23.647,97 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Unter dem 27.03.2012 erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die
durch die (inzwischen verstorbene) Hilfebedürftige zu erstattenden Kosten auf 1.741,90 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden.
Die die Hilfebedürftige in dem Verfahren vertretende Rechtsanwältin nahm die Erben der Hilfebedürftigen im April 2012 wegen
einer daraus resultierenden offenen Gebührenforderung in Höhe von 1.306,10 EUR in Anspruch.
Für die Bestattung der Hilfebedürftigen fielen Kosten in Höhe von 4.392,10 EUR an (Leichenschau, Sarg, Einäscherung, Trauerfeier,
Gebühren Friedhof u. Standesamt, Grabplatte). Die Q Versicherung schüttete die Versicherungssumme nebst Überschussbeteiligung
in Höhe von insgesamt 3.064 EUR an das Bestattungsunternehmen aus.
Nach dem Tod der Hilfebedürftigen stellte der Beklagte Ermittlungen über den Nachlass an, holte u. a. eine Wertauskunft über
die Eigentumswohnung der Eheleute beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis H ein, woraus sich ein Verkehrswert
von 74.000 EUR ergab.
Mit zwei Schreiben vom 26.11.2012 hörte der Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Forderung von Kostenersatz gemäß § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von jeweils 34.756 EUR an. Die Kläger wiesen auf ihrer Ansicht nach zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeiten
hin und vertraten die Auffassung, es lägen die Voraussetzungen eines Härtefalles vor, da der Miteigentumsanteil der Klägerin
zwangsversteigert werden müsste. Der Kläger zu 2) habe die Hilfebedürftige für einen Zeitraum von über sechs Monaten bis zu
ihrem Tod intensiv gepflegt.
Mit Bescheid vom 08.03.2013 forderte der Beklagte die Kläger zur Leistung von Kostenersatz für gewährte Sozialhilfe in Höhe
von 33.697,64 EUR gemäß § 102 SGB XII auf. Die Hilfebedürftige habe sich in der Zeit vom 21.06.2007 bis 26.02.2012 im Haus im Park in S befunden. In diesem Zeitraum
seien nicht durch Pflegekassenleistungen sowie den Eigenanteil aus dem Einkommen des Ehemannes zu deckende Heimpflegekosten
in Höhe von 55.451,13 EUR aus den Mitteln der Sozialhilfe übernommen worden. Gemäß § 102 SGB XII seien die Erben zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall
aufgewendet worden seien und den Betrag von 2.244 EUR überstiegen. Es könne daher ein Ersatzanspruch in Höhe von 53.207,13
EUR geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht der Erben gehöre zu den Nachlassverbindlichkeiten, sodass die Erben lediglich
mit dem Wert des vorhandenen Nachlasses hafteten. Die verstorbene Hilfebedürftige sei zur Hälfte Miteigentümerin der Eigentumswohnung
im Erdgeschoss des Hauses U-straße 00 gewesen mit einem Wert von 74.000 EUR, wovon 37.000 EUR auf die Hilfebedürftige entfielen.
Dieser Nachlass sei noch um Bestattungskosten von 1.058,36 EUR zu bereinigen, sodass abzüglich des Freibetrages von 2.244
EUR ein Ersatzanspruch von 33.697,64 EUR verbleibe. Die Forderung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts C sei nicht von
dem Nachlass in Abzug zu bringen, denn es handele sich hierbei um den Eigenanteil der Eheleute, den diese aus dem eigenen
Einkommen zu erbringen gehabt hätten. Die Erben hafteten für den Ersatzanspruch gemäß § 102 SGB XII als Gesamtschuldner. Hiergegen legten die Kläger am 09.04.2013 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 10.07.2013 als unbegründet zurückwies.
Am 16.08.2013 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben. Sie haben vorgetragen, es sei unzutreffend, dass der
Verkehrswert der Immobilie 74.000 EUR betrage. Es seien umfassende Sanierungsmaßnahmen erforderlich, die den Wert der Eigentumswohnung
erheblich reduzierten. Ferner sei die Forderung des Pflegeheimes aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts C über 23.647,97
EUR als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von §
1967 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) von der Kostenersatzforderung in Abzug zu bringen. Schuldnerin sei die Erblasserin gewesen. Der Wert des Nachlasses könne
lediglich durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ermittelt werden. Bezüglich dieses Klageverfahrens seien ausweislich
des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts C noch 1.741,90 EUR nebst Zinsen an die Trägerin des Pflegeheimes zu zahlen.
Ferner seien gegnerische Anwaltskosten in Höhe von 1.178,10 EUR zu zahlen, wobei diese Forderung am 07.05.2012 getilgt worden
sei. Aus dem Verfahren betreffend den Kostenbeitrag vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) zum Aktenzeichen
L 20 SO 660/10 seien noch eigene Anwaltskosten in Höhe von 1.306,10 EUR offen, die am 07.05.2012 gezahlt worden seien. Die
Todesfallversicherung der Frau S habe lediglich einen Betrag von 3.000 EUR gezahlt; die übrigen Kosten hätten die Kläger zu
tragen. Ein Ersatzanspruch verbleibe nicht.
Die Heranziehung der Erben zum Kostenersatz würde im Übrigen auch eine besondere Härte bedeuten, da aus dem Nachlass bereits
23.647,97 EUR von den Erben an das Pflegeheim geleistet worden seien.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er Bezug auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid genommen und weiter ausgeführt, die
mit Urteil des Landgerichts C titulierte Forderung sei nicht von dem Kostenersatzanspruch in Abzug zu bringen. Es handle sich
um den Eigenanteil, der von dem Sozialgericht Detmold im Verfahren S 2 (6) SO 143/08 auch bestätigt worden sei. Dieser sei
aus der Rente des Klägers zu 2) zu zahlen gewesen, stelle somit keine Nachlassverbindlichkeit dar.
Das Sozialgericht hat ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis H vom 19.02.2015 eingeholt,
das einen Verkehrswert von 60.000 EUR ergab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Verkehrswertgutachten Bezug genommen.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.03.2016 hat das Sozialgericht der Klage insoweit stattgegeben, als ein Kostenersatz
von mehr als 26.697,64 EUR festgesetzt wurde.
Der Beklagte habe gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Kostenersatzanspruch für die der Hilfebedürftigen gewährten Leistungen
der Hilfe zur Pflege in Höhe von 26.697,64 EUR. Anspruchsgrundlage dafür sei § 102 SGB XII. Der Erbe hafte gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII mit dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Die Kläger seien als Erben der Hilfebedürftigen dem
Grunde nach zum Kostenersatz für die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe
in Höhe von 55.451,13 EUR verpflichtet. Der Höhe nach belaufe sich der Kostenersatzanspruch des Beklagten auf 26.697,64 EUR.
Der Wert des Nachlasses betrage im Zeitpunkt des Erbfalles 30.000 EUR, von denen die verbleibenden Bestattungskosten in Höhe
von 1.058,36 EUR sowie der Freibetrag gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 2.244 EUR in Abzug zu bringen seien. Einziger Nachlassgegenstand sei dabei der hälftige Miteigentumsanteil der
Hilfebedürftigen an der Eigentumswohnung in der U-straße 00 in S, dessen Wert sich nach dem überzeugenden Gutachten auf 30.000
EUR belaufe. Das Gutachten sei aufgrund einer Ortsbesichtigung unter Berücksichtigung üblicher Wertermittlungsverfahren erstellt
worden. Insbesondere seien auch Baumängel und Schäden ausdrücklich vom Gutachterausschuss bei der Beurteilung berücksichtigt
worden. Die Ausführungen des Gutachtachterausschusses ließen Unrichtigkeiten, Widersprüche oder Fehlschlüsse nicht erkennen.
Neben den Bestattungskosten in Höhe von 1.058,36 EUR sowie dem Freibetrag seien keine weiteren Abzüge vom Nachlasswert vorzunehmen.
Insbesondere mindere die Forderung des Pflegeheims aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts C über 23.647,97 EUR nebst Nebenforderungen
nicht den Wert des Nachlasses. Nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben sei der Wert des Nachlasses die Differenz zwischen dem
in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und dem Passivbestand im Zeitpunkt des Erbfalls. Diese Begriffsdefinition sei grundsätzlich
auch im Rahmen des § 102 SGB XII heranzuziehen. Zu berücksichtigen sei jedoch nach Auffassung der Kammer darüber hinaus der sozialhilferechtliche Regelungszusammenhang
unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung des § 102 SGB XII. Die Vorschrift des § 102 SGB XII enthalte wie die §§ 103 bis 105 SGB XII auch eine Ausnahme vom Grundsatz der generellen Freiheit vom Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe. Diese Regelungen
erweiterten die Rückabwicklungsmöglichkeiten insbesondere der §§ 44 ff., 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit dem Ziel der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe für Konstellationen, in denen es als unbillig erscheinen würde,
wenn die Solidargemeinschaft endgültig für die Kosten der Sozialhilfeleistungen aufkommen müsste. Sie ermöglichten einen Rückgriff
auf Vermögen, dass zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten als geschütztes Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen
war, dessen Schutzwürdigkeit aber nach dem Tod des Leistungsberechtigten entfallen sei. Dies sei auch bei der Ermittlung des
Nachlasswertes zu berücksichtigen. Danach könnten jedenfalls solche Verbindlichkeiten nicht vom Wert des Nachlasses in Abzug
gebracht werden, die im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis dadurch zustande kommen, dass der Leistungsberechtigte
oder eine andere gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtige Person ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Würde man diese Verbindlichkeiten im Rahmen
des § 102 SGB XII vom Nachlass in Abzug bringen, führte dies gerade nicht zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, sondern zu einer Privilegierung
des Leistungsberechtigten gegenüber solchen Leistungsberechtigten, die ihren Zahlungsverpflichtungen gemäß SGB XII entsprochen haben. Die Forderung des Pflegeheimes beruhe allein darauf, dass die Eheleute den Eigenbeitrag zu den Pflegekosten,
zu dessen Erbringung sie gemäß § 92a SGB XII verpflichtet gewesen seien, tatsächlich nicht an das Pflegeheim erbracht haben.
Eine besondere Härte im Sinne des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII liege ebenfalls nicht vor. Soweit die Kläger nach dem Tod der Frau S bereits die in dem Versäumnisurteil des Landgerichts
C titulierte Forderung beglichen haben, führe nun dies nicht zu einem Härtefall. Es handelte sich hierbei um den Eigenanteil
der Eheleute zu den Pflegekosten, dessen Aufbringung aus dem eigenen Einkommen ihnen zu Lebzeiten der Hilfebedürftigen nach
den Regelungen des § 92a SGB XII gerade zumutbar gewesen sei. Dies führe nun auch nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme der Eheleute, da der Kostenersatz
für solche Leistungen gefordert werde, die dem Hilfebedürftigen rechtmäßig vom Sozialhilfeträger gerade für die Kosten erbracht
worden seien, die nicht selbst von den Eheleuten aus dem eigenen Einkommen aufzubringen waren. Die Haftung des Nachlasses
sei weitergehend als die Haftung zu Lebzeiten, da es beim Nachlass das lebzeitige Schonvermögen nicht mehr gebe.
Das Urteil ist der Bevollmächtigten der Kläger am 11.04.2016 zugestellt worden.
Am 09.05.2016 haben die Kläger Berufung eingelegt.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26.07.2016 den geltend gemachten Anspruch auf Kostenersatz gegen die Kläger auf jeweils
13.348,82 EUR festgesetzt.
Die Kläger haben über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinaus unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)
vorgetragen, dass zu den vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten vor allem diejenigen Verpflichtungen gehörten, die vom Erblasser
herrühren. Das Sozialgericht habe § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII unrichtig ausgelegt. Die Bescheide der Beklagten seien formell fehlerhaft. Im Ausgangsbescheid habe angegeben werden müssen,
ob die Kläger als Teilschuldner, Gesamtschuldner oder als gemeinschaftliche Schuldner in Anspruch genommen werden. Der Fehler
sei auch in dem Bescheid vom 26.07.2016 nicht korrigiert worden, da ein neuer Bescheid habe erlassen werden müssen. Soweit
nun die Kläger jeweils in Höhe einer Teilforderung in Anspruch genommen würden, hätten zwei Bescheide erlassen werden müssen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2016 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 sowie den Bescheid vom 26.07.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Unter dem 26.07.2016 seien zwei Bescheide
an die Prozessbevollmächtigte der Kläger gerichtet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des Landgerichts
C zum Aktenzeichen 9 O 00/11 sowie die ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts
Detmold vom 22.03.2016 ist zulässig und begründet.
Die Berufung ist gemäß §§
151,
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden. Die Kläger waren bei Einlegung der Berufung in Höhe von 26.697,64
EUR beschwert. Die abgefasste Entscheidung ist der Bevollmächtigten der Klägerin am 11.04.2016 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift
ist bei dem LSG NRW am 09.05.2016 eingegangen.
Die Berufung ist begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der
Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013, mit dem die Kläger zum Kostenersatz
für gewährte Sozialhilfe verpflichtet worden sind. Gemäß §
96 Abs.
1 SGG, der nach §
153 Abs.
1 SGG auch im Berufungsverfahren gilt, ist ferner der Bescheid vom 26.07.2016 zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Bescheid
ändert den Bescheid vom 08.03.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.07.2013 dahingehend ab, dass der Kostenersatz
für jeden der beiden grundsätzlich gesamtschuldnerisch haftenden Kläger auf die Hälfte der Kostenersatzforderung beschränkt
wird. Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinerlei Bedenken. Die Klagefrist (§
87 SGG) ist eingehalten. Statthafte Klageart ist die (isolierte) Anfechtungsklage gem. §
54 Abs.
1 S. 1, 1. Alt.
SGG.
Die Klage ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht nur zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im Übrigen
abgewiesen. Denn die Kläger sind durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten beschwert im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Ein Anspruch des Beklagten auf Kostenersatz nach § 102 SGB XII besteht nicht.
Die Bescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Die Zuständigkeit des Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe bestimmt
sich nach §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB XII. Eine vorrangige Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach landesrechtlichen Bestimmungen (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen - AV-SGB XII NRW - bzw. für den Bescheid vom 26.07.2013 i.V.m. § 2a d Ausführungsgesetzes zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen - AG-SGB XII NRW) ist nicht gegeben. Die Kläger sind gemäß § 24 SGB X angehört worden.
Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich als materiell rechtswidrig. Gemäß § 102 Abs. 1 SGB XII in der ab 07.12.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I, S. 2670) ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten
Person sterben, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet (Satz 1). Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten
der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache
des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen (Satz 2). Nach § 102 Abs. 2 SGB XII gehört die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten (Satz 1). Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt
des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (Satz 2). Gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem dreifachen des Grundbetrages
nach § 85 Abs. 1 liegt (Nr. 1), soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte
oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der
leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat (Nr. 2) oder soweit die Inanspruchnahme
des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde (Nr. 3). Der Anspruch auf Kostenersatz
erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners (§ 102 Abs.
4).
Die Kläger sind Erben der leistungsberechtigten Hilfebedürftigen geworden, damit dem Grunde nach gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII zum Kostenersatz verpflichtet. In der Zeit vom 21.06.2007 bis 26.02.2012 - also innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach §
102 Abs. 1 S. 2 - hat der Beklagte Kosten der Sozialhilfe i.H.v. 55.451,13 EUR aufgewendet.
Die Bestimmung des Werts des Nachlasses, mit dem die Erben gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII haften, ist nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben vorzunehmen. Zu ermitteln ist in diesem Zusammenhang die Differenz zwischen
dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und dem Passivbestand im Zeitpunkt des Erbfalls. Nicht einzubeziehen ist der
Wert der Ersatzforderung selbst, da die Ersatzforderung erst und nur insoweit geltend gemacht werden darf, als ein die Freibeträge
nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII übersteigender Wert des Nachlasses vorhanden ist (vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke/Coseriu/Eicher, [...]PK SGB XII, Stand 30.01.2017, § 102 Rn. 39 m. w. N.). Als Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivbestand des Nachlasses abzuziehen sind die gemäß §
1968 BGB vom Erben zu tragenden Bestattungskosten (vgl. Simon, a. a. O., Rn. 41 m. w. N.).
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sozialgerichts ist somit zunächst von einem Aktivbestand von 30.000 EUR
auszugehen. Einziger nennenswerter Vermögensgegenstand der Hilfebedürftigen war der hälftige Miteigentumsanteil an Eigentumswohnung
(Miteigentumsanteil und Sondernutzungsrecht nach Wohnungseigentumsgesetz) in S. Aus dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis H vom 19.02.2015 ergibt sich zum Bewertungsstichtag
26.02.2012 ein Verkehrswert des Wohneigentums von 60.000 EUR, der zur Hälfte als Vermögen der Hilfebedürftigen anzusetzen
ist. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, Einwände sind auch von den Beteiligten dagegen nicht erhoben worden.
Für die weitere Prüfung kann dahinstehen, ob - was nach den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig ist - für die Auszahlung
der Versicherungsleistung aus dem bei der Q Versicherung bestehenden Lebensversicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter benannt
war, die Leistung damit zum Nachlass zählt, oder - im Fall der Angabe eines Bezugsberechtigten - die Leistung nicht den Wert
des Nachlasses erhöht (vgl. Herzog in: Staudinger,
BGB, Neubearbeitung 2015, §
2311, Rn. 24 m. w. N.). Denn rechnerisch ergibt sich für den Nachlasswert kein Unterschied daraus, ob man zunächst die Todesfallleistung
zum Vermögen addiert und dann die Bestattungskosten abzieht oder ob man nur den nicht bereits direkt durch die Versicherung
mit dem Bestatter abgerechneten Restbetrag als Nachlassverbindlichkeit ansieht. In beiden Fällen ergibt sich nach Berücksichtigung
der Bestattungskosten ein Nachlasswert von 28.671,90 EUR.
Darüber hinaus ist als Freibetrag gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 1 das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen, mithin 2.244 EUR. Als Grundbetrag wird dort das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28 (für das Jahr 2012: 374 EUR) bezeichnet. Der Freibetrag ist nachlassbezogen zu verstehen, fällt also nur einmalig an
(vgl. Simon a. a. O., Rn. 45 m w. N.).
Von dem verbleibenden Wert i.H.v. 26.427,90 EUR ist weiter die mit dem Versäumnisurteil des Landgerichts C vom 03.02.2012
titulierte Forderung in Höhe von 23.647,97 EUR nebst vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 911,80 EUR abzusetzen. Entgegen der Auffassung
des Sozialgerichts steht der sozialhilferechtliche Regelungszusammenhang unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung
des § 102 SGB XII einem Abzug der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits titulierten Forderung nicht entgegen. Das Sozialgericht führt zunächst
zutreffend aus, dass § 102 SGB XII ebenso wie die §§ 103 bis 105 SGB XII eine Ausnahme vom Grundsatz der generellen Freiheit zum Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe enthält. Ziel der Regelung
ist die Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe in Konstellationen, in denen es unbillig erscheinen würde, wenn die Solidargemeinschaft
endgültig für die Kosten der Sozialhilfeleistungen aufkommen müsste. Es soll erreicht werden, dass sich die Vermögensschutzvorschriften
nur zu Gunsten des Sozialhilfeempfängers selbst auswirken, nicht aber zu Gunsten von Erben, insbesondere nicht solcher, die
dem Hilfeempfänger nicht besonders nahegestanden haben (vgl. Simon a. a. O., Rn. 10). Das Sozialgericht verkennt jedoch den
Charakter des Nachranggrundsatzes, wenn es daraus folgert, es könnten deshalb jedenfalls solche Verbindlichkeiten nicht vom
Wert des Nachlasses in Abzug gebracht werden, die im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis dadurch zustande kommen, dass
der Leistungsberechtigte oder eine andere gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtige Person ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist, da ansonsten nicht die Herstellung des Nachrangs
der Sozialhilfe, sondern eine Privilegierung gegenüber denjenigen Leistungsberechtigten vorgenommen würde, die ihren Zahlungsverpflichtungen
entsprochen haben.
Gegen die durch das Sozialgericht vorgenommene Auslegung des § 102 SGB XII spricht bereits dessen Wortlaut. Die Vorschrift verweist - wie oben ausgeführt - zunächst auf die nach bürgerlich-rechtlichen
Vorschriften vorzunehmende Bestimmung des Nachlasswerts, etwa bei der Berechnung des Pflichtteils nach §
2311 BGB. Diese erfolgt schlicht durch Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Erbfalls und nimmt dabei keinerlei
Unterscheidung nach dem Grund der Entstehung der einzelnen Vermögenspositionen vor; absetzbar sind demnach alle Nachlassverbindlichkeiten
(vgl. Stürner in: Jauernig,
BGB, 16. Auflage 2015, §
2311 Rn. 8; s. auch BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 133/12 - , [...]). Zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe haftet, zählen gemäß §
1967 Abs.
2 BGB insbesondere die von dem Erblasser herrührenden Schulden. Danach gehört die Forderung des Pflegeheims gegen die Hilfebedürftige,
die zudem noch vor ihrem Tod durch Urteil vom 03.02.2012 tituliert worden war, zu den Nachlassverbindlichkeiten und ist von
dem Aktivvermögen aus dem Miteigentumsanteil abzusetzen.
Gerade aus der Systematik des Gesetzes in der Zusammenschau des hier einschlägigen § 102 SGB XII, der eine verschuldensunabhängige Haftung begründet, mit den folgenden Vorschriften der §§ 103 und 104 SGB XII wird deutlich, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für den durch den Erben zu leistenden Kostenersatz Billigkeitserwägungen
keinen Platz haben können. Grund für die Verpflichtung der Erben zum Kostenersatz ist - im Gegensatz zu dem nach den nachfolgenden
Vorschriften zu leistenden Kostenersatz - nicht die Sanktionierung sozialwidrigen Verhaltens, wie es etwa durch das Erfordernis
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens in den §§ 103 und 104 SGB XII zum Ausdruck kommt. Letztlich ist ein Anspruch aus § 102 SGB XII keineswegs vorrangig gegenüber einer titulierten Verbindlichkeit des Erblassers.
Unabhängig davon, dass die Schaffung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Billigkeit in einer Eingriffsnorm wie §
102 SGB XII vor dem Hintergrund des im Sozialrecht geltenden Gesetzesvorbehalts (§ 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch) und verfassungsrechtlich bei Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips aus Art.
20 Abs.
3 des
Grundgesetzes problematisch erscheint, steht auch die systematische Stellung des nach § 2 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigenden Nachrangs der Sozialhilfe dem durch das Sozialgericht gefundenen Verständnis der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, stellt der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe für den originären Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen
keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Eine Bedürftigkeit lässt sich lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden
Vorschriften verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R - [...] Rn. 13). Nichts anderes kann für die Verpflichtung der Erben zum Kostenersatz
gelten. Auch hier verbietet die gesetzliche Systematik, nach der es sich dabei lediglich um ein Strukturprinzip ohne eigene
Rechtssatzqualität (so Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 3) handelt, den Nachranggrundsatz als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in die einzelnen Vorschriften des Sozialhilferechts
hineinzulesen.
Darüber hinaus ist von dem verbleibenden Nachlasswert von1.868,13 EUR auch die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.03.2012
titulierte Kostenschuld in Höhe von 1.741,90 EUR aus dem vor dem Landgericht C geführten Rechtsstreit als weitere Nachlassverbindlichkeit
abzusetzen. Vom Erblasser "herrührende" Schulden im Sinne des §
1967 Abs.
2 BGB sind nicht nur solche, die schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen hätten durchgesetzt werden können. Es genügt, dass
der Verpflichtungsgrund in der Person des Erblassers gegeben bzw. durch den Erblasser gesetzt war, mag auch die Verpflichtung
selbst erst nach seinem Tod durch Eintritt weiterer Voraussetzungen durchsetzbar werden (vgl. Baldus in: Staudinger,
BGB, Neubearbeitung 2016, §
1967 Rn. 19). Die Forderungen sind im Übrigen bereits vor Eintritt des Erbfalls am 26.02.2012 fällig geworden, da es für die Fälligkeit
des Kostenersatzanspruchs aus §
91 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) auf die Kostengrundentscheidung ankommt, die hier bereits mit dem Versäumnisurteil vom 03.02.2012 getroffen worden ist (vgl.
Jaspersen in: Vorwerk/Wolf, Beckscher Onlinekommentar
ZPO, Stand 01.03.2017, §
91 Rn 15 m. w. N.). Nach Abzug weiterer 1.741,90 EUR beträgt der Nachlasswert somit noch 126,23 EUR.
Ebenfalls von der verstorbenen Hilfebedürftigen als Erblasserin rührt die Forderung ihrer Bevollmächtigten in diesem Verfahren
aus dem Rechtsstreit 9 O 00/11 (LG C) in Höhe von 1.306,10 EUR her. Damit verbleibt kein aktiver Nachlasswert mehr.
Auf die weitere Gebührenforderung der Bevollmächtigten aus dem Rechtsstreit L 20 SO 660/10, deren Bestehen zum Zeitpunkt des
Eintritts des Erbfalls durch die Kläger nicht weiter substantiiert werden konnte, kommt es damit ebenso wenig an wie auf das
Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII.
Anlass zur Zulassung der Revision im Sinne des §
160 Abs.
2 SGG besteht nicht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 26.697,64 EUR festzusetzen (§
197a SGG i. V. m. § 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Der Gegenstandwert folgt der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG).